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AGB-Klauseln die per Gesetz unwirksam sind: Checkliste für Online-Verträge

Infografik-Titelbild: AGB-Dokument mit rot markierten unwirksamen Klauseln, Lupe und BGB
In Kürze:
Vertragsrecht
Lesezeit: ca. 8 Min. · Stand: BGH III ZR 59/24 (10.07.2025)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind das Kleingedruckte, das fast jeder wegklickt. Genau das nutzen manche Unternehmen, um gesetzliche Schutzrechte auszuhebeln. Das Bürgerliche Gesetzbuch zieht dabei eine klare Linie: §§ 305–310 BGB legen fest, welche Klauseln von vornherein unwirksam sind, unabhängig davon, ob der Kunde zugestimmt hat.

Das System der AGB-Kontrolle ist dreistufig aufgebaut. § 309 BGB enthält die sogenannte schwarze Liste: Klauseln, die unter keinen Umständen wirksam vereinbart werden können. § 308 BGB enthält die graue Liste: Klauseln, die regelmäßig unwirksam sind, aber unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein können. § 307 BGB ist die Generalklausel: Sie greift überall dort, wo §§ 308 und 309 nicht abschließend sind, und erklärt Klauseln für unwirksam, die den Vertragspartner "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen".

Der praktische Nutzen: Eine unwirksame Klausel entfällt automatisch, ohne Gerichtsurteil und ohne Aufwand. Wer die verbotenen Klauseln kennt, kann sich direkt darauf berufen. Die folgende Infografik gibt einen schnellen Überblick; der Artikel erklärt die rechtlichen Grundlagen im Detail.

AGB-Klauseln: Was ist per Gesetz unwirksam?
Rechtsgrundlage: §§ 305–310 BGB  |  Stand: 2026
§ 309 BGB | IMMER unwirksam: Schwarze Liste
Klausel Rechtsgrundlage BGH-Urteil / Nachweis
Haftungsausschluss für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit § 309 Nr. 7a BGB Ständige Rspr.
Haftungsausschluss für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit § 309 Nr. 7b BGB Ständige Rspr.
Automatische Vertragsverlängerung ohne jederzeitiges Kündigungsrecht mit Monatsfrist § 309 Nr. 9 BGB i.d.F. seit 01.03.2022
Pauschalisierter Schadensersatz ohne Möglichkeit des Gegenbeweises § 309 Nr. 5 BGB Ständige Rspr.
Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen bei Verbrauchern § 309 Nr. 8b BGB Ständige Rspr.
§ 308 BGB | Regelmäßig unwirksam: Graue Liste
Klausel Rechtsgrundlage BGH-Urteil / Nachweis
Einseitiger Vorbehalt, die versprochene Leistung zu ändern, ohne dass die Änderung für den Kunden zumutbar ist § 308 Nr. 4 BGB Ständige Rspr.
Unangemessen lange oder unbestimmte Annahme- und Leistungsfristen, die sich der Anbieter vorbehält § 308 Nr. 1 BGB Ständige Rspr.
Zugangsfiktion: Erklärungen des Anbieters von besonderer Bedeutung gelten als zugegangen § 308 Nr. 6 BGB Ständige Rspr.
§ 307 BGB | Generalklausel: Unangemessene Benachteiligung
Klausel Rechtsgrundlage BGH-Urteil / Nachweis
Zustimmungsfiktion bei AGB-Änderungen (Schweigen = Zustimmung) § 307 Abs. 1 S. 1 BGB BGH XI ZR 26/20 (27.04.2021)
Verweis auf nur online abrufbare AGB ohne Angabe der maßgeblichen Fassung § 307 Abs. 1 S. 2 BGB
BGH III ZR 59/24 (10.07.2025) Neu
Vollständiger Haftungsausschluss für digitale Dienste § 307 Abs. 1 BGB Ständige Rspr.
Einseitiger Ausschluss des Widerrufsrechts ohne gesetzliche Grundlage § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Ständige Rspr.

Diese Checkliste gilt für alle Online-Dienste, unabhängig vom Anbietertyp. Das schließt Banken, Streaming-Plattformen, Software-Abos und lizenzierte Online-Dienste gleichermaßen ein. Einen Überblick über legale Online-Casinos in Deutschland und deren AGB-Standards finden Sie in unserem Anbietervergleich.

§ 309 BGB: Die schwarze Liste – automatisch unwirksam

§ 309 BGB enthält Klauseln, die unter keinen denkbaren Umständen zulässig sind. Es gibt keine Rechtfertigung, keinen Abwägungsspielraum, keine Branchenausnahme. Wer eine dieser Klauseln in sein AGB-Werk aufnimmt, verliert sie von Gesetzes wegen. Das Gericht prüft nicht einmal mehr, ob sie im konkreten Fall fair wäre.

Prominentestes Beispiel ist der Haftungsausschluss für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (§ 309 Nr. 7b BGB). Klauseln wie "Wir haften nicht für Schäden aus grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter" sind im Verbraucherverkehr schlicht nichtig. Noch strenger ist § 309 Nr. 7a BGB: Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit kann per AGB nicht einmal für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden.

Bei automatischen Vertragsverlängerungen (§ 309 Nr. 9 BGB) gilt seit dem 1. März 2022 die verschärfte Fassung aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge. Die Erstlaufzeit eines Verbrauchervertrags darf höchstens zwei Jahre betragen, die Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit höchstens einen Monat. Eine stillschweigende Verlängerung ist nur noch zulässig, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und der Kunde ihn danach jederzeit mit höchstens einmonatiger Frist kündigen kann.

Pauschalierter Schadensersatz ohne Gegenbeweis (§ 309 Nr. 5 BGB): Unternehmen dürfen in AGB durchaus eine Schadensersatzpauschale vorsehen, etwa 30 Euro bei Zahlungsverzug. Unwirksam wird eine solche Klausel jedoch, wenn sie dem Kunden nicht die Möglichkeit einräumt, einen niedrigeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen. Die Pauschale darf nur als Minimum, nicht als unverrückbare Obergrenze dienen.

Schließlich verbietet § 309 Nr. 8b BGB die Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen bei Verbrauchern. Die Regelungen des BGB zur Verjährung sind für Verbraucher zwingendes Recht. AGB, die etwa die zweijährige Gewährleistungsfrist bei Neuwaren auf ein Jahr verkürzen, sind unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Kunde die Klausel ausdrücklich akzeptiert hat.

§ 308 BGB: Die graue Liste – kontextabhängige Prüfung

§ 308 BGB enthält die sogenannte graue Liste: Klauseln, die zwar regelmäßig unwirksam sind, aber im Einzelfall gerechtfertigt sein können. Anders als bei § 309 BGB findet hier eine Abwägung statt: Das Gericht prüft, ob ein sachlicher Grund die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild rechtfertigt.

Ein typisches Beispiel ist der einseitige Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 BGB): Eine Klausel, mit der sich der Anbieter vorbehält, die versprochene Leistung nachträglich zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist unwirksam, es sei denn, die Änderung ist dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters zumutbar. Einseitige Preisanpassungsklauseln misst die Rechtsprechung dagegen an der Generalklausel des § 307 BGB; sie halten der Inhaltskontrolle regelmäßig nur stand, wenn die Anpassungsmaßstäbe transparent sind und dem Kunden bei einer Erhöhung ein Lösungsrecht zusteht. Praxisrelevant ist dies bei Energieversorgern, Software-Abonnements und Telekommunikationsverträgen.

Hinweis: Graue Liste

Im Gegensatz zur schwarzen Liste des § 309 BGB ist bei § 308 BGB immer eine Einzelfallprüfung nötig. Klauseln auf der grauen Liste sind nicht automatisch unwirksam, aber die Beweislast liegt beim Verwender, der die sachliche Rechtfertigung nachweisen muss.

Die Zugangsfiktion (§ 308 Nr. 6 BGB) betrifft Klauseln, wonach Erklärungen des Anbieters von besonderer Bedeutung (etwa Kündigungen oder Preisanpassungen) dem Kunden als zugegangen gelten. Solche Fiktionen verlagern das Zugangsrisiko einseitig auf den Kunden: Er soll an eine Erklärung gebunden sein, die ihn möglicherweise nie erreicht hat. Derartige Klauseln sind regelmäßig unwirksam.

§ 307 BGB: Generalklausel – Auffangnetz für alle anderen Fälle

§ 307 BGB ist die Mutter aller AGB-Kontrolle: die Generalklausel, die alle Fälle erfasst, die §§ 308 und 309 nicht abschließend regeln. Eine Klausel ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt". Dazu zählt auch die Verletzung des Transparenzgebots: Klauseln, die so unklar oder verklausuliert formuliert sind, dass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten nicht erkennen kann, sind nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Das bekannteste Anwendungsbeispiel der letzten Jahre ist die Zustimmungsfiktion bei AGB-Änderungen: "Wenn Sie unserer neuen AGB-Version nicht innerhalb von 6 Wochen widersprechen, gelten sie als angenommen." Der Bundesgerichtshof hat dieses Modell mit dem Grundsatzurteil BGH XI ZR 26/20 vom 27. April 2021 für Banken-AGB nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam erklärt. Das Gericht stellte fest, dass eine Vertragsänderung durch bloßes Schweigen den Kunden unangemessen benachteiligt: Ihm wird das Risiko aufgebürdet, aktiv zu widersprechen, während die Bank die Vertragsbedingungen einseitig gestaltet. Das Folgeurteil BGH XI ZR 139/23 vom 19. November 2024 bestätigte diese Rechtsprechung: Auch die bloße Weiternutzung des Kontos ersetzt die Zustimmung nicht, und auf Basis einer unwirksamen Zustimmungsfiktion erhobene Entgelte sind zurückzuzahlen.

BGH XI ZR 26/20: Leitsatz
Unwirksamkeit der Zustimmungsfiktion bei Banken-AGB

Eine Klausel, wonach Änderungen der AGB durch Schweigen des Kunden als genehmigt gelten, benachteiligt den Kunden unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die wirksame Einbeziehung neuer AGB-Bedingungen setzt eine ausdrückliche, informierte Einwilligung voraus; Schweigen als Willenserklärung genügt nicht (BGH, Urt. v. 27.04.2021 – XI ZR 26/20, NJW 2021, 2273).

Das bisher frischeste Urteil zu dieser Norm stammt vom Bundesgerichtshof: BGH III ZR 59/24 vom 10. Juli 2025. Der BGH entschied, dass eine Vertragsklausel, die lediglich auf im Internet abrufbare AGB verweist, ohne die maßgebliche Fassung anzugeben, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Die so in Bezug genommenen AGB werden nicht wirksam vereinbart. Betroffen sind vor allem Unternehmen, die in Papierverträgen oder Antragsformularen lediglich schreiben: "Unsere AGB finden Sie unter [URL]." Das reicht nicht.

BGH III ZR 59/24 (10.07.2025): Aktuellste Entscheidung
AGB per Website-Link: Unwirksame Einbeziehung

Der bloße Verweis auf eine Internetadresse in einem postalisch übersandten Antragsformular lässt nicht zweifelsfrei erkennen, welche Fassung der AGB in den Vertrag einbezogen werden soll. Eine solche dynamische Verweisung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn der Anbieter könnte die Bedingungen nach Vertragsschluss faktisch einseitig ändern. Die AGB werden so nicht wirksamer Vertragsbestandteil.

Praxisfolge: Unternehmen, die AGB ausschließlich per Link kommunizieren, müssen ihre Einbeziehungspraxis anpassen, etwa durch Angabe der konkreten, datierten Fassung oder durch Übergabe des AGB-Textes selbst.

Ähnlich behandelt die Rechtsprechung den vollständigen Haftungsausschluss für digitale Dienste (§ 307 Abs. 1 BGB). Klauseln wie "Für Datenverlust, Systemausfälle oder andere Schäden durch die Nutzung unserer Plattform übernehmen wir keinerlei Haftung" sind nach § 307 BGB unwirksam, weil sie das gesetzliche Haftungsleitbild vollständig aushebeln und dem Nutzer jeglichen Rechtsschutz entziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausschluss im Kleingedruckten oder in einem separaten Abschnitt steht.

§ 306 BGB: Teilunwirksamkeit – der Vertrag bleibt bestehen

Eine der wichtigsten Folgeregeln des AGB-Rechts ist § 306 BGB: Ist eine Klausel unwirksam, wird nur sie gestrichen; der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam. Die Lücke füllt automatisch das dispositive Gesetzesrecht. Hinzu kommt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion: Gerichte dürfen eine unwirksame Klausel nicht auf das gerade noch zulässige Maß "zurechtschneiden", sondern entfernen sie vollständig. Ein Verwender, der eine zu weitreichende Klausel formuliert, kann sich also nicht darauf verlassen, dass das Gericht für ihn eine zulässige Restversion konstruiert. Die Klausel fällt komplett weg; das Gesetzesrecht tritt an ihre Stelle.

Was Verbraucher konkret tun können

Unwirksame AGB-Klauseln sind von Gesetzes wegen nichtig; Sie brauchen kein Gerichtsurteil, um sich auf diese Unwirksamkeit zu berufen. Wenn ein Unternehmen eine nach § 309 BGB verbotene Klausel gegenüber Ihnen geltend macht (etwa eine Vertragsstrafe ohne Gegenbeweisoption oder eine automatische Verlängerungsklausel ohne ausreichende Kündigungsfrist), können Sie der Durchsetzung schriftlich widersprechen und auf die gesetzliche Unwirksamkeit hinweisen.

