- GmbH-Geschäftsführer mit einfacher Mehrheit abberufbar (§ 38 GmbHG).
- Ausschluss eines Gesellschafters nur bei wichtigem Grund möglich.
- Abfindung muss dem wirtschaftlichen Wert des Anteils entsprechen.
Im GmbH-Gesellschafterstreit kann ein Geschäftsführer mit einfacher Mehrheit abberufen werden (§ 38 Abs. 1 GmbHG) — der Anstellungsvertrag bleibt davon zunächst unberührt. Ein Gesellschafter kann nur bei wichtigem Grund oder auf klarer Satzungsgrundlage ausgeschlossen werden; die Abfindung muss sich am wirklichen Wert des Anteils orientieren. Buchwertklauseln, die diesen Wert grob verfehlen, können nach der BGH-Rechtsprechung sittenwidrig und nichtig sein (§ 138 BGB).
Die häufigsten Streitkonstellationen
GmbH-Gesellschafterstreitigkeiten treten typischerweise in vier Konstellationen auf. Erstens die Blockade im 50:50-Verhältnis ("Deadlock"): Keine Seite hat die Mehrheit, Beschlüsse kommen nicht mehr zustande, im Extremfall kann nicht einmal ein Jahresabschluss festgestellt werden. Zweitens die Verdrängung des Minderheitsgesellschafters: Die Mehrheit beschließt gegen ihn, entzieht ihm Informationen oder kürzt Ausschüttungen.
Drittens der Geschäftsführer, der gegen die Interessen der Gesellschaft handelt — etwa Geschäftschancen privat abgreift oder überhöhte Vergütungen bezieht. Viertens der ausstiegswillige Gesellschafter, der sich mit den übrigen nicht über die Abfindungshöhe einigen kann. Welche Instrumente in Betracht kommen, hängt von der Konstellation und vor allem von der Satzung ab.
Rechtliche Handlungsoptionen
Abfindungsanspruch bei Ausschluss
Wird ein Gesellschafter ausgeschlossen oder eingezogen, hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirtschaftlichen Wert seines Anteils entspricht. Satzungsklauseln, die nur den Nominalwert oder einen stark gekürzten Betrag vorsehen, verstoßen gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit), wenn die Beschränkung zu dem wirklichen Anteilswert völlig außer Verhältnis steht.
Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung (grundlegend BGH, Urt. v. 16.12.1991 — II ZR 58/91, BGHZ 116, 359) bemisst sich die Abfindung grundsätzlich nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert) des Gesellschaftsanteils. Buchwertklauseln, die weit unter dem tatsächlichen Anteilswert liegen, können sittenwidrig und daher nichtig sein.
Notfall: Was tun bei akuter Blockade?
Bei einer Blockade im 50:50-Verhältnis oder wenn der Geschäftsführer gegen die Interessen der Gesellschaft handelt, bestehen folgende Sofortoptionen:
- Einstweilige Verfügung auf Untersagung konkreter schädigender Handlungen (§ 940 ZPO)
- Notgeschäftsführer: Das Gericht kann auf Antrag einen Notgeschäftsführer einsetzen, wenn die GmbH handlungsunfähig ist (§ 29 BGB analog)
- Sonderprüfung: Gesellschafter können eine Sonderprüfung der Geschäftsführung beantragen, wenn Verdacht auf Pflichtverletzung besteht
- Auskunftsanspruch: Jeder Gesellschafter hat das Recht, Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (§ 51a GmbHG) — kann einem Ausschluss vom Informationsfluss entgegenwirken
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Im Gesellschafterstreit rückt häufig auch die Frage der persönlichen Haftung in den Vordergrund. Unser Ratgeber zu § 43 GmbHG erklärt, wann Geschäftsführer für Pflichtverletzungen persönlich haften und wie sie sich durch Dokumentation und Gesellschafterbeschlüsse absichern können.