Die Nutzerin Denise hat uns folgende Anfrage zukommen lassen:
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
ich studiere im 2. Semester über der Regelstudienzeit und bekomme noch bis zum 30.09.2014 BAföG. Als Grund für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer gab ich im damaligen Antrag Geburt und Erziehung/Pflege des Kindes an. Mir wurden zwei Semester Verlängerung der Förderung bewilligt. Mein Sohn wurde letztes Jahr im Mai geboren. Ich setzte mein Studium ohne Urlaubssemester fort und erbrachte alle noch offenen Leistungen.
Ich musste im Antrag eine detaillierte Studienabschlussplanung darlegen, welche ich im Groben eingehalten habe. Außer, dass ich meine Bachelorarbeit statt von 02/14 bis 05/14 erst im Juli 2014 zu schreiben begann. Der Abgabetermin (nach max. Verlängerungsfrist von 6 Wochen) wäre der 02.12.2014. Die Aushändigung des Zeugnisses und die damit verbundene Exmatrikulation würden allerspätestens im Februar 2015 erfolgen.
Das Bafögamt möchte nun, im Falle eines erneuten Antrages auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer, wissen, warum die von mir abgegebene Studienplanung nicht so umgesetzt wurde.
Kann ich erneut als Grund die Pflege und Erziehung meines Kindes angeben? (Ich gab ihn mit 5 Monaten in die Kita, wir hatten nur einen Betreuungsgutschein von 4-5 Stunden am Tag, er war oft krank, usw.?)
Was muss ich alles erwähnen? Welche Dokumente muss ich beilegen?
Leider habe ich eine unwillige Bearbeiterin, die wenig kooperationsbereit ist. Darum hoffe ich, dass Sie mir an dieser Stelle weiterhelfen können.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
Denise
Die Meinung der Nutzerin Justitia zu dem Thema:
Liebe Denise,
soweit ich den § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG verstehe, bekommt man für die Schwangerschaft ein Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus bewilligt und pro Lebensjahr des Kindes bis zum fünften Lebensjahr jeweils ein weiteres Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus bewilligt.
Dies können Sie aus der offizielen BAföG-Seite entnehmen.
Also bisher haben Sie für die Schwangerschaft ein Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus bewilligt bekommen und wahrscheinlich ein Semester für das erste Lebensjahr Ihres Sohnes. Da Ihr Sohn im Mai 2014 das erste Lebensjahr erreicht hat, könnten Sie für das zweite Lebensjahr Ihres Sohnes weiter BAföG beantragen.
Da auch während der Förderungshöchstdauer weiterhin Betreuungsbedarf für Ihr Kind besteht, da dieser lediglich fünf Stunden am Tag in der Kita ist, muss dies auch im Rahmen der Verlängerungszeit der Förderungsdauer berücksichtigt werden. Sie müssen darlegen, dass die Pflege und Erziehung Ihres Kindes ursächlich für die Studienzeitverlängerung sind. Wieso war es Ihnen nicht möglich Ihr Studium nach den von Ihnen dem BAföG-Amt vorgelegten Studienabschlussplanung abzuschließen? Was war der Grund? Gehen Sie hierbei detailliert auf diese Fragen ein.
Falls Ihr Kind nun oft krank geworden ist, müssen Sie das im Rahmen der Begründung darlegen. Auch wie die Kindesbetreuung außer der Kita läuft? Wie oft kümmern Sie sich um Ihren Sohn und wie oft kümmert sich der Kindesvater um das Kind. Einen solchen Plan über die Kindesbetreuung würde ich Ihnen empfehlen mit in das Schreiben einzufügen.
Da die Förderung nur geleistet wird, solange die Ausbildung tatsächlich betrieben wird. Sollten Sie auch eine aktuelle Leistungsübersicht einreichen, wo Sie nachweisen, dass Sie alle Leistungen bis auf die BA erbracht haben. Daraus wird das BAföG-Amt entnehmen, dass Sie ehrgeizig Ihr Studium neben Ihrem Kind nachgegangen sind. Immerhin ist das Studium neben der Kindesbetreuung gerade im ersten Jahr keine leichte Tätigkeit.
