Gerichtskosten Erlass

Wir haben von dem Nutzer Miky82 folgende Anfrage bezüglich des Erlasses der Gerichtskosten erhalten:
Ich bin in einer Gerichtsverhandlung wegen Verstoßes gegen das BTMG zu 3 Jahren Haft verurteilt worden und zu den Gerichtskosten, die nach ca. 15 Verhandlungstagen ca. 6,700 € betragen haben.

Da ich vor der Verhandlung Canabis abhängig war, habe ich mit Canabis gehandelt, um es mir zu finanzieren zu können. Ich bin nach ca. 1 Jahr Haft auf eine Therapie entlassen worden und habe danach Bewährung bekommen.

Während der 8.monatigen U-Haft habe ich einen Pflichtverteidiger zugesprochen bekommen.

Da ich von den ganzen Sachen keine Ahnung hatte, bin ich der Meinung, dass der Verteidiger keine Prozesskostenhilfe beantragt hat, sonst würde ich ja die Gerichtskosten nicht auferlegt bekommen.

Ich war vor dem Prozess Hartz 4-Empfänger und bin es immer noch. Ich habe jetzt 2 Jahre von meinem Regelbedarf monatlich 20 € gezahlt. Jetzt soll ich wieder eine Selbstauskunft erbringen und wieder für ein Jahr 20 € zahlen, was in meiner momentanen Lage nicht mehr tragbar ist, da ich schon am Existensmimimum lebe. Seit 2 Jahren lebe ich so zu sagen von Reis, Nudeln und Kartoffeln mit Soßen.

Ich weiß, dass ich Fehler gemacht habe und bin eigentlich froh über den Prozess, weil er mir geholfen hat von den Drogen weg zu kommen und ein normales Leben führen zu können. Ich habe eine Umschulung angefangen und brauche im Moment jeden Cent, den ich bekommen kann.

Durch das Internet habe ich erfahren, dass  die Gerichtskosten erlassen werden können bei besonderen Fällen, leider verstehe ich den Dschungel der Rechtssprachen kaum und weiß nicht weiter.

Fragen:

Wie und wo kann ich einen Erlass beantragen und würde ich ihn gewährt bekommen?

Kann man im Nachhinein Prozessskostenhilfe beantragen?

Gibt es irgendeine andere Möglichkeit die Kosten erlassen zu bekommen oder zu senken?

Vielen Dank für eine Antwort.

Meinung des Nutzers Roland zu diesem Thema:
Guten Morgen Miky,

zu Ihrer ersten Frage:

ein Erlass der Gerichtsverfahrenskosten können Sie bei dem Gericht beantragen, das Sie verurteilt hat. Eine schlechte finanzielle Lage rechtfertigt leider keinen Erlass, da selbst beim Insolvenzverfahren jedem Schuldner das Existenzminimum gewährt wird.

zu Ihrer zweiten Frage:

Prozesskostenhilfe gibt es im Strafverfahren nicht. Daher hat hier Ihr Pflichtverteidiger richtig gehandelt. Im Strafverfahren gibt es nur das Institut der Pflichtverteidigung. Die Kosten der Pflichtverteidigung wird jedoch nur dann von der Staatskasse getragen, wenn das Gericht den Angeklagten freigesprochen hat. In Ihrem Fall sind im Rahmen Ihrer Gerichtskosten auch die Kosten Ihrer Pflichtverteidigung miteinberechnet. Die Staatskasse hat Ihnen vor dem Urteil die Kosten Ihrer Pflichtverteidigung gewährt, im Rahmen der Gerichtskosten (selbstverständlich nur dann, wenn eine Verurteilung vorliegt) holt sich die Staatskasse die Kosten (Vorschuss für die Pflichtverteidigung) wieder von Ihnen zurück.

Es besteht nur für den Fall die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn das Gerichtsverfahren (außer das Strafverfahren) noch nicht beendet ist. Eine rückwirkende Beantragung von Prozesskostenhilfe gibt es jedoch nicht, d.h. auch wenn für die weitere Gerichtsverhandlung Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wirkt sie nicht zurück bis zum Anfang einer Gerichtsverhandlung.

zu Ihrer dritten Frage:

Möglicherweise können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Reduzierung der monatlichen Rate auf 10,00 EUR stellen.

Auch können Sie darüber nachdenken, ob es sinnvoll für Sie wäre, ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen. Ein Beratungsgespräch bei einer Schuldnerberatung könnte für Sie möglicherweise sinnvoll sein.

Erneute Anfrage des Nutzer Miky82 zu dem ursprünglichen Anliegen:
Vielen Dank für Ihre Antwort,

habe da schon ein wenig geschaut. Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es so nicht mehr seit Mitte des Jahres. Da ich sonst keine Schulden habe, muss ich erst einmal bei der Schulnderberatung einen Termin bekommen und mir mal die Kosten für das Verfahren vorlegen lassen.

Nochmals vielen Dank für den guten Rat.

Rückmeldung des Nutzers Roland auf die Antwort:
Was meinen Sie damit, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren so nicht mehr gibt? Ich bin der Meinung, dass es noch existiert. Das gibt es noch und findet heutzutage häufig Anwendung.

Meinung des Nutzers BesserWisser zu dem ursprünglichen Anliegen:
Hallo Miky, 
Es wird leider zu viel Senf erzählt.
In Ihrem Fall ist es doch wirklich ganz einfach. Sie sind Hartz-IV-Empfänger.
Warum dann auch nur einen Cent an Raten bezahlen ?
1.) Eine Sozialleistung ist nicht pfändbar. ( s. SGB II )
2.) Beantragen Sie ein sogenanntes P-Konto. Bis zu ca. derzeit € 1.050,00 mtl. bei Alleinstehenden ist die Pfändung ohne Wirkung und Ihr Konto bleibt pfändungsfrei- und sicher.
3.) Sollte es trotzdem Jemand wagen einen Pfändungsversuch zu unternehmen so stellen Sie beim zuständigen Amstgericht einfach einen Antrag nach § 850k ZPO. Muster dazu gibt es massenweise bei google. Danach lässt Sie jeder in Ruhe. Natürlich könnten Sie zudem regelmäßig einen Stundungsantrag stellen. Sollte dann Jemand “vergessen” Sie alle 12 Monate anzumahnen so ist i.d.R. Verwirkung eingetreten nach Treu und Glauben.

Diese Verwirkung sollten Sie dann aber beantragen und begründen. Begründungsvorlagen finden Sie ebenfalls bei google. Wer sich wehrt kann verlieren, wer sich nicht wehrt hat schon verloren. So. Hoffe nun dass ich Ihnen ein bisschen weiterhelfen konnte.

Ansonsten hole ich das nächste mal weiter aus. Auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil. Wer einen langen Atem hat gewinnt immer denn es gibt immer einen Weg. Man muss ihn nur finden.

Haben Sie ein Anliegen oder eine Frage zum Beitrag?

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