Garderobenhaftung – Alles aus der rechtlichen Sicht

Um  sich bspw. bei einem verschwundenen Mantel auf den Schadenersatz berufen zu können und sich damit die Garderobenhaftung beziehen zu können, wird ein Verwahrungsvertrag gem. §§ 688 ff. BGB vorausgesetzt.

Der Verwahrungsvertrag

Der Verwahrungsvertrag ist ein Vertrag, in dem sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren, gem. § 688 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/688.html). Das Schuldverhältnis entsteht gem. § 311 Abs. 1  durch Vertrag. Hier kommt dann entweder ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Verwahrungsvertrag zwischen den Parteien gem. §§ 688, 690 BGB zustande.

Unentgeltliche Verwahrung

Die unentgeltliche Verwahrung stellt einen unvollkommen zweiseitigen (keinen gegenseitigen) Vertrag dar, weil die Pflichten des Hinterlegers  mit den Pflichten des Verwahrers gem. §§ 693, 694 BGB nicht in einem Austauschverhältnis stehen.

Durch die Erstattung von Aufwendungen oder die Zahlung einer „Anerkennungsgebühr“ wird die Unentgeltlichkeit der Verwahrung nicht beseitigt.

Entgeltliche Verwahrung

Bei einer entgeltlichen Verwahrung handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, gem. §§ 320 ff. BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/320.html). Dabei ist das Entgelt die Gegenleistung für die Aufbewahrung der Sache.

Keine Vereinbarung bzgl. Entgelts

Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, gem. § 689 BGB.

Eine Verwahrung einer Sache bei Freunden und bei verhältnismäßig geringem Aufwand kann nicht erwartet werden, dass sie nur gegen eine Vergütung gem. § 689 BGB vollzogen wird.

Abgrenzungen

Abgrenzung zwischen dem Verwahrungsvertrag und dem Mietvertrag/Leihvertrag

Aus der anderweitigen Interessenlage der Verträge ergeben sich die Unterschiede. Der Mieter/Entleiher erhält im Rahmen des Mietvertrages/Leihvertrages die Sache zum eigenen Gebrauch.

Während es bei einer Verwahrung darauf ankommt, dass der Hinterleger seine Sache sicher aufbewahrt haben möchte. Im Rahmen eines Verwahrungsvertrages hat der  Verwahrer somit kein Recht zum Gebrauch der Sache.

Verwahrung liegt dann immer vor, wenn besondere Obhutspflichten bzgl. der Sachen übernommen werden.

Bei der Vermietung/Verleihung ist die Pflicht auf die Überlassung des erforderlichen Raumes/Sache beschränkt. Eine Übernahme von Obhutspflichten bzgl. der im Raum untergerbachten Gegenstände ist nicht eingeschlossen.

Abgrenzung zwischen Verwahrungsvertrag und Gefälligkeitsverhältnissen

Abzugrenzen ist der Verwahrungsvertrag auch von  Gefälligkeitsverhältnissen.

Eine Gefälligkeit begründet kein Schuldverhältnis. Jedoch kann ein Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Gehalt vorliegen, das würde zwar auch mangels eines  Schuldverhältnisses keine Erfüllungsansprüche begründen, dafür aber gewisse Schutz- und Sorgfaltspflichten, bei deren Verletzung ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entsteht.

Entscheidend für die Abgrenzung sind auch hier Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessenlage.

Ein  Verwahrungsvertrag liegt dann vor (damit auch eine echte vertragliche Bindung), wenn der Hinterlegende sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen. Wenn im Vordergrund bspw. die unternehmerische Zusammenarbeit sowie das existenzielle Interesse im Vordergrund stehen, so kann von einem Verwahrungsvertrag ausgegangen werden.

