Drittschadensliquidation – Übersicht, Folgen und Abgrenzungen

I. Die Ausgangssituation

Den Schaden, der aus einer Vertragsverletzung entsteht, kann der Gläubiger grundsätzlich soweit geltend machen, wie er bei ihm selbst eingetreten ist. Ist dem Gläubiger also gar kein Schaden entstanden, kann er diesen logischerweise nicht ersetzt verlangen.

Wirkt sich die Pflichtverletzung auf das Vermögen eines Dritten aus, schädigt diesen also, so kann der Dritte den Schädiger nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihm selbst eine eigene Anspruchsgrundlage zusteht.

Nun sind aber Situationen denkbar, in denen eine Person zwar einen Schaden erlitten, jedoch keine Anspruchsgrundlage gegenüber dem Schädiger hat, während einer anderen Person eine Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht, ihr jedoch gar kein Schaden entstanden ist. In dieser Fallkonstellation wäre es unbillig, den Schuldner nur aufgrund eines zufälligen Auseinanderfallens von Anspruch und Schaden ungeschoren davonkommen zulassen. Genau an diesem Punkt greift das Rechtsinstitut der Drittschadensliquidation: Ausnahmsweise kann der Vertragspartner auch den Schaden des Dritten beim Gläubiger liquidieren, also geltend machen, da der Schaden zum Anspruch gezogen wird (dazu unter III. mehr)

II. Voraussetzungen

Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation erfüllt sind, die nun erläutert werden.

  1. Der Gläubiger hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner, aber keinen Schaden erlitten.
  2. Der Dritte hat einen vom Schuldner verursachten Schaden erlitten, aber keinen vertraglichen Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz dieses Schadens .

(Beachte: Deliktische Ansprüche des Dritten gegen den Schuldner, beispielsweise aus § 823 I BGB, schließen die Drittschadensliquidation nicht aus!)

3.Für den Schuldner erfolgte das Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden zufällig, weil es auf einem vom Schuldner nicht beinflussbaren Rechtsverhältnis beruht.

Diese geforderte Zufälligkeit der Schadensverlagerung ist in folgenden Fallkonstellationen erfüllt:

a) Werkuntergang vor der Abnahme, § 644 I BGB

Eine Zufällige Schadensverlagerung liegt dann vor, wenn ein Werk im sinne des Werkvertragsrechts durch Verschulden eines Dritten Untergeht, noch bevor es vom Auftraggeber (im Werkvertragsrecht”Besteller”genannt), abgenommen wurde.

Diese Situation lässt sich anhand eines Beispiels erläutern:

A baut ein Haus für sich und seine Familie. Er beauftragt Fliesenleger F, das Bad zu fließen. Die Sanitärarbeiten soll S übernehmen. S vergisst nun fahrlässig, ein Wasserventil zu schließen, sodass das gesamte Bad unter Wasser steht, bevor die Fließen bzw. der Fliesenkleber trocknen konnte.

A steht nun ein Schadensersatzanspruch gegen den S zu, jedoch hat er keinen Schaden, da der Fliesenläger ihm nach wie vor das Verlegen der Fliesen schuldet, §§ 644 I, 632 I BGB.

Dem F ist ein Schaden entstanden, jedoch hat er keinen vertraglichen Anspruch gegenüber dem S, da er nie in einem Vertragsverhältnis zu diesem stand.

Das mit diesem Beispiel dargestellte Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden beruht auf § 644 I BGB, der alleine das Verhältnis zwischen A und F betrifft. Aus Sicht des S ist dieses Auseinanderfallen zufällig, da er es nicht beeinflussen kann.

b) Versendungskauf, § 447 I BGB

Sofern sich Käufer und Verkäufer im Rahmen eines Versendungskaufs, § 447 BGB, auf eine Schickschuld einigen und die Kaufsache beim Transport untergeht, wird der Verkäufer von seiner Pflicht aus § 433 I S. 1 BGB nach § 275 I BGB frei.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht bereits mit Übergabe der Kaufsache an die Transportperson, vom Verkäufer auf den Käufer über. Der Verkäufer behält dann, entgegen § 326 I S. 1 BGB, seinen Gegenanspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 II BGB. Das ergibt folgendes:

Der Verkäufer hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Transporteur der Kaufsache. Allerdings hat er keinen Schaden erlitten, schließlich kann er weiterhin die Zahlung des Kaufpreises vom Käufer verlangen.

Der Käufer hingegen erleidet einen Schaden: Er muss den Kaufpreis bezahlen, ohne die Kaufsache zu erhalten. Ihm steht kein vertraglicher Anspruch gegen den Transporteur zu, da er nie mit diesem in vertraglichen Kontakt kam.

Aus Sicht des Transporteurs ist das Auseinanderfallen von Schaden und Anspruch zufällig. Für ihn ist es nämlich völlig irrelevant, wer im Innenverhältnis zwischen seinem Auftraggeber (Verkäufer) und dem Adressaten (Käufer) das Risiko trägt.

c) Vermächtnis

Wird die dem Vermächtnisnehmer vermachte Sache, die sich noch im Eigentum des Erben befindet, durch das Verschulden eines Dritten zerstört, so begründet das einen Schadensersatzanspruch des Erben gegen den Dritten aus § 823 I BGB. Da die Sache jedoch einem anderen vermacht wurde, muss der Erbe diese Sache “so oder so” nach § 2174 BGB an den Vermächtnisnehmer übereignen. Somit ist dem Erben kein Schaden entstanden.

Vielmehr ist aber dem Vermächtnisnehmer ein Schaden entstanden, schließlich erhält er den Vermächtnisgegenstand nun nicht mehr. Gegen den Schädiger hat er keinen vertraglichen Anspruch.

