• Allgemeines Recht
  • Lesezeit: 08:39 Minuten

Arbeitslosengeld als Student: Ansprüche, Ablauf & BAföG

Arbeitslosengeld als Student: diese Ansprüche bestehen als Student!
In Kürze:
  • Studierende sind normalerweise von Arbeitslosengeld und Grundsicherung ausgeschlossen, da sie nicht voll für den Arbeitsmarkt verfügbar sind.
  • Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht gegenüber den Eltern, wenn diese finanziell leistungsfähig sind.
  • Studierende mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung können unter Umständen Arbeitslosengeld I erhalten, wenn das Studium die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigt.
  • Eltern sind primär unterhaltspflichtig für studienbezogene Kosten ihrer Kinder, staatliche Hilfe wie BAföG greift bei unzureichendem Elterneinkommen.
  • BAföG ist an Voraussetzungen wie Alter, Staatsangehörigkeit und Leistungsnachweise gebunden und schließt andere Sozialleistungen aus.
  • In Ausnahmefällen können Studenten besondere Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld erhalten, aber diese Fälle sind streng geregelt.

Studierende bewegen sich in einem speziellen Segment des Sozialrechts, wenn es um finanzielle Unterstützung geht. Im Gegensatz zu anderen Erwerbslosen sind sie in der Regel von den klassischen Leistungen wie Arbeitslosengeld und Grundsicherung nach dem SGB II ausgeschlossen. Das liegt daran, dass sie wichtige, vom Gesetz geforderte Bedingungen oft nicht erfüllen, insbesondere das aktive Suchen nach einer Vollzeitbeschäftigung. Ihr Hauptaugenmerk liegt auf dem Studium, das sie auf eine qualifizierte berufliche Zukunft vorbereiten soll. Daher sind sie für den Arbeitsmarkt meist nicht vollumfänglich verfügbar.

Angesichts dieser Situation hat der Gesetzgeber für Studierende besondere Maßnahmen geschaffen, um ihren Lebensunterhalt und die studienbezogenen Kosten zu sichern. Diese Maßnahmen stellen wir in unserem nächsten Beitrag zum Thema "Arbeitslosengeld als Student" vor, in dem wir explizit auf die Möglichkeiten und Bedingungen eingehen, die Studierende in Bezug auf staatliche Unterstützungsleistungen haben.

Welche Rolle spielt der Ausbildungsunterhalt?

Studenten, die bislang nicht über eine andere, abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, sollen im Regelfall zunächst Ansprüche auf Ausbildungsunterhalt gegenüber ihren Eltern anmelden. Die familienrechtlichen Unterhaltsvorschriften sehen in § 1575 BGB einen Rechtsanspruch auf Ausbildungsunterhalt vor. Dieser Anspruch besteht fort, solange der Student sich ernsthaft und mit hinreichender Aussicht auf Erfolg um seinen Studienabschluss bemüht. Die zahlungspflichtigen Eltern können verlangen, über den Studienfortschritt regelmäßig informiert zu werden.

Ein Wechsel des Studienfaches kann zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs führen, wenn er nicht aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise sachlich begründet ist. Grundsätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist die Leistungsfähigkeit der Eltern. Sind diese wirtschaftlich nicht in der Lage, den studierenden Abkömmling angemessen finanziell zu unterstützen, muss der Student sich entweder darum bemühen, die notwendigen Mittel durch eigene Arbeit zu erlangen, oder er muss Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG beantragen. Solange eine solche Zahlung zumindest theoretisch möglich ist, besteht keine Bedürftigkeit, die einen Anspruch auf „Grundsicherungsleistung nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch“, kurz Bürgergeld (ehemals: Hartz IV) genannt, rechtfertigen würde.

Anspruch als Student auf Arbeitslosengeld I.

Besteht als Student ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I?

Ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld I entfällt nicht wegen grundsätzlicher Nachrangigkeit. Dennoch liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bei Studenten im Regelfall nicht vor. Ist das Studium die erste Ausbildung, fehlt es an vorheriger sozialversicherungspflichtiger Arbeit ebenso wie an der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn ein Student bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und grundsätzlich Arbeit in seinem Beruf sucht, aber zwischenzeitlich zur Weiterbildung ein Studium begonnen hat.

Liegen die vorrangig zu prüfenden Förderkriterien für eine Ausbildungsförderung nach den Vorschriften des BAföG nicht vor, könnte der Student Arbeitslosengeld beantragen, wenn das Studium seine Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigt. Praktisch heißt das, dass es sich nur um ein sogenanntes berufsbegleitendes Studium handeln dürfte, das nicht den Hauptteil der Arbeitszeit einnehmen darf. Falls eine Stellenvermittlung durch die Arbeitsagentur gelingen sollte, muss das Studium kurzfristig beendet werden.

Für welche Kosten müssen die Eltern mit aufkommen?

In Deutschland hat jeder junge Mensch das Recht auf eine angemessene Berufsausbildung. Eine der geförderten Formen der Berufsausbildung ist das Universitätsstudium. Aufgrund der gegenseitigen Unterhaltspflicht zwischen Personen, die direkt miteinander verwandt sind, müssen nach § 1601 BGB und § 1610 Satz 2 BGB zunächst die Eltern für Lebenshaltungskosten, Unterhalt und Ausbildungskosten von Studierenden aufkommen. Dabei kann nach dem Willen des Gesetzgebers Unterhaltsbedürftigkeit auch dann noch gegeben sein, wenn das volljährige Kind bereits eigenes Einkommen erzielt, wenn dieses Einkommen zum selbstständigen Leben nicht ausreicht.

Reicht allerdings auch das Einkommen der Eltern nicht dazu aus, dem volljährigen, grundsätzlich erwerbsfähigen Nachkommen ein Studium zu finanzieren, ist staatliche Hilfe erforderlich. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gedanken von Sozialstaat, dass auch Kinder, deren Eltern nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, sich dadurch nicht daran hindern lassen müssen, ein Studium zu beginnen und abzuschließen. Die speziellen Vorschriften zu den Voraussetzungen, der Höhe und der Länge einer möglichen Ausbildungsförderung sind im BAföG geregelt.

Welche Voraussetzungen müssen für das BAföG gelten?

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG stellt grundsätzlich klar, dass das Ausbildungsförderungsgesetz bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen anwendbar ist, wenn ein Studium an einer Hochschule dazu dienen soll, berufliche Qualifikation zu erwerben oder auszubauen. Die persönlichen Voraussetzungen, die jeder Antragsteller nachweisen muss, betreffen seine Staatsangehörigkeit oder, bei ausländischen Studenten, den aufenthaltsrechtlichen Status ebenso wie das Vorliegen grundsätzlicher Befähigungsnachweise für das in Aussicht genommene Studium. Außerdem sieht das BAföG eine Altersgrenze für den Studienbeginn vor, die bei 30 Jahren liegt.

Soll ein Masterstudiengang absolviert werden, beträgt die Altersgrenze 35 Jahre. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 10 BAföG. Der Zeitraum, innerhalb dessen Ausbildungsförderungsleistungen gewährt werden können, bestimmt sich nach dem Hochschulrahmengesetz (§ 15 und 15a BAföG). Die dort angegebenen Regelstudienzeiten sind für den Studenten, der Leistungen nach dem BAföG bezieht, bindend. Eine weitere Förderung nach Überschreiten der Regelstudienzeit ist nur in begründeten Ausnahmefällen vorstellbar.

Schon das Bestehen der Möglichkeit, eine Förderung nach den Vorschriften des BAföG zu erlangen, schließt nachrangige Sozialleistungen wie Grundsicherungsleistungen aus. Eine Wahlmöglichkeit, ob er Ausbildungsförderungsleistungen oder Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (2. Buch) in Anspruch nehmen möchte, gibt es für den Studenten folglich nicht. Der Student kann die Notwendigkeit, beim Antrag auf Leistungen gemäß BAföG das Einkommen seiner Eltern bekannt zugeben und zu belegen, nicht dadurch umgehen, dass er stattdessen Bürgergeld (ehemals: Hartz-IV) beantragt.

Diese Sonderfälle bilde eine Ausnahme.

Sonderbedarf oder besondere Härtefälle als Ausnahmeregelungen

Dann, wenn der Bezug von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen ist, weil zumindest theoretisch andere Möglichkeiten einer Förderung bestehen, könnten Studenten in Ausnahmefällen dennoch Bürgergeld-Leistungen für im Einzelnen nachzuweisenden, persönlichen Mehrbedarf oder für außergewöhnliche Unterbringungskosten, die zusätzlich zu den Kosten eines normalen Lebensunterhalts anfallen, beantragen. Die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II, durch die Bürgergeld-Leistungen für Studierende grundsätzlich ausgeschlossen werden, beziehen sich auf die Regelleistungen der Grundsicherung, nicht auf Leistungen bei besonderen Bedarfslagen.

Ausnahmeregelungen gelten gemäß § 7 Abs. 5 SGB II auch für Härtefälle, deren Vorliegen besonders nachgewiesen werden muss. Die Gewährung von Leistungen erfolgt in einem solchen Fall trotz der Möglichkeit einer BAföG-Beantragung, allerdings werden Zahlungen als Darlehen unter Vorbehalt späterer Rückzahlung gewährt. Als Härtefälle können im Rahmen einer Einzelfallprüfung besondere Umstände anerkannt werden, die einen Studenten ohne Leistungsbewilligung zum Abbruch seines Studiums bei anschließender Arbeitslosigkeit zwingen würden.

Es handelt sich um absolute Ausnahmeregelungen. Solche Ausnahmeregelungen betreffen nur die Gewährung von Arbeitslosengeld II, weil diese Leistungen nicht von vorheriger sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit abhängen. Arbeitslosengeld I kann ausschließlich dann beantragt werden, wenn bereits gearbeitet wurde und die Arbeit aus Gründen wegfällt, die nicht mit dem Wunsch, ein Studium aufzunehmen, zusammenhängen.

Kann ich als Student Wohngeld beantragen?

Unter besonderen Voraussetzungen können Studenten Wohngeld beantragen. Aussicht auf Erfolg hat ein solcher Antrag nur dann, wenn der grundsätzlich bestehende BAföG Anspruch aus bestimmten Gründen ausgelaufen ist. Als Gründe für die Ablehnung einer BAföG-Förderung können Regelstudienzeitüberschreitung, Teilzeitstudium, Zweitstudium, Wechsel des Studienfaches oder die verspätete Vorlage von Leistungsnachweisen angeführt werden.

Die Ablehnung einer BAföG-Förderung wegen zu hoher Einkommen von unterhaltsverpflichteten Eltern oder Ehegatten schließt einen Wohngeldanspruch allerdings aus. Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob Wohngeld für Studenten gewährt wird, hat auch die Art der Unterbringung. Wohnt ein Student, der Förderung nach BAföG erhalten könnte, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Studenten in gleicher Situation, ist kein Wohngeldanspruch gegeben.

Wohnt er allerdings in Gemeinschaft mit einem Bürgergeld-Empfänger (ehemals Hartz-IV), egal, ob in Form einer Bedarfsgemeinschaft oder einer einfachen Wohngemeinschaft, könnte ihm Wohngeld bewilligt werden. Das gilt besonders dann, wenn Kinder zu der Gemeinschaft gehören.
Zusätzliches Wohngeld kann auch dann beantragt werden, wenn die BAföG-Leistungen nur als Bankdarlehen gewährt werden.

Diese Ausnahmen gelten beim Ruhen vom BAföG.

Welche Ausnahmen vom Grundsatz bestehen?

Wenn Studenten ihr Studium nicht innerhalb der vorgeschriebenen Regelstudienzeit beenden oder durch Studienfachwechsel die Studiendauer verlängern, erhalten sie nach Ablauf der regulären BAföG-Förderungsdauer weder Arbeitslosengeld noch Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch. Auch das Zweitstudium wird nicht durch Zahlung von Sozialleistungen gestützt.

