- Kündigungsfrist in der Probezeit: 2 Wochen zu jedem Datum (§ 622 BGB).
- KSchG greift noch nicht — Schwangere genießen aber Sonderkündigungsschutz.
- Probezeit-Dauer im Vertrag prüfen — Beginn schriftlich bestätigen lassen.
In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen — zu jedem beliebigen Datum, ohne Monatsfristen (§ 622 Abs. 3 BGB). Das Kündigungsschutzgesetz greift noch nicht; trotzdem genießen Schwangere, Betriebsratsmitglieder und Elterngeldbeziehende Sonderkündigungsschutz.
Die gesetzliche Regelung: § 622 Abs. 3 BGB
Das BGB sieht für die Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist vor: zwei Wochen zu jedem beliebigen Termin. Anders als bei der regulären Kündigung nach der Probezeit muss keine Frist zum Monatsende oder zur Monatsmitte eingehalten werden. Der letzte Arbeitstag kann also auf jeden Werktag fallen.
Die 2-Wochen-Frist gilt nur, wenn im Arbeitsvertrag tatsächlich eine Probezeit von höchstens 6 Monaten vereinbart wurde. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gibt es keine Probezeit im Sinne von § 622 Abs. 3 BGB — auch wenn die Parteien intern so darüber geredet haben.
Die 2-Wochen-Frist ist eine Mindestfrist. Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge können eine längere Frist vereinbaren — aber keine kürzere. Eine Klausel, die 1 Woche Kündigungsfrist vorsieht, ist nach § 622 Abs. 5 BGB unwirksam; stattdessen gilt die gesetzliche 2-Wochen-Frist.
Fristen im Überblick: Probezeit vs. nach der Probezeit
Zu jedem beliebigen Datum. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich. Keine Begründungspflicht, kein Sozialschutz.
Zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). KSchG greift ab diesem Zeitpunkt.
Zum Monatsende. Staffelung nach § 622 Abs. 2 BGB — steigt mit Betriebszugehörigkeit bis 7 Monate.
Jederzeit — auch in der Probezeit — bei wichtigem Grund (§ 626 BGB). Frist: 2 Wochen ab Kenntnis des Grundes.
Kein KSchG — aber Sonderkündigungsschutz
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG). In der Probezeit kann der Arbeitgeber daher ohne Angabe eines sozial gerechtfertigten Grundes kündigen.
Trotzdem gibt es Ausnahmen: Bestimmte Personengruppen genießen Sonderkündigungsschutz, der auch in der Probezeit gilt.
Kündigung durch Arbeitgeber nur mit behördlicher Genehmigung zulässig. Gilt ab Beginn der Schwangerschaft, auch wenn der Arbeitgeber davon noch nichts weiß — Information innerhalb von 2 Wochen nach Kündigung schützt rückwirkend.
Kündigungsschutz nach SGB IX greift erst nach 6 Monaten — also nicht in der Probezeit. Aber: Diskriminierungsschutz nach AGG gilt immer. Kündigung wegen Behinderung ist rechtswidrig.
Während der Elternzeit besteht absoluter Kündigungsschutz — auch in der Probezeit. Elternzeit kann auch unmittelbar nach Arbeitsbeginn beantragt werden, wenn die 7-Wochen-Ankündigungsfrist beachtet wird.
Mitglieder des Betriebsrats genießen Sonderkündigungsschutz (ordentliche Kündigung nur in eng definierten Ausnahmefällen mit BR-Zustimmung). Gilt von Beginn an.
Kündigungsschreiben in der Probezeit: Was muss rein?
Für die Wirksamkeit der Kündigung gilt das Schriftformgebot (§ 623 BGB): Die Kündigung muss handschriftlich unterzeichnet auf Papier erfolgen. E-Mail, WhatsApp oder mündliche Kündigung sind unwirksam. Eine Begründung ist gesetzlich nicht erforderlich — aber ein professioneller Stil schadet nie.
Sonderfall: Probezeit länger als 6 Monate
Manche Arbeitsverträge sehen eine Probezeit von 12 Monaten oder länger vor. Das ist rechtlich relevant: Die verkürzte 2-Wochen-Frist des § 622 Abs. 3 BGB gilt nur für die ersten 6 Monate. Ab dem 7. Monat gelten die regulären Grundkündigungsfristen (§ 622 Abs. 1 BGB: 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende) — unabhängig davon, ob der Vertrag die Probezeit noch laufen lässt. Ab diesem Punkt gilt auch das KSchG.
Urlaub und Zeugnis in der Probezeit
Urlaub: Der volle Jahresurlaubsanspruch (§ 4 BUrlG: 24 Werktage bei 6-Tage-Woche) entsteht erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Während der Probezeit entsteht für jeden vollen Monat ein Anspruch von 1/12 des Jahresurlaubs. Bei Kündigung in Monat 2 wären das z. B. 2/12 × 24 = 4 Werktage (anteilig).
Zeugnis: Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht auch nach einer Kündigung in der Probezeit (§ 109 GewO). Ein einfaches Zeugnis (nur Tätigkeitsbeschreibung) können Sie jederzeit verlangen; ein qualifiziertes Zeugnis mit Beurteilung erst bei Beendigung.
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