Aus Sicht des Dritten erfolgte diese Schadensverlagerung zufällig, er hat keinen Einfluss hierauf.

d) mittelbare Stellvertretung

Das deutsche Recht bietet die Möglichkeit, Verträge im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen abzuschließen. In dieser Situation wird die Person, die den Vertrag im eigenen Namen abschließt, als dem Vertrag selbst berechtigt, obwohl die wirtschaftlichen Folgen im Ergebnis einen anderen treffen sollen. Auch in dieser Konstellation ist eine Drittschadensliquidation denkbar.

Hierzu folgendes Beispiel:

Millionär M ist seit jeher ein begeisterter Oldtimer-Fan. Da er sich einen neuen Oldtimer zulegen möchte, jedoch das Haus nicht gerne verlässt und als Käufer des 1,1 Millionen teuren Oldtimers nicht erkannt werden möchte, beauftragt er seinen besten Freund F (ebenfalls Millionär), bei der nächsten Oldtimerauktion einen Oldtimer im eigenen Namen zu ersteigern. Den Kaufpreis werde M dem F im Anschluss natürlich erstatten. Kurz nachdem der F den Oldtimer ersteigerte, rennt der neidische N auf die Bühne und zerstört den Oldtimer.

F hat als Eigentümer des Oldtimers einen Schadensersatzanspruch gegen den N aus § 823 I BGB, jedoch keinen Schaden, da er den Kaufpreis von M gemäß § 670 BGB erstattet verlangen kann.

M hat keinen Schadensersatzanspruch gegen N, jedoch erleidet er einen Schaden dadurch, dass er dem F 1,1 Millionen Euro gemäß § 670 BGB schuldet.

Dass F den Oldtimer im eigenen Namen, aber für Rechnung des M ersteigerte, ist aus Sicht des N zufällig gewesen.

e) Treuhandverhältnisse

Auch in der praxisrelevanten Konstellation eines Treuhandverhältnisses kann schnell es zum Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden kommen. Der Treuhänder verwaltet ausschließlich fremdes Vermögen. Falls dieses geschädigt wird, hat er einen Anspruch gegen den Schädiger, jedoch keinen Schaden, da es ja nicht um sein eigenes Vermögen geht. Gleichzeitig hat der Treugeber, also die Person, die dem Treuhänder ihr Vermögen überlässt, einen Schaden erlitten, ohne einen vertraglichen Anspruch dem Schädiger gegenüber zu haben.

III. Rechtsfolgen der Drittschadensliquidation

Unmittelbare Rechtsfolge der Drittschadensliquidation ist, dass der erlittene Schaden zur Anspruchsgrundlage gezogen wird. Damit ist nun nicht der wirtschaftlich leidtragende, der den Schaden erlitten hat, in der Position, seinen Schaden beim Schädiger zu liquidieren, sondern der Gläubiger, der ja überhaupt keinen Schaden erlitten hat.

Dieses Ergebnis wird durch Treu und Glauben, § 242 BGB, korrigiert, indem der Gläubiger dem Geschädigten die Liquidation ermöglichen muss.

Sofern der Gläubiger den Anspruch bereits gegenüber dem Schädiger geltend gemacht hat und dieser bereits Schadensersatz gezahlt hat, muss der Gläubiger diesen an den Geschädigten weiterleiten.

Falls der Gläubiger den Anspruch noch nicht gegenüber dem Schädiger geltend gemacht hat, muss er den Anspruch gegen den Schädiger an den Geschädigten abtreten.

Somit führt die Drittschadensliquidation im Ergebnis dazu, dass der Geschädigte seinen Schaden doch noch ersetzt bekommt.

IV. Abgrenzung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Häufige (und besonders schwer zu erkennende!) Abgrenzung in juristischen Klausuren ist zwischen der Drittschadensliquidation und dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorzunehmen.

Klassischer Fall des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist folgender:

Mutter M geht mit ihrem fünfjährigen Kind K im Supermarkt einkaufen. Aufgrund einer Unachtsamkeit des Supermarktpersonals liegt ein Salatblatt auf dem ohnehin schon rutschigen Supermarktboden. Kind K rutscht aus und verletzt sich.

Da das Kind keinen Vertrag mit dem Supermarkt abgeschlossen hat, hat es keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Supermarkt. Es kommt mit etwaigen Pflichtverletzungen des Supermarktes (hier der Verletzung der Pflicht, die Kunden vor Gefahren zu schützen) ebenso in Kontakt, wie die Mutter K. Sofern die Mutter M nun ein erkennbares Einbeziehungsinteresse der K in ihr Vertragsverhältnis mit dem Supermarkt hat, sind die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben: Sie wird in das Vertragsverhältnis zwischen M und S einbezogen und bekommt damit einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch.

Genau an diesem Merkmal, dem Einbeziehungsinteresse, ist auch regelmäßig die Abgrenzung zur Drittschadensliquidation vorzunehmen: Liegt ein Einbeziehungsinteresse (durch Auslegung, §§ 133, 157 BGB, zu ermitteln) vor, erhält K einen eigenen vertraglichen Anspruch, sodass die Drittschadensliquidation ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Drittschadensliquidation möglich.

Generell gilt, dass der Schädiger bei der Drittschadensliquidation besser steht als in Fällen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Seine Haftung wird nämlich lediglich auf eine andere Person verlagert, während der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten dritter einen potentiellen zusätzlichen Gläubiger schafft und so die Haftung des Schädigers erweitert.

Für den Dritten, also die Person, die den eigenen Schaden erlitten hat, ist jedoch der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vorteilhafter: Er erhält einen eigenen, direkten Anspruch gegen den Schädiger, ohne von der Mitwirkung des Gläubigers abhängig zu sein.

Haben Sie ein Anliegen oder eine Frage zum Beitrag?

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert