Was bedeutet der Haftungsausschluss „gekauft wie gesehen“ aus rechtlicher Hinsicht?
Bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern ist im Gegensatz zu Unternehmern ein Haftungsausschluss in Bezug auf jegliche Gewährleistungsansprüche möglich.
Ein solcher Haftungsausschluss kann mit dem Zusatz „gekauft wie gesehen“ in den Kaufvertrag wirksam einbezogen werden. Mit einer solchen Klausel haftet der Verkäufer nur noch in bestimmten Situationen (arglistige Täuschung, Abweichungen zwischen der vereinbarte und der übereignete Beschaffenheit der Kaufsache).
D.h. der Verkäufer kann mit dem Haftungsausschluss „gekauft wie gesehen“ grundsätzlich die Gewährleistung nur für solche Mängel ausschließen, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung (zumutbare Untersuchung) der Kaufsache – ohne Zuziehung eines Sachverständigen – auffallen würden.
Liegt jedoch ein Mangel vor, der bei ordnungsgemäßer Besichtigung nicht aufgefallen ist bzw. nicht auffallen konnte, kann sich der Verkäufer mit seinem Haftungsausschluss nicht von seinen Gewährleistungspflichten befreien.
Mängel in diesem Sinne wären bspw. Eigenschaften, die der Verkäufer dem Käufer falsch ausgesagt hat (gelogen, geschwiegen oder womöglich über gewisse Eigenschaften getäuscht hat).
Der Käufer hat auch bei einem Haftungsausschluss „gekauft wie gesehen“ Anspruch die Kaufsache in dem Zustand zu erhalten, in dem er und der Verkäufer sie vereinbart haben. Daher ist es stets empfehlenswert im Kaufvertrag festzuhalten, welche vertragliche Beschaffenheit die Kaufsache enthält.
Daher sollte insbesondere bei einem Autokauf darauf geachtet werden, dass im Kaufvertrag eine detaillierte Beschreibung des Fahrzeuges vorliegt. Folgende Angaben sollten aufgenommen werden:
- Angabe über Mängel und Beschädigung des Fahrzeuges
- Angaben über einen Import des Fahrzeugs,
- Angaben über die Erstzulassung (Datum),
- Angaben über die Anzahl der bisherigen Fahrzeughalter,
- Angaben über die technischen Daten des Fahrzeugs,
- Angaben über die technischen funktionsfähigen Geräte des Fahrzeugs,
- Angabe über die Farbe und Lackierungsart des Fahrzeugs,
- Angabe über das Baujahr des Fahrzeugs,
- Angabe über die Kraftstoffart des Fahrzeugs,
- Angaben über die Anzahl der Türen des Fahrzeugs,
- Angaben über den Kilometerstand,
- Angabe über die Schadstoffklasse und
- Angabe über das Fahrzeugmodell (Fahrzeugnummer).
Diese Angaben sind die häufigsten Angaben, die bei einem Autokauf aus Käufersicht, gestellt werden und letztlich auch dazu beitragen, ob der Käufer sich für den Erwerb des Fahrzeugs entscheidet oder dagegen. Diese Angaben über das Fahrzeug beeinflussen somit die Kaufentscheidung deutlich. Eine Falschangabe durch den Verkäufer, kann diesen dazu verpflichten, gewährleistungspflichtig zu werden.
Lügt der Verkäufer in einen dieser Angaben und täuscht dem Käufer eine andere Eigenschaft am Fahrzeug vor, bestärkt die Lüge den Käufer zum Kauf des Fahrzeuges, so kann sich der Verkäufer nicht – trotz des Haftungsausschlusses – beim Vorliegen eines Mangels von seiner Gewährleistungspflicht befreien.
In solchen Fällen hat der Verkäufer arglistig den Mangel verschwiegen, weil er Kenntnis von der falschen Angabe oder bspw. Kenntnis darüber hatte, dass das Fahrzeug bspw. nicht mehr unfallfrei ist und bewusst diese Tatsache verschwiegen hat, um den Käufer zum Kauf des Fahrzeuges zu veranlassen.
Letztlich sollte noch erwähnt werden, dass bei jedem Haftungsausschluss der Parteiwille ausgelegt werden muss. War es der Wille der Vertragsparteien, die Gewährleistungsansprüche vollumfänglich für jede Situation auszuschließen, so müssen die Partien dies deutlicher als die Angabe „gekauft wie gesehen“ im Kaufvertrag festhalten.
Eine Abweichung über die Angaben des Fahrzeugs liegt vor?
Liegt eine Abweichung über die Angaben des erworbenen Fahrzeugs/der Kaufsache im Kaufvertrag vor, ist es kein Grund zur Sorge – auch wenn ein Haftungsausschluss durch den Zusatz „gekauft wie gesehen“ vereinbart wurde.
Viele Käufer vergessen dabei, dass gewisse Tatsachen, die im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurden, auch bei einem Haftungsausschluss vorliegen müssen. Anderweitige Mängel, die beim Erwerb des Fahrzeuges, folglich als das Fahrzeug vor dem Kauf besichtigt wurde und gesehen hätte werden können, sind von der Gewährleistungspflicht des Verkäufers ausgeschlossen. Das wäre bspw. der Fall, wenn das Lenkrad schmutzig/alt wäre, hätte der Käufer kein Anspruch, dass dieser sauber gemacht/ ersetzt wird, weil er es beim Kaufen gesehen hat.
Der Käufer hätte dann Anspruch auf Gewährleistung oder womöglich auf Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer ihm Eigenschaften zugesichert hätte und diese nicht vorliegen.
Ergibt sich eine deutliche Abweichung der Eigenschaften, die dem Käufer durch Verkäufer zugesichert wurden, hat der Käufer Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer.
Es muss sich um einen Mangel handelt, welcher beim Kauf von einem Nichtsachverständigen nicht gesehen werden konnte.
Der Käufer sollte dem Verkäufer über den Mangel in Kenntnis setzen, den Mangel bei ihm detailliert anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels einräumen. Am besten konkret das Datum benennen.
Weigert sich der Verkäufer den Mangel zu beseitigen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und seinen Kaufpreis zurückverlangen. Zug im Zug mit der Übergabe der Kaufsache an dem Verkäufer.