Checkliste: Ihr Vorgehen bei unwirksamen Klauseln

  • Klausel identifizieren und gegen §§ 307–309 BGB abgleichen
  • Schriftlich beim Unternehmen widersprechen und § 306 BGB zitieren
  • Das gesetzliche Leitrecht gilt automatisch, eine Klage ist nicht nötig
  • Bei Durchsetzungsversuchen: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten
  • Verbände und Verbraucherzentralen können unwirksame Klauseln per Unterlassungsklage angreifen (§§ 1, 3 UKlaG)

Wenn ein Unternehmen versucht, eine nach § 309 BGB klipp und klar unwirksame Klausel gerichtlich durchzusetzen, scheitert es schon in der Zulässigkeitsprüfung. Praxisrelevant ist dies etwa dann, wenn ein Anbieter trotz unwirksamer Kündigungsklausel auf Zahlung für einen verlängerten Vertragszeitraum besteht: Dann gilt der gesetzliche Standard, nicht die AGB-Klausel.

Beachten Sie: Das Schweigen auf die Zusendung neuer AGB-Bedingungen begründet nach dem Grundsatz von BGH XI ZR 26/20 keine Zustimmung. Sie müssen neuen AGB nicht aktiv widersprechen, um nicht gebunden zu sein. Sie werden schlicht nicht gebunden, wenn die Einbeziehung per Zustimmungsfiktion konstruiert ist.

Wichtiger Hinweis

Dieser Artikel gibt einen rechtlichen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Vertragsfragen (insbesondere bei Streitwerten ab 500 Euro) empfiehlt sich die Konsultation eines Fachanwalts für Vertragsrecht oder einer Verbraucherzentrale.

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Häufig gestellte Fragen

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Was passiert, wenn eine AGB-Klausel nach § 309 BGB unwirksam ist?

Die Klausel fällt ersatzlos weg (§ 306 Abs. 1 BGB). Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam; an die Stelle der gestrichenen Klausel tritt automatisch das dispositive Gesetzesrecht. Gerichte dürfen eine unwirksame Klausel nicht auf das gerade noch zulässige Maß 'zurückschneiden' (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Sie entfällt vollständig.

Kann ein Unternehmen eine unwirksame Klausel durch eine neue AGB-Version ersetzen?

Ja, aber nur mit aktiver Zustimmung des Vertragspartners. Eine stille Zustimmungsfiktion ('Wenn Sie nicht widersprechen, gelten die neuen AGB') ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Das hat der BGH mit Urteil XI ZR 26/20 (27.04.2021) für Banken-AGB klargestellt und mit XI ZR 139/23 (19.11.2024) bestätigt. Eine wirksame Änderung erfordert eine ausdrückliche, informierte Einwilligung.

Gilt das AGB-Recht auch für B2B-Verträge?

Ja, aber eingeschränkt. § 310 Abs. 1 BGB schließt die strikten Verbotslisten der §§ 308, 309 BGB für Verträge zwischen Unternehmern weitgehend aus. Im B2B-Bereich gilt im Wesentlichen § 307 BGB (Generalklausel), jedoch mit einem weniger strikten Prüfungsmaßstab als im Verbraucherverkehr. Klauseln, die im B2C-Bereich automatisch unwirksam wären, können im B2B-Kontext zulässig sein, wenn sie branchenüblich und zumutbar sind.

Wie erkenne ich, ob eine Klausel nach § 307 BGB unwirksam ist?

§ 307 BGB verbietet Klauseln, die den Vertragspartner 'entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen'. Praktische Prüfpunkte: (1) Weicht die Klausel von gesetzlichen Leitbildern ab? (2) Ist sie intransparent oder unverständlich formuliert (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB)? (3) Entzieht sie wesentliche Rechte ohne sachlichen Grund? Als Faustregel gilt: Wenn die Klausel ausschließlich dem Verwender nutzt und dem Kunden einseitig Risiken aufbürdet, ist § 307 BGB einschlägig.

Kann ich auf eine unwirksame Klausel verzichten, wenn ich dem zugestimmt habe?

Nein. Unwirksame AGB-Klauseln sind von Gesetzes wegen nichtig; daran ändert weder eine Unterschrift noch ein Klick auf 'Ich stimme zu' etwas. Das ergibt sich aus dem zwingenden Charakter der §§ 307–309 BGB. Verbraucher können auf den Schutz des AGB-Rechts nicht wirksam verzichten, selbst wenn sie dies ausdrücklich erklären. Die Klausel bleibt unwirksam; es tritt automatisch das gesetzliche Regelrecht an ihre Stelle.

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