Entstehung der Aufbewahrungspflicht

Wenn sich die Aufbewahrungspflicht als Nebenleistungs- oder Schutzpflicht als Folge eines anderen Rechtsverhältnisses ergibt, so liegt keine Verwahrung vor. Eine Anwendung des §§ 688 ff. BGB scheidet bei einer Verneinung der Verwahrung aus.

Anders sieht es aus, wenn die Verwahrung als Hauptleistungspflicht vereinbart wurde. In einem solchen Fall sind die Regelungen über den Verwahrungsvertrag gem. §§ 688 ff. BGB anwendbar.

Im Rahmen eines Verwahrungsvertrages ist die Hauptpflicht des Verwahrers, die ihm von dem  Hinterleger übergebene Sache ordnungsgemäß  aufzubewahren, dass sie nicht wegkommen und keinen Schaden nehmen, gem. § 688 BGB (Obhutspflicht). D.h. er muss sie dem Hinterleger in dem Zustand zurückgeben, wie die Sache ihm abgegeben wurde.

Aus dem Verwahrungsvertrag folgt auch die Rückgabepflicht der hinterlegten Sachen des Verwahrers. Auf Verlangen des Hinterlegers hat der Verwahrer jederzeit die Sache zurückzugeben – auch wenn eine bestimmte Aufbewahrungszeit vereinbart war und diese Zeit nicht voll ausgeschöpft wurde, gem. § 695 BGB.

Aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB folgt die Pflicht des Verwahrers die Sachen so sorgfältig  aufzubewahren, dass sie unbeschädigt zurückgegeben werden können. Gem. § 280  Abs. 1 BGB muss sich der Verwahrer bei einem Schutz- und Sorgfaltspflichtverstoß exkulpieren. Kann er dies nicht, hat er für den Schaden zu haften.

Beispiele:

Verwahrt der Uhrmacher im Rahmen einer Reparatur die Uhr in seinen Räumen, erfolgt dies im Rahmen eines Werkvertrages gem. § 631 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/631.html) und nicht im Rahmen eines Verwahrungsvertrages gem. §§ 688 ff. BGB.

Eine Nebenverpflichtung zur Aufbewahrung von Kleidungsstücken geht der Arzt/Rechtsanwalt etc. nur in den Fällen ein, in denen Patienten/Mandanten zum Ablegen von Kleidung oder Gegenständen an Orten, die sie nicht selbst beaufsichtigen können, gezwungen sind. Eine ständige Beaufsichtigung der Garderobe kann nicht von den Praxishelfern/Büroangestellten  verlangt werden (OLG Köln, Urteil vom 1. Oktober 1997 – Az.: 5 U 63/97).

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn von den Besuchern (von Theater, Museum etc.) verlangt wird, bestimmte Gegenstände an einem Ort abzulegen oder abzustellen, der sodann auf diese Weise ihrer Aufsicht entzogen wird. Hier entsteht eine Obhutspflicht hinsichtlich der hinterlegten Sachen, sodass insoweit auch die Vorschriften über den Verwahrungsvertrag gem. §§ 688 ff. BGB Anwendung finden.

Zustandekommen des Verwahrungsvertrages

Der Verwahrungsvertrag kommt durch die Einigung entweder ausdrücklich oder stillschweigend zustande.

Auch der Umstand, dass kein Entgelt vereinbart wurde, spricht nicht grundsätzlich gegen den Verwahrungsvertrag, vgl. §§ 688, 690 BGB.

