Zwei übereinstimmende Willenserklärungen sind notwendig!
Nach einem Grundsatzurteil des OLG Düsseldorf (6 U 45/00) lässt sich diese Frage eindeutig mit „nein“ beantworten. Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu Testzwecken in Augenschein zu nehmen.
Eine Kaufverpflichtung alleine aufgrund der geöffneten Verpackung lässt sich juristisch nicht ableiten und bedeutet eine unangemessene Schlechterstellung der Kunden. Denn dafür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. In dem Öffnen der Verpackung ist noch keine Willenserklärung zu sehen, die andeutet, dass die Ware gekauft werden will.Jeder Kunde sollte jedoch die allgemein angemessene Sorgfaltsplicht walten lassen und die Verpackung so öffnen, dass sie nicht beschädigt wird und eine Wiederherstellung ohne großen Aufwand möglich ist.
Kann der Käufer vom Kunden Schadensersatz verlangen?
Reißen Kunden die Verpackung in fahrlässiger Weise (§ 276 BGB) auf, sodass eine Wiederherstellung der Verpackung nicht mehr möglich ist (sie ist beschädigt, zerstört, nicht mehr gebrauchsfähig als Verpackung), ist der Ladenbesitzer als Eigentümer der Ware berechtigt, entsprechend § 309 BGB Schadenersatz in Höhe der Kosten zu verlangen, die die Wiederherstellung der Verpackung verursacht. Da Verpackungsmaterial in der Regel aus minderwertigem Material besteht, sehen viele Ladenbesitzer im Fall der fahrlässigen Beschädigung von einem derartigen Ausgleich ab, da er in keinem Verhältnis zu den Materialkosten steht. Das Absehen von dem Schadensersatzanspruch ist jedoch nur aus Kulanz. Ein rechtlicher Anspruch besteht hierbei nicht. Rechtlich gesehen müsste in einem solchen Fall der Schaden durch den Kunden gezahlt werden. Aber verpflichten tut der Schaden den Kunden nicht zum Kauf. Es steht ihm frei, ob er die Ware kaufen möchte, um den Schaden nicht zu zahlen.
Beschaffenheit einer Ware
Verbraucher sollten jedoch nicht in jedem Fall auf die zuvor zitierte regelmäßige Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vertrauen, denn Verpackung ist nicht gleich Verpackung.Es kommt darauf an, ob der Eigentümer in der Lage ist, die Ware nach dem Öffnen der Verpackung als neuwertig zu verkaufen oder ob sie durch diesen Vorgang eine Wertminderung erleidet. Nehmen Kunden einen Fernseher aus der Verpackung, um ihn in Augenschein zu nehmen und stellen ihn anschließend wieder unbeschädigt mit der Verpackung zurück, vermindert dieser Vorgang den Wert des Fernsehers nicht. Viele Kunden haben jedoch ein Problem mit zuvor bereits geöffneten Verpackungen. Die Verpackung ist gemäß § 280 BGB eine Nebenpflicht des Kaufvertrages. Die Hauptpflicht besteht in der Übergabe einer mangelfreien Ware (§ 433 BGB). Eine Ware ist dann als neu anzusehen, wenn sie die übliche, vereinbarte und vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Die beschädigte Verpackung wirkt sich auf die Definition „neu“ nicht aus. Eine Ware ist auch dann noch als neu anzusehen, wenn sie lediglich einmalig zu Testzwecken genutzt wurde. Lassen sich Kunden verpackte Ware nach Hause schicken, sollten sie darauf achten, sie wieder in der Originalverpackung zurückzuschicken. Ähnlich verhält es sich mit Sonderangeboten in den Discounter-Läden. Kunden entnehmen den Verpackungen die Ware, um sie in Augenschein zu nehmen und legen sie anschließend mit der Verpackung wieder zurück. In vielen Fällen liegt die Ware anschließend ohne Verpackung auf dem Angebotstisch. Diese Vorgehensweise wird von den Ladeninhabern ausdrücklich und stillschweigend (§ 116 BGB) geduldet.
