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BAföG kein Kontakt zu Vater: Ursachen, Möglichkeiten & mehr

BAföG kein Kontakt zu Vater: das können Sie als Kind dagegen machen!
In Kürze:
  • Bei der Beantragung von BAföG müssen die Einkommensverhältnisse der Eltern offengelegt werden.
  • Eltern sind gemäß § 47 BAföG zur Auskunft hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse verpflichtet.
  • Wenn Eltern die Auskunft hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse verweigern oder keinen Unterhalt zahlen, kann das Kind einen "Antrag auf Vorausleistungen" stellen.
  • Bei Bewilligung des Antrags auf Vorausleistungen zahlt das BAföG-Amt unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern BAföG im Vorschuss und prüft anschließend, ob das Kind einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern hat.
  • Falls kein Unterhaltsanspruch besteht, wird der Antragssteller "elternunabhängig gefördert" durch das BAföG-Amt.

Wir erhalten des Öfteren die Frage, was zu tun ist, wenn die Mutter oder der Vater bei der BAföG-Beantragung die Offenlegung verweigert. Denn der BAföG-Antrag sieht im Formblatt 3 vor, dass das Einkommen der Eltern offengelegt wird.

Deshalb haben wir das Problem genauer unter die Lupe genommen.

Was ist zu tun, wenn der Vater die Offenlegung bei der BAföG-Beantragung verweigert?

Wenn Eltern die Auskunft hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse verweigern oder den Unterhalt an ihr Kind nicht zahlen, kann das Kind (falls es ansonsten die Voraussetzungen für den Empfang von BAföG-Leistungen erfüllt) einen „Antrag auf Vorausleistungen - Formblatt 8“ (Formblatt 8) stellen.

Wenn der Antrag bewilligt wird, zahlt das BAföG-Amt unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern BAföG im Vorschuss. Gleichzeitig prüft das Amt, ob das Kind seinen Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt hat. Falls ja, erhebt das Amt Klage gegen die Eltern, falls diese sich bei normalem Schriftverkehr weigern zu zahlen.

Besteht kein Anspruch des Kindes auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern, so wird das Kind elternunabhängig gefördert.

Gefördert wird in Vorausleitung in zwei Wegen.

Wie bereits oben beschrieben, nimmt das BAföG-Amt die Eltern des Antragsstellers in Anspruch, wenn das Kind tatsächlich einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern haben sollte. D.h. das Amt leistet in diesem Falle für die Eltern vor und holt sich das vorgeleistete Geld zurück. Dabei geht der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das BAföG-Amt über. In einem solchen Fall kann das BAföG-Amt auch Klage gegenüber den Eltern des Antragsstellers erheben. Dieses Risiko besteht beim Verweigern der Eltern auf Zahlung des Unterhalts.

Besteht kein Unterhaltsanspruch oder nicht vollständig in der Höhe, müssen die Eltern nicht Unterhalt zahlen. In einem solchen Fall kann das Amt nicht gegenüber den Eltern des Antragsstellers Klage erheben und den Unterhalt dadurch geltend machen. Wo nichts zu holen gibt, kann das Amt auch nichts holen. In diesem Fall wird der Antragssteller „elternunabhängig gefördert“ durch das BAföG-Amt.

Welche Voraussetzungen müssen für den Antrag auf Vorleistung gelten?

  • Fristgerechte Antragsstellung (spätestens ein Monat nach dem Erhalt des BAföG-Bescheides, aus dem ersichtlich wird, welcher Einkommensbetrag der Eltern angerechnet wird),
  • die Eltern dürfen dem Antragsteller keinen Unterhalt leisten,
  • der Antragssteller muss schriftlich und durch Unterschrift versichern, folglich glaubhaft machen, dass seine Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht an ihn leisten können und der mögliche Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern auf das BAföG-Amt übertragen wird,
  • die Ausbildung des Antragsstellers muss durch die Nichtleistung des Unterhalts gefährdet sein (Kindergeld, welches die Eltern erhalten und dieses weiterleiten an das Kind, mindert den Anspruch auf BAföG, weil es beim Kind als Einkommen behandelt wird); dies ist in § 36 BAföG geregelt, wenn bspw. die Unterhaltszahlung der Eltern mindestens um 10 EUR hinter dem errechneten Unterhaltsbetrag zurückbleibt (i.S.v. § 51 Abs. 4 BAföG) und
  • die darauffolgende Anhörung der Eltern durch das BAföG-Amt, die bzgl. der Angelegenheit Stellung nehmen und bestätigen, dass sie nicht leistungsfähig sind; geben die Eltern keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass die Angaben des Antragsstellers zutreffend sind.
  • Die Eltern sind gem. § 47 BAföG zur Auskunft hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse verpflichtet.

Fazit: BAföG kein Kontakt zu Vater

Wenn das Kind BAföG beantragt, können die Eltern dem Kind durch die Verweigerung der Offenlegung des Einkommens viele Steine in den Weg legen.

Jedoch gibt es, als Kind einen Weg das Geld trotzdem zu bekommen, nämlich durch das Formblatt 8.

Häufig gestellte Fragen rund um den BAföG-Antrag, wenn sich die Eltern querstellen.

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Kann man BAföG ohne Eltern beantragen?

Grundsätzlich ist die Beantragung von BAföG ohne die Angabe von Eltern möglich, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Beispielsweise können Studierende, die älter als 30 Jahre sind oder verheiratet sind, elternunabhängiges BAföG beantragen. Ebenso können Studierende, die keine oder nur eingeschränkte Kontakte zu ihren Eltern haben, einen Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG stellen. Dieser ermöglicht es, BAföG zu erhalten, auch wenn die Eltern keine Auskünfte zu ihren finanziellen Verhältnissen geben.

Was müssen Eltern beim BAföG angeben?

Im Formblatt 3 des BAföG-Antrags müssen die Eltern ihr Einkommen der letzten zwei Jahre offenlegen. Dies beinhaltet unter anderem Angaben zu Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Einkommen aus Gewerbebetrieb, Einkommen aus selbständiger Arbeit, Einkommen aus Kapitalvermögen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, sowie sonstige Einkünfte.

Bin ich als Elternteil verpflichtet den BAföG-Antrag auszufüllen?

Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen Angaben für den BAföG-Antrag ihrer Kinder auszufüllen. Sie sind gemäß § 47 BAföG zur Auskunft hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse verpflichtet. Sollten die Eltern die Auskunft verweigern, kann das Kind einen Antrag auf Vorausleistungen stellen. In diesem Fall zahlt das BAföG-Amt unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern BAföG im Vorschuss und prüft anschließend, ob das Kind seinen Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhalt hat.