• Kaufrecht
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Verpackung im Geschäft öffnen: Rechte & Schadensersatz

Darf man Verpackungen im Geschäft öffnen? Das müssen Sie wissen!
In Kürze:
  • Kunden dürfen im Geschäft Verpackungen öffnen, um die Ware zu inspizieren, ohne eine Kaufverpflichtung einzugehen.
  • Ladenbesitzer können Schadenersatz verlangen, wenn Kunden die Verpackung in einer Weise beschädigen, dass sie nicht mehr restauriert werden kann.
  • Die Beschaffenheit der Ware und der Wertverlust nach dem Öffnen der Verpackung sind wichtige Aspekte.
  • Bei Lebensmitteln ist das Öffnen von Verpackungen im Laden in der Regel nicht zulässig, da dies die Ware unverkäuflich macht.
  • Das Öffnen einer Verpackung im Laden kann straf- oder zivilrechtliche Folgen haben, wenn die Ware beschädigt wird oder nicht bezahlt wird.

Das Thema "Verpackung im Geschäft öffnen" ist ein oft diskutiertes und manchmal verwirrendes Thema. Dabei geht es um die Frage, ob Kunden im Geschäft die Verpackung einer Ware öffnen dürfen, um diese zu inspizieren. In der Regel ist dies erlaubt, jedoch gibt es bestimmte Bedingungen und Ausnahmen. Ferner ist die Frage, ob das Öffnen einer Verpackung zu einer Kaufverpflichtung führt, ebenso relevant. Dieser Beitrag befasst sich mit diesen und weiteren Aspekten und liefert eine umfassende Betrachtung des Themas.

Darf man im Geschäft Verpackungen öffnen?

Nein, zwei übereinstimmende Willenserklärungen sind notwendig!

Nach einem Grundsatzurteil des OLG Düsseldorf (6 U 45/00) lässt sich diese Frage eindeutig mit „nein“ beantworten. Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu Testzwecken in Augenschein zu nehmen. 

Eine Kaufverpflichtung alleine aufgrund der geöffneten Verpackung lässt sich juristisch nicht ableiten und bedeutet eine unangemessene Schlechterstellung der Kunden. Denn dafür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. In dem Öffnen der Verpackung ist noch keine Willenserklärung zu sehen, die andeutet, dass die Ware gekauft werden will. Jeder Kunde sollte jedoch die allgemein angemessene Sorgfaltspflicht walten lassen und die Verpackung so öffnen, dass sie nicht beschädigt wird und eine Wiederherstellung ohne großen Aufwand möglich ist. 

Kann der Käufer vom Kunden Schadensersatz verlangen?

Ja, reißen Kunden die Verpackung in fahrlässiger Weise (§ 276 BGB) auf, sodass eine Wiederherstellung der Verpackung nicht mehr möglich ist (sie ist beschädigt, zerstört, nicht mehr gebrauchsfähig als Verpackung), ist der Ladenbesitzer als Eigentümer der Ware berechtigt, entsprechend § 309 BGB Schadenersatz in Höhe der Kosten zu verlangen, die die Wiederherstellung der Verpackung verursacht.

Da Verpackungsmaterial in der Regel aus minderwertigem Material besteht, sehen viele Ladenbesitzer im Fall der fahrlässigen Beschädigung von einem derartigen Ausgleich ab, da er in keinem Verhältnis zu den Materialkosten steht. Das Absehen von dem Schadensersatzanspruch ist jedoch nur aus Kulanz. Ein rechtlicher Anspruch besteht hierbei nicht. Rechtlich gesehen müsste in einem solchen Fall der Schaden durch den Kunden gezahlt werden. Aber verpflichten tut der Schaden den Kunden nicht zum Kauf. Es steht ihm frei, ob er die Ware kaufen möchte, um den Schaden nicht zu zahlen.

Die rechtliche Relevanz der Beschaffenheit einer Ware.

Welche Rolle spielt die Beschaffenheit der Ware?

Verbraucher sollten jedoch nicht in jedem Fall auf die zuvor zitierte regelmäßige Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vertrauen, denn Verpackung ist nicht gleich Verpackung. Es kommt darauf an, ob der Eigentümer in der Lage ist, die Ware nach dem Öffnen der Verpackung als neuwertig zu verkaufen oder ob sie durch diesen Vorgang eine Wertminderung erleidet.

Nehmen Kunden einen Fernseher aus der Verpackung, um ihn in Augenschein zu nehmen und stellen ihn anschließend wieder unbeschädigt mit der Verpackung zurück, vermindert dieser Vorgang den Wert des Fernsehers nicht. Viele Kunden haben jedoch ein Problem mit zuvor bereits geöffneten Verpackungen.

Die Verpackung ist gemäß § 280 BGB eine Nebenpflicht des Kaufvertrages. Die Hauptpflicht besteht in der Übergabe einer mangelfreien Ware (§ 433 BGB). Eine Ware ist dann als neu anzusehen, wenn sie die übliche, vereinbarte und vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Die beschädigte Verpackung wirkt sich auf die Definition „neu“ nicht aus. Eine Ware ist auch dann noch als neu anzusehen, wenn sie lediglich einmalig zu Testzwecken genutzt wurde.

Lassen sich Kunden verpackte Ware nach Hause schicken, sollten sie darauf achten, sie wieder in der Originalverpackung zurückzuschicken. Ähnlich verhält es sich mit Sonderangeboten in den Discounter-Läden. Kunden entnehmen den Verpackungen die Ware, um sie in Augenschein zu nehmen und legen sie anschließend mit der Verpackung wieder zurück. In vielen Fällen liegt die Ware anschließend ohne Verpackung auf dem Angebotstisch. Diese Vorgehensweise wird von den Ladeninhabern ausdrücklich und stillschweigend (§ 116 BGB) geduldet.

