Ist das Pfefferspray in Deutschland zulässig?

Die Kriminalitätsrate steigt, Menschen werden auf der Straße erstochen und abends laufen einen skurrile Menschen oder gefährliche Tiere entgegen, die nicht eingeschätzt werden können. Die Frage, ob man selbst irgendwann das nächste Opfer wird, entsteht immer häufiger in den eigenen Gedanken und damit zugleich auch, wie man sich am besten gegenüber solchen Menschen wehren kann.

Häufig greifen viele Menschen den alt bekannten Gegenstand „das Pfefferspray“ zurück, um sich damit in gefährlichen Situationen zu schützen. Doch was wenige wissen ist, ob das Pfefferspray tatsächlich rechtlich in Deutschland zulässig ist oder ob der Besitz von Pfefferspray sogar strafbar sein kann.

Rechtliche Einstufung des Pfeffersprays als Waffe i.S.d Waffengesetzes

Fraglich ist daher, ob das „Pfefferspray“ als Gegenstand unter das Waffengesetz (WaffG) subsumiert werden könnte.

Das Wort „Pfefferspray“ ist so dem Waffengesetz nicht bekannt. § 2 Abs. 2 a WaffG schreibt vor, “das Waffen tragbare Gegenstände sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzeninsbesondere Hieb- und Stoßwaffen“.

Fraglich ist also, ob das „Pfefferspray“ hinunter fällt.

 § 1 Abs. 4 WaffG besagt ferner, dass Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Abs. 2 Nr. 2 a WaffG als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu dem Waffengesetz näher geregelt sind.

In der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zum Waffengesetz steht unter dem Unterabschnitt 2 „Tragbare Gegenstände 1“ in Punkt 1.2.2 „Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a sind insbesondere aus denen in einer Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte)“.

Wichtig ist gem. § 1 Abs. 2 a WaffG, dass es sich bei dem Pfefferspray dann um eine Waffe i.S.d. Waffengesetzes handelt, wenn das Spray nach ihrem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Das ist beim Pfefferspray der Fall, sodass es hier eine Waffe i.S.d. Waffengesetzes darstellt.

Rechtliche Anforderungen an das Pfefferspray als Waffe i.S.d. Waffengesetzes

Das Pfefferspray  muss gewisse Anforderungen erfüllen, damit es keine verbotene Waffe i.S.d. Waffengesetzes darstellt.  Nur wenn das Pfefferspray diese Voraussetzungen erfüllt, kann es als zulässige Waffe benutzt werden:

  1. Der Reizstoff im Pfefferspray muss in Deutschland als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sein,
  2. die Reichweite und Sprühdauer des Pfeffersprays muss bis zu 2 m begrenzt sein (Anlage 1 Unterabschnitt 2 Punkt 1.2.2) und
  3. der Pfefferspray muss ein Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt enthalten.

Das Bundeskriminalamt (BKA) besagt, dass für die Vergabe von Prüfzeichen und Zulassungen nach dem Waffengesetzbuch das Physikalisch Technische Bundesanstalt (kurz: PTB) zuständig ist. Gem. § 40 Abs. 4 WaffG kann zwar das BKA Ausnahmegenehmigungen für verbotene Waffen und Gegenstände erteilen. Für verbotene Pfeffersprays, die zur Menschenabwehr bestimmt sind, werden grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.

Das Pfefferspray ist unzulässig und damit der Besitz strafbar, wenn…

…das Pfefferspray nicht das Prüfzeichen vom PTB enthält. Das Pfefferspray gilt dann  als eine verbotene Waffe gem. § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 WaffG. D.h. besitzt jemand ein  Pfefferspray ohne Prüfzeichen, das dazu geeignet ist die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, ist er nach § 52 Abs.3 Nr. 1 WaffG  mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wenn er es vorsätzlich besitzt und nach § 52 Abs. 4 WaffG zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen, wenn er es fahrlässig besitzt.

Ab welchem Alter darf das Pfefferspray benutzt werden?

Das Pfefferspray ist ein geprüftes Reizstoffsprühgerät nach dem Waffengesetz und darf gem. § 3 Abs. 2 WaffG bereits von Jugendlichen benutzt werden.

Jugendlicher ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Jugendschutzgesetz Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

D.h. bereits Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen im Besitz eines Pfeffersprays sein.

Wann unterliegen Pfeffersprays nicht mehr dem Waffengesetz?

Pfeffersprays, die als „Tierabwehrsprays“  dienen, unterliegen nicht dem Waffengesetz, da sie von ihrem Wesen nach nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, sondern ausschließlich die der Tiere zu beseitigen oder herabzusetzen. Sie werden daher nicht als Reizstoffsprühgeräte angesehen.

Die Tierabwehrsprays gelten jedoch dann nicht als Waffen i.S.d. WaffG, wenn der Hersteller sie als solches erkenntlich herstellt und vertreibt. Bei den Tierabwehrsprays muss die Eigenschaft der Verwendung als Abwehrspray gegenüber Tieren ersichtlich werden.

Für Tierabwehrspray gibt es im Gegensatz zu Pfeffersprays keine amtliche Zulassung.

Die Tierabwehrsprays dürfen von jedermann gekauft, besitzt und geführt werden.

Welche amtlich geprüften Abwehrsprays existieren?

Das CS Abwehrspray und das CN Abwehrsprays  sind sogenannte Reizgase. Das CS (auch 2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril) und das CN (Omega-Chloracetophen) erfüllen als Wirkstoff das amtliche Prüfzeichen.

Vom Bundeskriminalamt werden für den freien Verkauf nur Spray mit maximal 80 mg des Wirkstoffs CS bzw. CN zugelassen.

Das OC Abwehrspray selbst enthält kein amtliches Prüfzeichen, weil der enthaltene Wirkstoff „Oleoresin Capsicum“ in Deutschland noch nicht zugelassen ist. Dass die Zulassung des Wirkstoffs OC noch nicht erfolgt ist, hängt damit zusammen, dass es Tierversuche erfordert, um herauszufinden, welche Nebenwirkungen es für den Menschen entfaltet.

Diese Art von Tierversuchen sind jedoch gesetzlich nicht mehr zulässig gem. § 7 TierSchG. Das OC (Oleoresin Capsicum) enthält ein Extrakt aus scharfen Paprikaschoten.

Welche Auswirkungen entfaltet die Benutzung von Pfeffersprays?

Der Einsatz von Pfeffersprays stellt eine gefährliche Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Strafbarkeit entfällt nur in den Fällen, wo das Spray eingesetzt wurde, um sich selbst oder einen zu beschützten. In solchen Fällen ist der Einsatz des Pfeffersprays gerechtfertigt über die Notwehr nach § 32 StGB, Notstand gem. § 34 StGB oder entschuldigt gem. § 35 StGB.

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