Merkmale für einen Verwahrungsvertrag:

  • Garderobe gegen Entgelt – Rechtsbindungswille zum Abschluss eines Verwahrungsvertrages vorhanden
  • besonders eingerichtete Garderobe
  • Aufbewahrungsraum ist ein abgetrennter Raum, der von dem Hinterlegenden nicht beobachtet werden kann
  • nicht in der Sichtweite des Hinterlegers
  • keine Wahl zum Behalten der Sache (Zwang zur Abgabe der Sache)
  • beaufsichtigtes Aufbewahren der Sache

Merkmale für keinen Verwahrungsvertrag:

  • Kontrollmöglichkeit der Sache (in Sichtweite)
  • kein abgetrennter oder besonders für die Sache eingerichteter Raum
  • keine Beaufsichtigung
  • Wahl, ob die Sache abgegeben werden kann oder nicht
  • eigener Wunsch zur Abgabe der Sache
  • bei Gefälligkeitsgesten und Höflichkeitsgesten des Personals

Schadenersatz bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Hauptpflicht (Obhutspflicht)  des Verwahrers

Schadenersatz bei einer entgeltlichen Verwahrung

Wenn der Verwahrer seine Pflicht nicht bzw. schlecht erfüllt, so hat er nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff.  BGB zu haften. Er haftet dann, wenn er seine Pflicht zur Beaufsichtigung (Obhutspflicht)der Sache verletzt.

Daher kommt eine Pflichtverletzung nach 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Für das  Verschulden seines Gehilfen hat der Verwahrer gem.  § 691 S. 3 BGB  nach § 278 BGB zu haften. Der  Verwahrer muss beweisen (sich exkulpieren), dass ihn kein Verschulden trifft. Kann er dies nicht, so muss er den Schaden ersetzen.

Schadenersatz bei einer unentgeltlichen  Verwahrung

Im Rahmen einer unentgeltlichen Verwahrung haftet der Verwahrer nur, wenn er die Sorgfalt außer Acht lässt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (gem. §§ 690, 277 BGB).

D.h. dass hierbei die Haftung des Verwahrers auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt wird. Der Verwahrer hat nicht wegen leichter Fahrlässigkeit zu haften. Grobe Fahrlässigkeit gem. § 277 BGB liegt dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte ohne Weiteres einleuchten müssen.

Dies liegt dann bspw. vor, wenn der Verwahrer oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden selbst vorsätzlich verursacht haben oder einen möglichen Diebstahl an der Sache beobachtet haben und nicht eingeschritten sind.

„Für Garderobe keine Haftung“ – wirksam?

Viele Veranstalter, Restaurantbesitzer und andere Lokationen benutzten ein Schild mit der Aufschrift „ Für Garderobe keine Haftung“.

Diese Aufschrift unterliegt einer Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB, weil sie eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Demnach sind Klauseln, die durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag aufgenommen wurden, unwirksam, in der der Verwender seine Haftung für sonstige Schäden entweder ausschließt oder seine Haftung für sonstige Schäden beschränkt, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.

Anders verhält sich der Sachverhalt, wenn der Verwender eines Schildes lediglich leichte Fahrlässigkeit ausschließt. Jedoch ist für diesen Ausschluss die herkömmliche Aufschrift „Für Garderobe keine Haftung“ unzureichend, da sie zu weit gefasst ist und daher unwirksam.

Unabhängig von einem Schild o.ä. ist dann eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen, wenn die Garderobe unentgeltlich, die Garderobe im Blickfeld des Gastes liegt, folglich der Gast eine Kontrollmöglichkeit über seine Garderobe hat.

Nur dann, wenn die Garderobe nicht im Blickfeld des Gastes/Kunden etc. liegt, folglich in einem anderen Raum, er somit keine Kontrollmöglichkeit hat, die Garderobe entgeltlich ist und beaufsichtigt wird, tritt die Haftung des Verwahrers ein  – trotz eines Schildes, der aufgehangen wurde.

Einzelne Beispiele

Unterscheidung der Haftungsübernahme einer Schrank-/Speisewirtschaft und einem Gastwirt

Im Gegensatz zum Hotelier haftet der Schank- und Speisewirt (Restaurantführer, Bar- und Caféführer) nicht für die hinterlegte Garderobe seiner Gäste nicht.

