• Firmengründung
  • Lesezeit:

Gesellschafterstreit GmbH: Rechtliche Optionen & Strategie 2026

In Kürze:

Im GmbH-Gesellschafterstreit kann ein Geschäftsführer mit einfacher Mehrheit abberufen werden (§ 38 Abs. 1 GmbHG) — der Anstellungsvertrag bleibt davon zunächst unberührt. Ein Gesellschafter kann nur bei wichtigem Grund oder auf klarer Satzungsgrundlage ausgeschlossen werden; die Abfindung muss sich am wirklichen Wert des Anteils orientieren. Buchwertklauseln, die diesen Wert grob verfehlen, können nach der BGH-Rechtsprechung sittenwidrig und nichtig sein (§ 138 BGB).

Die häufigsten Streitkonstellationen

GmbH-Gesellschafterstreitigkeiten treten typischerweise in vier Konstellationen auf. Erstens die Blockade im 50:50-Verhältnis ("Deadlock"): Keine Seite hat die Mehrheit, Beschlüsse kommen nicht mehr zustande, im Extremfall kann nicht einmal ein Jahresabschluss festgestellt werden. Zweitens die Verdrängung des Minderheitsgesellschafters: Die Mehrheit beschließt gegen ihn, entzieht ihm Informationen oder kürzt Ausschüttungen.

Drittens der Geschäftsführer, der gegen die Interessen der Gesellschaft handelt — etwa Geschäftschancen privat abgreift oder überhöhte Vergütungen bezieht. Viertens der ausstiegswillige Gesellschafter, der sich mit den übrigen nicht über die Abfindungshöhe einigen kann. Welche Instrumente in Betracht kommen, hängt von der Konstellation und vor allem von der Satzung ab.

Rechtliche Handlungsoptionen

Option 1
Abberufung des Geschäftsführers

Möglich mit einfacher Mehrheit der Gesellschafter (§ 38 Abs. 1 GmbHG), sofern der Gesellschaftsvertrag keine höhere Schwelle vorsieht. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist oft ein wichtiger Grund erforderlich. Abberufung trennen von der Kündigung des Anstellungsvertrags.

§ 38 GmbHG
Option 2
Ausschluss eines Gesellschafters

Nur möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag geregelt oder durch Ausschließungsklage bei wichtigem Grund (§ 34 GmbHG analog). Auslöser: schwerwiegender Pflichtenverstoß, Zerstörung des Gesellschaftsverhältnisses, grobe Illojalität.

§ 34 GmbHG; BGH II ZR 116/21
Option 3
Einziehung von Geschäftsanteilen

Voraussetzung: Satzungsregelung, die die Einziehung erlaubt und die Einziehungsgründe benennt. Der einzuziehende Gesellschafter hat Anspruch auf angemessene Abfindung. Satzungsklauseln mit Abfindung unter dem wirtschaftlichen Wert sind oft unwirksam (§ 138 BGB).

§ 34 GmbHG
Option 4
Auflösung und Liquidation

Als letztes Mittel: Auflösungsklage bei wichtigem Grund, wenn dem klagenden Gesellschafter das Festhalten an der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden kann (§ 61 GmbHG). Hohe Hürde — Gerichte bevorzugen mildere Mittel.

§ 61 GmbHG
Option 5
Beschlussanfechtung

Gesellschafterbeschlüsse können bei Verletzung von Gesetz oder Satzung angefochten werden (§ 243 AktG analog). Klagefrist: regelmäßig orientiert an der Monatsfrist des § 246 AktG. Zuständig: Landgericht am Sitz der Gesellschaft.

§§ 243, 246 AktG analog
Option 6
Gesellschaftermediation

Außergerichtliche Mediation kann schneller und kostengünstiger sein als Klageverfahren. Viele Gesellschaftsverträge sehen Mediationsklauseln vor. Ergebnis: Auseinandersetzungsvereinbarung oder Anteilsübertragung gegen Abfindung.

MediationsG; ZPO § 278a

Abfindungsanspruch bei Ausschluss

Wird ein Gesellschafter ausgeschlossen oder eingezogen, hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirtschaftlichen Wert seines Anteils entspricht. Satzungsklauseln, die nur den Nominalwert oder einen stark gekürzten Betrag vorsehen, verstoßen gegen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit), wenn die Beschränkung zu dem wirklichen Anteilswert völlig außer Verhältnis steht.

BGH-Grundsatz zur Abfindungshöhe

Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung (grundlegend BGH, Urt. v. 16.12.1991 — II ZR 58/91, BGHZ 116, 359) bemisst sich die Abfindung grundsätzlich nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert) des Gesellschaftsanteils. Buchwertklauseln, die weit unter dem tatsächlichen Anteilswert liegen, können sittenwidrig und daher nichtig sein.

Notfall: Was tun bei akuter Blockade?

Bei einer Blockade im 50:50-Verhältnis oder wenn der Geschäftsführer gegen die Interessen der Gesellschaft handelt, bestehen folgende Sofortoptionen:

  • Einstweilige Verfügung auf Untersagung konkreter schädigender Handlungen (§ 940 ZPO)
  • Notgeschäftsführer: Das Gericht kann auf Antrag einen Notgeschäftsführer einsetzen, wenn die GmbH handlungsunfähig ist (§ 29 BGB analog)
  • Sonderprüfung: Gesellschafter können eine Sonderprüfung der Geschäftsführung beantragen, wenn Verdacht auf Pflichtverletzung besteht
  • Auskunftsanspruch: Jeder Gesellschafter hat das Recht, Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (§ 51a GmbHG) — kann einem Ausschluss vom Informationsfluss entgegenwirken
Gesellschaftsvertrag zuerst prüfen: Fast alle gesellschaftsrechtlichen Fragen hängen maßgeblich vom Gesellschaftsvertrag (Satzung) ab. Welche Mehrheiten für welche Entscheidungen erforderlich sind, wie Abberufung und Ausschluss geregelt sind, und ob Schiedsgerichtsklauseln gelten — das steht in der Satzung. Holen Sie diese als erstes Dokument herbei.

Für die Gründung einer GmbH mit einer rechtssicheren Satzung, die Streitfall-Szenarien berücksichtigt, empfehlen wir den JuraRat Firmengründungs-Leitfaden.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Im Gesellschafterstreit rückt häufig auch die Frage der persönlichen Haftung in den Vordergrund. Unser Ratgeber zu § 43 GmbHG erklärt, wann Geschäftsführer für Pflichtverletzungen persönlich haften und wie sie sich durch Dokumentation und Gesellschafterbeschlüsse absichern können.