Lebensmittel
Anders sieht der Fall bei Lebensmitteln aus. Kunden sind nicht berechtigt, im Laden ein Glas Honig oder eine Wurstpackung zu öffnen, um die Ware in Augenschein zu nehmen und sie zu probieren. Die Ware wird aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen unverkäuflich. Der Ladenbesitzer ist berechtigt, von den Kunden Schadenersatz (§ 309 BGB) in voller Höhe des Kaufpreises zu verlangen, da ihm ein kompletter Wertverlust entsteht. Diese Schadenersatzzahlung kommt einer juristischen Verpflichtung zum Kauf der Ware nach dem Öffnen der Verpackung gleich. Eine weitere Frage stellt sich, ob Kunden die von ihnen in den Einkaufswagen gelegte Ware bereits vor dem Bezahlen öffnen und einzelne Teile zum Verzehr entnehmen dürfen. Rechtlich gesehen stellt dieses Verhalten ein Problem dar, denn die Eigentumsübertragung findet erst an der Kasse beim Bezahlen der Ware statt. Solange bleibt der Ladeninhaber Eigentümer. Erst nach dem Bezahlen erlangt der Kunde die volle Herrschaft über die Ware (§§ 854, 929 BGB) und ist zu einer Verwertung und Nutzung berechtigt. Probieren oder Testen darf man Produkte nur, wenn der Verkäufer eindrücklich dazu auffordert. Es ist demzufolge nicht legal, das Deo aus der Verpackung zu nehmen und zu testen. In diesem Fall liegt ein Diebstahl (§§ 242 – 248 StGB) vor. Bagatellsachen werden jedoch nur auf Antrag verfolgt (§§ 242, 246 StGB). Der Kunde kann jedoch mit einem Ladenverbot belegt werden.
Fazit
Straf- und zivilrechtlich ist das Öffnen einer Verpackung im Laden unbedenklich, sofern der Kunde die Ware später bezahlt oder sie unbeschädigt zurücklegt. Eine Verpflichtung zum Kauf der Ware besteht nicht, da die Verpackung in der Regel ohne viel Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Eigentümer ist jedoch berechtigt, Schadenersatz (§ 309 BGB) zu verlangen.Verpackungen von Lebensmitteln dürfen grundsätzlich nicht geöffnet werden, denn sonst besteht eine Verpflichtung zur Abnahme der Ware in Form einer kompletten Schadenersatzleistung, was einer Kaufverpflichtung gleich kommt.Die Rechtsprechung stellt auf den objektiven und den subjektiven Tatbestand (§§ 133, 157 BGB) ab. Der objektive Tatbestand ist durch das Öffnen der Verpackung erfüllt, es fehlt jedoch am subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung oder des Diebstahls. Die Beschädigung der Verpackung ist als fahrlässige Sachbeschädigung (§§ 276, 823 BGB, § 15 StGB, Fehlen des Vorsatzes) und die Entnahme und Verzehr von Lebensmitteln vor dem Bezahlen als fahrlässiger Diebstahl zu werten, der nicht strafbar ist und sich durch das Bezahlen erledigt. Es kommt alleine auf die Kulanz und/oder das stillschweigende Dulden der Ladeninhaber an. Ein Kaufvertrag und damit die Verpflichtung zur Abnahme der Ware kommen erst durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (§ 145 BGB) zustande. Diese Willenserklärung zum Erwerb der Ware lässt sich jedoch nicht alleine anhand des Öffnens der Verpackung in Form konkludenten Handelns (§ 116 BGB) festlegen. Erst an der Kasse durch seine Mitarbeiter erklärt der Supermarktbetreiber seinen Willen zum Verkauf der Ware und der Kunde macht ihm parallel dazu das Kaufangebot, indem er die Ware auf das Kassenband legt (§§ 116, 145 BGB).