Wie sieht es bei Lebensmitteln aus?

Anders sieht der Fall bei Lebensmitteln aus. Kunden sind nicht berechtigt, im Laden ein Glas Honig oder eine Wurstpackung zu öffnen, um die Ware in Augenschein zu nehmen und sie zu probieren. Die Ware wird aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen unverkäuflich.

Der Ladenbesitzer ist berechtigt, von den Kunden Schadenersatz (§ 309 BGB) in voller Höhe des Kaufpreises zu verlangen, da ihm ein kompletter Wertverlust entsteht. Diese Schadenersatzzahlung kommt einer juristischen Verpflichtung zum Kauf der Ware nach dem Öffnen der Verpackung gleich. Eine weitere Frage stellt sich, ob Kunden die von ihnen in den Einkaufswagen gelegte Ware bereits vor dem Bezahlen öffnen und einzelne Teile zum Verzehr entnehmen dürfen. Rechtlich gesehen stellt dieses Verhalten ein Problem dar, denn die Eigentumsübertragung findet erst an der Kasse beim Bezahlen der Ware statt. Solange bleibt der Ladeninhaber Eigentümer.

Erst nach dem Bezahlen erlangt der Kunde die volle Herrschaft über die Ware (§§ 854, 929 BGB) und ist zu einer Verwertung und Nutzung berechtigt. Probieren oder Testen darf man Produkte nur, wenn der Verkäufer eindrücklich dazu auffordert. Es ist demzufolge nicht legal, das Deo aus der Verpackung zu nehmen und zu testen. In diesem Fall liegt ein Diebstahl (§§ 242 – 248 StGB) vor. Bagatellsachen werden jedoch nur auf Antrag verfolgt (§§ 242, 246 StGB). Der Kunde kann jedoch mit einem Ladenverbot belegt werden. 

Straf- und Zivilrechtliche Folgen beim Öffnen einer Verpackung.

Kann das Öffnen straf- oder zivilrechtlich verfolgt werden?

Nein, straf- und zivilrechtlich ist das Öffnen einer Verpackung im Laden unbedenklich, sofern der Kunde die Ware später bezahlt oder sie unbeschädigt zurücklegt. Eine Verpflichtung zum Kauf der Ware besteht nicht, da die Verpackung in der Regel ohne viel Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Eigentümer ist jedoch berechtigt, Schadenersatz (§ 309 BGB) zu verlangen.

Fazit zum Thema: Verpackung im Geschäft öffnen

Verpackungen von Lebensmitteln dürfen grundsätzlich nicht geöffnet werden, denn sonst besteht eine Verpflichtung zur Abnahme der Ware in Form einer kompletten Schadenersatzleistung, was einer Kaufverpflichtung gleichkommen. Die Rechtsprechung stellt auf den objektiven und den subjektiven Tatbestand (§§ 133, 157 BGB) ab. Der objektive Tatbestand ist durch das Öffnen der Verpackung erfüllt, es fehlt jedoch am subjektiven Tatbestand der Sachbeschädigung oder des Diebstahls. Die Beschädigung der Verpackung ist als fahrlässige Sachbeschädigung (§§ 276, 823 BGB, § 15 StGB, Fehlen des Vorsatzes) und die Entnahme und Verzehr von Lebensmitteln vor dem Bezahlen als fahrlässiger Diebstahl zu werten, der nicht strafbar ist und sich durch das Bezahlen erledigt. Es kommt alleine auf die Kulanz und/oder das stillschweigende Dulden der Ladeninhaber an.

Ein Kaufvertrag und damit die Verpflichtung zur Abnahme der Ware kommen erst durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (§ 145 BGB) zustande. Diese Willenserklärung zum Erwerb der Ware lässt sich jedoch nicht alleine anhand des Öffnens der Verpackung in Form konkludenten Handelns (§ 116 BGB) festlegen. Erst an der Kasse durch seine Mitarbeiter erklärt der Supermarktbetreiber seinen Willen zum Verkauf der Ware und der Kunde macht ihm parallel dazu das Kaufangebot, indem er die Ware auf das Kassenband legt (§§ 116, 145 BGB).

Häufig gestellte Fragen rund um das Öffnen der Verpackung im Geschäft

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Was passiert, wenn verpackte Lebensmittel geöffnet werden?

Das Öffnen von verpackten Lebensmitteln im Laden ist grundsätzlich nicht erlaubt, vor allem aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen. Wenn Kunden eine Verpackung von Lebensmitteln öffnen, wird die Ware unverkäuflich. In solchen Fällen ist der Ladenbesitzer berechtigt, von den Kunden Schadenersatz in voller Höhe des Kaufpreises zu verlangen, da ihm ein kompletter Wertverlust entsteht. Diese Schadenersatzzahlung kommt einer juristischen Verpflichtung zum Kauf der Ware nach dem Öffnen der Verpackung gleich.

 

Ist probieren im Supermarkt erlaubt?

Das Probieren oder Testen von Produkten im Supermarkt ist nur dann erlaubt, wenn der Verkäufer ausdrücklich dazu auffordert. Es ist rechtlich nicht zulässig, zum Beispiel ein Deo aus der Verpackung zu nehmen und zu testen oder ein Lebensmittel zu öffnen und zu probieren, bevor es bezahlt wurde. Das Eigentum an der Ware geht erst mit der Bezahlung an der Kasse auf den Kunden über. Vorher bleibt der Ladeninhaber Eigentümer. Unberechtigtes Probieren oder Testen kann daher als Diebstahl gewertet werden.