Grundsätzlich gilt, dass der Schank-/Speisewirt nicht für die von den Gästen eingebrachten Sachen haftet. Hierfür muss der Schankwirt/Speisewirt auch nicht durch Schild aufmerksam machen. Da dies aufgrund der gesetzlichen Bestimmung ohnehin Geltung hat. (Amtsgericht Selingenstadt, Urteil vom 27. April 1988 – Az. 1 C 215/88).

Selbst dann haftet der Restaurantführer nicht, wenn er auf Wunsch oder aus Gefälligkeit und Höflichkeit den Mantel des Gastes am Kleiderständer oder Wandhaken im Sichtbereich  des Gastes aufhängt (BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 – Az.: VIII ZR 33/79). Hierbei fehlt es an dem Rechtsbindungswillen des Restaurantbetreibers für eine vertragliche Verwahrung der aufgehängten Sachen. (Das gleiche gilt auch für die Arztpraxis oder einer Kanzlei).

Wird der Mantel des Gastes auf eigenen Wünschen oder aus Höflichkeit und einer Gefälligkeitsgeste durch einen Kellner nicht in Sichtbereich des Gastes aufgehangen, d.h. wo der Gast keine Kontrollmöglichkeit mehr hat, seinen Mantel zu beobachten, haftet der Restaurantbesitzer nicht. Da der Gast zu jederzeit hätte es verneinen können, dass sein Mantel weggebracht wird. Falls der Gast durch das Personal des Restaurantbesitzers aufgefordert wird seinen Mantel wegzuhängen, verschwindet sodann der Mantel, haftet der Restaurantbesitzer nicht. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass wenn das Risiko so hoch wäre, dass der Gast hätte notfalls auch das Restaurant verlassen können.

Der Gast trägt das Risiko für mitgebrachte und abhanden gekommene Garderobenstücke.

Anders verhält sich der Sachverhalt, wenn der Kellner den Mantel des Gastes mit den Worten „den Mantel in Sicherheit zu bringen“ ihm entnimmt und den Mantel aufhängt. Mit den Worten „in Sicherheit bringen“ wird ein Verwahrungsvertrag  geschlossen, da nach einer solchen Aussage erwartet werden darf, dass der Mantel beaufsichtigt wird (AG Dortmund, Beschluss vom 30. August 2004 – Az.: 126 C 478/04).

Anders verhält sich die Schadenshaftung des Schank- und Speisewirts auch, wenn die Garderobe außerhalb des Gastraumes und somit außerhalb der Sichtweite des Gastes aufbewahrt wird. In einer solchen Situation kann davon ausgehangenen werden, dass die Garderobe stillschweigend in Verwahrung genommen wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. August 2002 – Az. 3 U 200/01).

Hing jedoch die Sache im Blickfeld des Gastes und hätte der Hinterleger auf seine Sache selbst aufpassen müssen (Risiko trägt der Gast selbst).

Es kommt immer bei den Haftungsfragen darauf an, ob derjenige, der seinen Gästen unentgeltlich eine Garderobe zum Ablegen oder Aufhängen von Kleidungsstücken bereit hält zugleich einen Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Verwahrungsvertrags hat. Das bloße Bereitstellen eines Schank- und Speisewirts von Kleiderhaken oder einer Garderobe zum Aufhängen der Sachen begründet keinen Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Verwahrungsvertrages. Daher kann auch der Gast nicht davon ausgehen, dass der Schank- oder Speisewirt mit dem Anbringen der Kleidung am Kleiderhaken zugleich die vertragliche Verpflichtung zur Beaufsichtigung der Kleider übernehmen will, wenn der Gast selbst die Möglichkeit der Beaufsichtigung hat (Garderobe im Sichtfeld des Gastes).

Geschlossene Gesellschaft:

Der Schank- und Speisewirt  einer geschlossenen Gesellschaft haftet in der Regel, wenn er seinen Gästen einen Raum zur Verfügung stellt. Die Gäste müssen in einem solchen Fall sich sicher in den Räumen, die der Gastwirt ihnen zur Verfügung gestellt hat, fühlen. Ausgenommen sind Situationen wo geregelt ist, dass für die Garderobe der geschlossenen Gesellschaft eigene Personen benötigt werden, die diese beaufsichtigen.

Gastwirtshaftung:

Nur der Beherbergungswirt haftet für die Garderobe seines Gastes. Der Schank- und Speisewirt haftet nicht nach §§ 701 ff. BGB.

Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, haftet für eingebrachte Sachen des Gastes gem. §§ 701ff. BGB. D.h. er haftet nur für die Gäste, die er tatsächlich zur Beherbergung aufgenommen hat.

Nach dem Grundsatz der Verschuldenshaftung hat jemand, der einen Schaden  vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, diesen zu ersetzen.

Neben dem Grundsatz der Verschuldenshaftung statuiert der Gesetzesgeber noch in bestimmten Bereichen eine Haftung ohne Verschulden für erlaubte Gefahrenquellen, sogenannte  verschuldensunabhängige Haftung. 

Eine solche Gefährdungshaftung sieht das Gesetz in §§  701 ff.  BGB für den Gastwirt, der ohne Verschulden für alle Schäden an den vom Gast eingebrachten Sachen einzustehen hat.

Dieser hat dann für eingebrachte Sachen des Gastes nach § 701 BGB zu haften. Hierbei wird von der Gastwirthaftung gesprochen. Die verschuldensunabhängige Haftung ist der Höhe nach begrenzt. Die Begrenzung der Haftung richtet sich nach § 702 Abs. 1 BGB. Demnach ist die Haftung bis zu dem Höchstbetrag von 3500, 00 EUR begrenzt. Bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten tritt  an die Stelle von 3500,00 EUR der Höchstbetrag von 800,00 EUR.

Die Haftung ist dann unbegrenzt, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung der Sache von dem Hotelbetreiber oder seinen Leuten verschuldet ist oder wenn er sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er pflichtwidrig abgelehnt hat. Eine pflichtwidrige Ablehnung der Übernahme zur Aufbewahrung liegt dann vor, wenn der Gastwirt  Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung nicht übernommen hat, gem. § 702 Abs. 2 Br. 2 BGB.

Eine Ausnahme von dieser Regelung bietet § 702 Abs. 3 BGB dann, wenn die eingebrachten Sachen im Hinblick auf ihre Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang  oder dass sie gefährlich sind, diese aufzubewahren.

Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind  und auf lebende Tiere, gem. § 701 Abs. 4 BGB.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird, gem. § 701 Abs. 3 BGB.

Daher bezieht sich die Haftung auf die eingebrachten Sachen. Gem. § 701 Abs. 2  Nr. 1 BGB gelten Sachen als eingebracht, wenn die Sachen für die Zeit der Beherbergung in die Gastwirtschaft gebracht sind. Auch gelten Sachen als eingebracht, die vor oder nach der Beherbergungszeit vom Gastwirt in Obhut genommen sind, gem. § 701 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Hierzu zählen Situationen, wo der Hotelbetreiber seine Gäste bzw. die Koffer seiner Gäste vom Flughaften zum Hotel bringt.

Gastwirthäuser, wo Fremde beherbergen, haften gesetzlich nach den Bestimmungen der „Gastwirthaftung“ als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen. Es sei denn, dass der Gastwirt beweisen kann, dass der Schaden weder durch ihn oder einen seiner Angestellten verschuldet noch durch fremde, im Hause aus- und eingehende Personen verursacht worden ist (die sog. Beweislastumkehr).

Hat der Gast ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens, so kann die Ersatzpflicht des Gastwirts gemindert werden oder gar entfallen.

Badeanstalten

Die Haftung des Gastwirts ist übertragbar auf den Besitzer von Badeanstalten hinsichtlich der von Badengästen üblicherweise eingebrachten Sachen.

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