Rohr verstopft - wer haftet bei einem Wasserschaden?
- wenn ein Fehler an der Mietsubstanz vorliegt,
- wenn der Mieter nicht ursächlich für den Schaden ist,
- wenn der Vermieter nicht herausfinden kann, welcher Mieter den Schaden angerichtet hat und
- wenn er erst gar keinen Beweis antritt.
Kann der Vermieter hingegen darlegen und beweisen, welcher konkrete Mieter für den Schaden verantwortlich ist, haftet dieser den Mitmietern gegenüber auch für Beschädigungen an Mietgegenständen, die durch die Rohrverstopfung verursacht worden sind. Wird durch austretendes Wasser beispielsweise die Einbauküche eines Mieters beschädigt oder gar zerstört, kann dieser seinen Anspruch auf Schadensersatz und Ersatz der notwendigen Aufwendungen gegenüber dem Verursacher geltend machen. In diesem Fall haftet demnach der Schädiger und somit nicht der Vermieter. Allerdings muss der Vermieter seinerseits Nachteile beseitigen, um den vertragsgemäßen Gebrauch an der Mietsache zu gewährleisten (§ 535 BGB, OLG Frankfurt 1. November 1990 16 U 146/89, WuM 1991, 88-89).