- Allgemeines Recht
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Fotograf liefert Bilder nicht: Urheberrechte, Pflichten & Co
- Ein schriftlicher Vertrag mit einem Fotografen ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert, um Rechte und Erwartungen zu klären.
- Der Fotograf ist immer der Urheber des Fotos, kann aber dem Auftraggeber ein Werknutzungsrecht einräumen.
- Es besteht kein Recht auf "schöne" Fotos und das reine Nichtgefallen der Bilder ist kein Grund, die Honorarzahlung zu verweigern.
- Sowohl der Fotograf als auch die abgebildete Person haben Rechte, die beachtet werden müssen, wenn es um die Veröffentlichung von Fotos geht.
Für die Zusammenarbeit mit einem Fotografen ist es unabdingbar, einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Rechtlich gesehen, ist dies jedoch nicht zwingend notwendig, denn solch eine Vereinbarung kann auch mündlich getroffen werden. Trotzdem schließt jeder gute Fotograf einen Vertrag ab, um auch sich selbst abzusichern beziehungsweise seine Rechte festzuhalten und abzuklären. Im späteren Streitfall können somit Ungereimtheiten aufgrund der geschlossenen schriftlichen Grundlage beseitigt werden. Die wichtigsten Anhaltspunkte, auf die Sie achten sollten, wenn es um die Beauftragung eines Fotografen geht, erfahren Sie im nachfolgenden Artikel.
Wem gehören die Fotos vom Fotografen?
Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass immer der Fotograf der Urheber des Fotos ist. Natürlich kann ein Fotograf jedoch jedem Dritten auch ein Werknutzungsrecht gemäß § 31 UrhG einräumen. Ist ein Fotograf beauftragt und bezahlt, dürfen die Fotos vom Auftraggeber im üblichen Rahmen weiterverwendet werden.
Vorsicht: Es sollte immer im Auge behalten werden, dass es sich beim Urheber- und Leistungsschutzrecht von Fotos sowie beim Recht am eigenen Bild um zwei unterschiedliche Themen handelt. Hierbei wird nämlich zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Urheberrecht unterschieden.
Kann ich Schadensersatz für schlechte Fotos verlangen?
Beauftragen Sie einen Fotografen, erhalten später die Fotos und sind mit diesen nicht zufrieden, stellt sich schnell die Frage, ob man dafür Schadensersatz verlangen kann. Als Kunde hat man häufig ganz spezielle Vorstellungen darüber, wie die Fotos später aussehen sollen. Werden diese Vorstellungen und Wünsche des Kunden nicht erfüllt, möchte dieser oftmals Schadensersatz für schlechte Fotos verlangen. Doch besteht tatsächlich die Möglichkeit, einen solchen Schadensersatz zu erhalten?
Grundsätzlich gilt, dass es kein Recht auf schöne Fotos gibt. Grob gesagt bedeutet dies, dass das „reine Nichtgefallen“ der Bilder keinen Anlass für eine Verweigerung der Honorarzahlung an den Fotografen darstellt.
Dürfen Fotos ohne Erlaubnis veröffentlicht werden?
Oftmals werden das Urheberrecht (UrhG) und das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) verwechselt und in einen Topf geworfen. Erhalten Sie Fotos von einem Fotografen und sind der Meinung, dass Sie diese uneingeschränkt veröffentlichen dürfen, nur weil Sie darauf abgebildet sind, dann liegen Sie falsch. Auch der Fotograf muss umgekehrt die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten honorieren.
Das Recht am eigenen Bild, welches aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt, steht dem Abgebildeten kraft Gesetz zu. In § 22 KunstUrhG ist festgehalten, dass Fotos, auf denen Personen abgebildet sind (im Gesetz wird dies als „Bildnis“ bezeichnet), nur mit der Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Jedoch gibt es wichtige Ausnahmen zu beachten. Gemäß § 23 KunstUrhG ist in einigen Fällen eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung des Abgebildeten zulässig. Dies betrifft Fälle, in denen es sich um Aufnahmen handelt, auf denen:
- Personen nur als unbeachtetes Beiwerk, beispielsweise auf einer Landschaftsaufnahme, zu sehen sind.
- das Zeitgeschehen dokumentiert wird, wie zum Beispiel bei journalistischen Bildberichterstattungen.
- rein künstlerische Zwecke verfolgt werden, wobei das Gesetz hier ein höheres Interesse der Kunst fordert.
- Personen bei öffentlichen Veranstaltungen, wie beispielsweise Fastnachtsumzüge oder Demos zu sehen sind.
Wie muss ein Vertrag mit dem Fotografen aussehen?
Die Grundlage des Vertrags ist immer der Anlass des Shootings, wie beispielsweise eine Hochzeit. Deshalb sollten auch die Eckdaten des Anlasses unbedingt in den Vertrag einfließen. Die Rede ist hierbei vom Ort, Datum sowie der Uhrzeit und auch die Dauer des Shootings. Beide Parteien, sprich der Fotograf und die Abzubildenden, sollten mit Name, Adresse und Kontaktmöglichkeiten im Vertrag aufgeführt werden.
Der wichtigste Punkt in einem Vertrag sollte die „Lieferung der Bilder“ sein. Insbesondere nach einer Hochzeit kann man es kaum abwarten, die Bilder in den Händen zu halten. Zur Lieferung der Bilder sollten Sie mit dem Fotografen einen bestimmten Zeitraum oder auch ein exaktes Datum im Vertrag festlegen. Zudem sollten Sie regeln, in welcher Form er die Bilder an Sie liefern muss. Dies kann entweder mittels einer Online-Galerie, einem USB-Stick oder auf einer DVD erfolgen. Mit in den Vertrag gehören außerdem der „Vermerk auf Bearbeitung“ sowie die „Mindestanzahl der Bilder“. Weitere Themen, die in den Vertrag mit einfließen sollten, sind:
- Honorar und Überstundenregelung
- Leistungspakete und Motive
- Fahrtkosten/Spesen
- Zusätzliche Leistungen
- Bildrechte
- Zahlungsmodalitäten
- Haftung
- Vertragsrücktritt/Ausfall
Fazit zum Thema Fotograf liefert Bilder nicht
Auch wenn Sie einen Vertrag mit dem Fotografen geschlossen haben, kann es immer wieder zu Streitigkeiten kommen. Entweder, weil er die Bilder nicht rechtzeitig liefert oder weil Sie mit der Qualität der Bilder nicht einverstanden sind. Mit einer auf Fotorecht spezialisierten Kanzlei können Sie Ihre individuelle Lage rechtlich beurteilen lassen. Es kann festgestellt werden, ob tatsächlich handwerkliche Fehler seitens des Fotografen vorliegen oder nicht.
Häufig gestellte Fragen
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Wie lange dauert es normalerweise, bis man die Fotos vom Fotografen erhält?
Üblicherweise handelt es sich um einen Zeitraum von circa ein bis zwei Wochen. Entscheidend ist dabei, welche Nacharbeiten Sie noch dazu gebucht haben und wie lange der Fotograf dafür benötigt.
Besitzt der Fotograf die Bildrechte?
Aufgrund der Schaffung eines Werkes des Fotografen, stehen ihm als Urheber nach § 15 UrhG einige Rechte, wie beispielsweise die Vervielfältigung oder das Ausstellungsrecht zu.
Darf ich für den Privatgebrauch Kopien machen?
Für den Privatgebrauch ist es Ihnen auch ohne Zustimmung des Urhebers gestattet, Kopien anzufertigen und Bilder zu vervielfältigen (§ 53 Abs. 1 UrhG).