Etwas anderes gilt für zweistufige Studiengänge, etwa ein Masterstudium nach Abschluss des Bachelorstudiums. Hier entfällt die Förderungsfähigkeit nach BAföG nicht. Ausnahmen sind nur in Härtefällen möglich. Steht der Student unmittelbar vor dem Examen und müsste er ohne Sozialleistungen das Studium abbrechen, um sich danach arbeitslos zu melden, kann Arbeitslosengeld II bewilligt werden. § 27 Absatz 2 SGB II gilt als Anspruchsgrundlage in Härtefällen. Die Leistung kann als Darlehen gewährt werden.

Eine weitere Ausnahmeregelung in § 7 Absatz 6 SGB II betrifft Grundsicherungsleistungen für Studenten, die sich aufgrund von Krankheit oder anderen unvorhergesehenen Leistungen ihr Studium unterbrechen müssen oder deren Förderungsvoraussetzungen nach BAföG ruhen, weil sie zwischen Beendigung eines Bachelorstudiengangs und folgender Aufnahme des Master-Studiums länger als einen Monat warten müssen. Grundvoraussetzung für die Gewährung von Bürgergeld bleiben auch in solchen Ausnahmefällen die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und die spezielle Bedürftigkeit des antragstellenden Studenten.

Fazit: Arbeitslosengeld als Student

Die finanzielle Unterstützung von Studierenden fällt in ein spezielles Segment des Sozialrechts. Während sie von allgemeinen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Grundsicherung in der Regel ausgeschlossen sind, haben sie Zugang zu spezifischen Unterstützungsmaßnahmen wie BAföG und Ausbildungsunterhalt von den Eltern. Die Möglichkeit, Arbeitslosengeld I zu erhalten, ist auf Ausnahmefälle beschränkt und bedingt eine vorherige Berufstätigkeit. Zusätzliche Sozialleistungen können in besonderen Härtefällen oder bei Nachweis spezifischer Mehrbedarfe gewährt werden. Insgesamt zielt das System darauf ab, Studierende auf ihrem Bildungsweg gezielt zu unterstützen, während es gleichzeitig den Zugang zu allgemeinen Sozialleistungen begrenzt.

Häufig gestellte Fragen rund um den Anspruch auf Arbeitslosengeld als Student

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Kann ich als Studentin Arbeitslosengeld beantragen?

Jein, grundsätzlich ist es für Studierende nicht üblich, Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben, da sie in der Regel nicht die notwendige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorweisen können und während ihres Studiums nicht als verfügbar für den Arbeitsmarkt gelten.

Eine Ausnahme besteht, wenn Sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und sich zwischenzeitlich in einem Studium befinden, das als Weiterbildung dient. In einem solchen Fall könnten Sie, sofern Sie grundsätzlich Arbeit in Ihrem erlernten Beruf suchen, Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, vorausgesetzt, Ihr Studium beeinträchtigt nicht Ihre Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt.

 

Kann ich mich als Student arbeitslos melden?

Ja, sich arbeitslos zu melden ist durchaus möglich, jedoch resultiert dies nicht automatisch in einem Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Meldung als arbeitslos kann für Sie relevant sein, wenn Sie vorübergehend auf der Suche nach einer Beschäftigung sind und gleichzeitig den Anforderungen der Arbeitsvermittlung gerecht werden können. Das bedeutet, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und bereit sind, Ihr Studium für eine Arbeitsaufnahme zu unterbrechen oder zu beenden. In der Praxis ist dies meist nur bei einem berufsbegleitenden Studium vorstellbar.

Kann man als Student vom Jobcenter Geld bekommen?

Die Regelungen sehen vor, dass Studierende zuerst auf Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG zurückgreifen sollen, bevor sie Grundsicherungsleistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch, das sogenannte Bürgergeld (früher Hartz IV), in Betracht ziehen. Nur in Sonderfällen, wie bei einem nachgewiesenen Mehrbedarf oder außergewöhnlichen Belastungen, könnten Sie als Student unter bestimmten Bedingungen Grundsicherungsleistungen oder Bürgergeld erhalten. Diese Leistungen sind allerdings nicht für die Deckung des regulären Lebensunterhalts vorgesehen, sondern sollen spezielle Bedarfs- oder Härtesituationen abdecken.