“Vom Umtausch ausgeschlossen” – stimmt das?

In vielen Geschäften finden sich für bestimmte Produkte Schilder mit der Aufschrift “Vom Umtausch ausgeschlossen”.

Meistens handelt es sich dabei um Restposten oder reduzierte Ware. Aber reicht so ein Schild aus, um den Händler tatsächlich von seiner Gewährleistungspflicht zu entbinden? Grundsätzlich nicht.

Vielmehr gelten in so einem Fall dieselben rechtlichen Bestimmungen, wie für jeden anderen Kauf.

Gibt es ein allgemeines Umtauschrecht?

Nein, gibt es nicht. Im Unterschied zur weitverbreiteten Meinung, es gäbe ein allgemeines zweiwöchiges Rückgaberecht, ist ein Kauf ein gültiger Vertrag gemäß § 433 BGB. Die in vielen Geschäften ausgeübte Praxis, Artikel gegen Vorlage des Kassenbons zurückzunehmen, ist reine Kulanz.

Ausnahmen bilden lediglich die in §§ 312 ff. BGB aufgelisteten Fälle wie Haustürgeschäfte, Verträge mit Ratenzahlungen oder Internetkäufe, bei denen der Gesetzgeber dem Verbraucher einen besonderen Schutz gewährt. Hier haben die Kunden gemäß § 355 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das soll den Kunden vor Überrumpelung oder Überschuldung schützen, bzw. ihm die Möglichkeit verschaffen, die Ware zu begutachten.

Kann der Händler die Gewährleistungsrechte ausschließen?

Hat ein Händler bestimmte Waren vom Umtausch ausgeschlossen, so schließt er damit lediglich die Rücknahme aus Kulanz aus. Das sind Fälle, wo dem Kunden die Ware nicht gefällt, die Ware nicht passt und er sich jetzt doch umentschieden hat. D.h. die Ware ist an sich mangelhaft.

Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers kann der Verkäufer dagegen nicht selbständig für nichtig erklären. Gemäß § 433 I Satz 2 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, das Produkt frei von Sachmängeln zu übergeben. Es spielt also keine Rolle, ob ein Artikel reduziert war. Selbst bei Sonderanfertigungen kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden (LG Heilbronn, Urteil vom 24.5.2013, AZ.: 5 O 30/13 Wu).

Wann ist die Ware mangelhaft?

Mangelhaft ist die Ware, wenn sie bei der Übergabe nicht die vereinbarte oder allgemein zu erwartende Beschaffenheit hat. Das betrifft eine defekte Lampe ebenso, wie eine wasserdurchlässige Regenjacke, wenn zuvor eine wasserdichte Jacke versprochen wurde.

Aber…

Der Händler kann allerdings auf bestehende Mängel ausdrücklich hinweisen und damit die Gewährleistung wegen dieses Mangels nach § 442 I BGB ausschließen.

Was tun bei mangelhafter Ware?

Hat ein Kunde also – ohne entsprechenden Hinweis – fehlerhafte Ware gekauft, ist es unerheblich, ob das Produkt vom Umtausch ausgeschlossen werden sollte. Der Verbraucher kann sich in so einem Fall auf das Gewährleistungsrecht berufen. Es sei denn, der Verkäufer hat auf diesen bestimmten Mangel hingewiesen und der Käufer hat mit Kenntnis des Mangels die Ware gekauft. Dann greift das Gewährleistungsrecht in diesem Fall nicht ein.

Wann kann der Käufer tun, der eine mangelhafte Ware erworben hat?

1. Reklamieren

Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt laut § 438 I Ziffer 3 BGB zwei Jahre.

Während dieser Zeit kann der Verbraucher den Sachmangel reklamieren. In den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsfrist geht der Gesetzgeber mit der Beweistlastumkehr aus § 476 BGB grundsätzlich davon aus, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft war. Nach sechs Monaten dreht sich die Beweislast um und der Kunde muss nachweisen, dass der Fehler an dem Artikel bereits bei der Übergabe bestanden hat.

Zunächst einmal kann der Kunde gemäß § 439 BGB vom Verkäufer verlangen, dass dieser den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Ware liefert. Hierfür sollte er eine angemessene Frist angeben (mindestens zehn Tage). Die Art der Nacherfüllung liegt im Ermessen des Kunden, solange sie nicht zu unverhältnismäßigen Kosten für den Händler führt.

2. Rücktritt vom Vertrag

Schlägt die Nacherfüllung auch beim zweiten Versuch fehl oder weigert sich der Händler, kann der Verbraucher nach § 440 BGB vom Vertrag zurücktreten. D.h. er gibt die Ware zurück und verlangt den Kaufpreis. Hierfür ist es notwendig, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist gesetzt hat.

3. Preisminderung

Oder der Kunde kann gem. § 441 I BGB den Preis mindern.

Ausnahmen vom Beweislastumkehr

Ausnahmen für die Beweistlastumkehr gelten dann, wenn die Dauer von sechs Monaten mit der Beschaffenheit einer Ware oder aufgrund der Art des Mangels nicht vereinbar wäre. Dies gilt z.B. bei Zeitungen, Eintrittskarten oder Lebensmitteln und anderen verderblichen Produkten. Hier bietet z.B. das Haltbarkeitsdatum den Anhaltspunkt dafür, bis wann die Ware bei sachgemäßer Lagerung einwandfrei sein muss.

Auch gebrauchte Waren können von der Beweislastumkehr ausgeschlossen sein. So urteilte der BGH im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs, dass ein Schaden an einem typischen Verschleißteil nicht mehr unter die Gewährleistung falle (BGH Urteil vom 18.07.2007, BGH NJW 2006, 1195, 1196).

Fazit

“Vom Umtausch ausgeschlossen” hat also keine rechtliche Relevanz. Mit diesem Hinweis wird lediglich die Bereitschaft des Händlers zur Kulanz zum Ausdruck gebracht.

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