Der gesetzliche Anspruch auf Finderlohn gem. § 971 BGB

Der “Anspruch auf Finderlohn” ist in § 971 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__971.html) geregelt.

Darüber hinaus könnte dem Finder auch ein „Ersatz für Aufwendungen“  gem. § 970 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/970.html) zustehen. Dieser Anspruch steht dem Finder dann zu, wenn er zum Zwecke seiner Verwahrungspflicht oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen macht, die erforderlich sind.

Der Finderlohn ist die Belohnung des ehrlichen Finders, der eine Sache eines anderen gefunden hat.

Ist der Finder an seinem Anspruch auf Finderlohn gem. § 971 BGB interessiert, muss er sich an die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung halten. Er muss sodann seinen Verpflichtungen als Finder erfüllen. Die Pflichten des Finders sind:

  • Anzeigepflicht gem. § 965 BGB
  • Verwahrungspflicht gem. § 966 BGB und
  • Ablieferungspflicht gem. § 967 BGB.

Das  Gesetz schreibt in § 965 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__965.html) vor, dass der Finder eine Anzeigepflicht hat, d.h. findet er eine verlorene Sache, hat er den Verlierer oder den Eigentümer der verloren gegangenen Sache oder sonstige Empfangsberechtigten unverzüglich zu informieren, in dem er die verloren gegangene Sache anzeigt.

Ist dem Finder der Aufenthalt des Eigentümers nicht bekannt, so hat er den Fund bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Es sei denn, die Sache hat einen Wert unter zehn Euro. In solchen Fällen erlegt das Gesetz dem Finder keine Anzeigepflicht.

 Zudem hat der Finder die Pflicht den Gegenstand  zu verwahren, gem. § 966 BGB. Zeigt er den Gegenstand bei einem Empfangsberechtigten, wie bei den Fundbüros oder der Polizei, so muss er die Sache entweder so lange verwahren bis der Eigentümer ausfindig gemacht wird oder den Empfangsberechtigten abgeben. Gibt er die Sache ab, so bleibt selbstverständlich der Anspruch auf den Finderlohn bestehen.

Eine Pflicht den Gegenstand bei der Polizei oder im Fundbüro abzugeben, besteht nicht. Es sei denn, dass ein Fall der öffentlichen Versteigerung als Pflicht des Finders eingreift. Dieser greift ein, sobald die Aufbewahrung des Gegenstandes bzw. der Verderb der Sache zu besorgen ist, so muss der Finder die Sache öffentlich versteigern lassen (Ablieferungspflicht).

Auch kann der Finder auf seinen Anspruch auf Finderlohn verzichten. Findet der Finder ein Gegenstand in einer öffentlichen Behörde und verzichtet er dann auf sein Finderlohn, geht der Finderlohn auf die öffentliche Behörde über.

Wie entsteht der Anspruch auf Finderlohn?

Das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Finder und dem Verlierer:

Der Finder hat nur dann einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Finderlohn, wenn er seine Verpflichtung als Finder erfüllt.

Der Anspruch entsteht dadurch, dass zwischen dem Verlierer des Gegenstandes und dem Finder des Gegenstandes ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht.

Das Schuldverhältnis verpflichtet den Finder den Fund des Gegenstandes bei dem Verlierer oder einer anderen zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Andere zuständige Stellen können entweder die Polizei oder öffentliche Fundbüros sein.

Bei seiner Anzeige muss der Finder den Gegenstand entweder abgeben oder solange bei sich verwahren bis er ihn dem Verlierer geben kann, wenn er über die Identität des Finders in Kenntnis ist.

Hinzu kommen noch:

  • die Angabe zum Fundort und
  • zum Zeitpunkt des Fundes,
  • sowie den vollständigen Namen und die Anschrift.

Diese Angaben sind erforderlich, damit sich der Finder später auf seinen Anspruch auf Zahlung des Finderlohnes reibungslos berufen kann.

Diese Anzeige- und Verwahrungspflicht ist die Pflicht des Finders aus dem entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnis.

Im Gegenzug zu dieser Pflicht des Finders hat der Verlierer die Pflicht den gesetzlichen Finderlohn an den Finder zu zahlen, gem. § 971 BGB.

Was passiert nach der Anzeigepflicht bei der Polizei oder einem Fundbüro?

Eigentümer meldet sich:

Meldet sich ein Eigentümer, so wird ihm mitgeteilt, dass der Finder die Sache gefunden hat und dann bei der Polizei angezeigt hat. Erhält der Eigentümer seine Sache, so ist er zur Erfüllung seiner Pflicht, sprich zur Zahlung des Finderlohns verpflichtet.

Eigentümer meldet sich nicht:

Wenn nach der Anzeige des Fundes sich innerhalb von sechs Monaten kein Eigentümer gemeldet hat, erwirbt der Finder Eigentum an der Sache, gem. § 973 Abs. 1 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__973.html). Ist der Finder in Kenntnis über die Identität des Eigentümers und verheimlicht er dies, so wird er nicht Eigentümer.

Mit dem Eigentümerwerden des Finders erlöschen seine Ansprüche aus dem o.g. gesetzlichen Schuldverhältnis und damit auch der Anspruch auf Zahlung des Finderlohns nach § 971 BGB.

Herausgabe des Gegenstandes innerhalb von drei Jahren:

Jedoch muss der Finder, auch wenn er bereits Eigentümer geworden ist, den Fund noch innerhalb von drei Jahren zurückgeben, wenn der Eigentümer dies heraus verlangt. Denn als Finder hat er das Eigentum an der Sache ohne Rechtsgrund erlangt, sodass dem ursprünglichen Eigentümer ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zusteht. Der Finder ist deshalb drei Jahre lange dem Kondiktionsanspruch des § 977 ausgesetzt.

In §§ 973, 974 und 976 BGB versucht der Gesetzgeber einerseits die Eigentumsverhältnisse an dem verloren gegangenen Gegenstand schnell zu klären und in § 977 BGB möchte er einen endgültigen Vermögensausgleich zwischen dem Eigentumserwerber und den zuvor Empfangsberechtigten sicherstellen.

Voraussetzung für die Herausgabe des Gegenstandes oder die Herausgabe  durch die Rechtsänderung Erlangten entweder der Fundsache oder  seinem Erlös, bspw.  durch die öffentliche Steigerung gem. § 979 Abs. 2 BGB, ist der Rechtsverlust des ursprünglichen Eigentümers an seinem dinglichen Recht an seiner Sache, gem. § 973 Abs. 1 S. 2 BGB.

Mit dem § 977 BGB möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Erwerb des Eigentums durch den Finder keine Vermögensverschiebung zu Lasten des Verlierers herbeiführen soll.

Als Rechtsfolge bedeutet das, dass der ursprüngliche Eigentümer in erster Linie ein Anspruch auf die Rückübertragung des Eigentums hat. Falls dies nicht möglich sein sollte, hat er Anspruch auf Wertersatz in Geld.

Muss der Finder den Gegenstand zurückgeben, erhält er im Gegenzug den Finderlohn und möglicherweise den Aufwendungsersatz.

Kann der Finder den Gegenstand nicht zurückgeben und leistet er Wertersatz in Geld, erhält er im Gegenzug den Finderlohn und möglicherweise den Aufwendungsersatz.

Höhe des Finderlohns

Der Finder  hat einen Anspruch auf 5 % des Wertes des Gegenstanden, wenn dieser nicht mehr als 500 EUR Wert ist. Hat der Gegenstand jedoch einen höheren Wert als 500 EUR, so hat der Finder einen Anspruch auf 25 EUR und auf 3 % des über 500 EUR liegenden Gegenstandswertes. Hat ein gefundener Gegenstand nur einen Wert für den Eigentümer, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. § 971 BGB).

Wird ein Gegenstand in öffentlichen Behörden oder der Verkehrsanstalt gefunden gem. § 978 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__978.html) und handelt es sich bei dem Finder um keinen Bediensteten der öffentlichen Behörden, so hat der Finder auf die Hälfte des normalen Finderlohns aus § 978 BGB Anspruch, wenn der Gegenstand höher als 50 EUR ist. Wird der Gegenstand innerhalb einer öffentlichen Versteigerung versteigert, tritt der Erlöswert an die Stelle des Finderlohnes:

Gegenstandswert Gesetzlicher Finderlohn
Nichtöffentliche Anstalten  
< 500 EUR Gegenstandswert 5 % des Gegenstandswertes
> 500 EUR Gegenstandswert 25 EUR und 3 % des über 500 EUR liegenden Wertes
Kein Wert – nur für Eigentümer nach billigem Ermessen
Tiere 3 %
Öffentliche Anstalten  
< 50 EUR Kein Finderlohn
> 50 EUR 2,5 % des Gegenstandswertes oder Steigerungserlös
> 500 EUR 12, 50 EUR und 1,5 % des über 500 EUR liegenden Wertes oder Steigerungserlös
Verderb der Sache oder Aufbewahrung der Sache mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden = öffentliche Steigerung Erlöswert

Falls die gefundene Sache nicht angezeigt wird und vom Finder einfach behalten wird, kann er sich wegen „Fundunterschlagung“ strafbar machen, gem. § 246 StGB (http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html).  In einem solchen Fall besteht natürlich auch kein Anspruch auf Finderlohn. Denn dieser steht nur den aufrichtigen Findern zu.

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