Sie sollten dem BAföG-Amt klar und deutlich in der Begründung darlegen, dass Sie ernsthaft daran interessiert sind, Ihr Studium bis zum Februar 2015 (WiSe 2014/2015) abzuschließen. Nach Ihrer Sachverhaltserläuterung ist zu entnehmen, dass Sie fast alle Leistungen erbracht haben. Daher haben Sie den Tatbestand erfüllt, Ihr Studium tatsächlich betrieben zu haben. Hierbei sollten Sie die universitären Daten (wann das Semester endet, wann die Exmatrikulation stattfindet etc., wann Sie genau mit der BA beginnen, was Sie bereits für die BA gemacht haben, wann der Abgabetermin ist etc.) dem Schreiben beifügen.
Falls jedoch der Antrag scheitern sollte, würde ich Ihnen empfehlen, einen Anwalt zu konsultieren. Sie können auch hierfür einen Rechtsberatungsschein beantragen. Dabei müssen Sie die hohen Kosten des Anwalts nicht übernehmen. Hierfür verweise ich Sie auf den folgenden Forumbeitrag:
Liebe Grüße
Erneute Anfrage der Nutzerin Denise:
Vielen Dank für die Antwort.
Ich war mir nicht sicher, ob §15 Abs.3 Nr. 5 BAföG hier nochmal so angewendet werden kann.Kann ich auf dieser Grundlage erneut den Anspruch auf Förderung geltend machen? z.B. wenn es zum Widerspruch kommt?
Mein Sohn befindet sich jetzt im 2. Lebensjahr, für das erste erhielt ich ein Semester, das aktuelle Sommersemester. Theoretisch müsste ich nun für das 2. Lebensjahr ein Semester bekommen – das kommende Wintersemester, oder?
Ich habe nun versucht, sehr ausführlich darzulegen (über 2 Seiten), warum es zu dieser Verzögerung gekommen ist. Jedoch habe ich Bedenken in Bezug auf die Nachweise. Ich war mit meinem Sohn nicht jedes Mal beim Arzt, wenn er krank war.
Falls es zur Ablehnung kommen sollte, werde ich auf jeden Fall ein Beratungsgespräch beim Anwalt in Anspruch nehmen.
Vielen Dank für die Antwort und den Link.
Antwort der Nutzerin Justitia auf die neue Antwort:
Also soweit ich den § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG verstanden habe, sind auch in der Verlängerung der Förderungsdauer auftretende neu hinzugekommene Verzögerungsgründe ebenfalls zu berücksichtigen. Bei Ihnen ist die Erkränkung Ihres Kindes und die damit verbundene Pflege verstärkter hinzugekommen, sodass meines Erachtens die Lage sich für Sie geändert hat. Ich weiß nicht, wie Ihr BAföG-Amt ist, ob es tatsächlich ärztliche Atteste Ihres Sohnes vorgelegt haben möchte.
Das BAföG-Amt gewährt eine Verlängerung über die Förderungshöchstdauer nur, wenn es ersichtlich ist, dass der Studierende sein Studium auch in der Verlängerungszeit schafft zu beenden. D.h. Ihre Aufgabe ist es im Rahmen der Begründung darzulegen, dass Sie Ihr Studium mit der Verlängerung schaffen werden zu absolvieren.
Da bei der Kindespflege gerade im ersten Lebensjahr des Kindes nichts genau gesagt werden kann, wie es verlaufen wird, weil noch keine Erfahrung vorliegt, kann es zu Umständen kommen, die am Anfang nicht berücksichtigt geworden sind. Immerhin ist jedes Kind anders. Einige Kinder sind öfter krank, andere wiederum weniger etc.
Ich hoffe, dass der Antrag genehmigt wird und drücke Ihnen ganz fest die Daumen!