Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine Erklärung, die abgegeben wird, damit ein wiederholtes rechtswidriges Verhalten mit einer Strafe abgegolten werden kann.

Sie soll davor schützen, dass der Unterzeichner (der Abgemahnte) künftig das rechtswidrige Verhalten gegenüber dem Abmahnenden unterlassen soll. Daher enthält die Unterlassungserklärung explizit das Verhalten, welches künftig unterlassen werden soll.

Als Indiz der Ernsthaftigkeit enthält die Unterlassungserklärung neben den in Zukunft zu unterlassenen Verhalten auch eine Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe sollte so hoch liegen, dass der Unterzeichner merkt, dass demjenigen, der durch das rechtswidrige Verhalten verletzt wird, Ernst gemeint ist. Daher muss die Höhe der Vertragsstrafe dazu geeignet sein, den Unterzeichner davon abzuhalten, weitere Verstöße zu begehen. Die Vertragsstrafe ist dann sofort zu zahlen, wenn sich das rechtswidrige Verhalten wiederholt hat. Dies soll einen Abschreckungseffekt bewirken.

Mit der Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung gibt der Unterzeichner mittelbar auch ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 780781 BGB ab, indem er zustimmt, dass sein Verhalten rechtswidrig ist.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt somit einen Unterlassungsvertrag dar, der Ansprüche gegenüber dem Abmahnenden zusichert, die er auch gerichtlich durchsetzen kann.

Warum wird häufig von Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen gesprochen?

Es wird von Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen gesprochen, da oftmals die Unterlassungserklärung den Zusatz enthält, dass der Unterzeichner verpflichtet ist, das Verhalten zu unterlassen, verpflichtet ist die Vertragsstrafe bei Verstoß zu zahlen und darüber hinaus, falls dies sich nicht ändern sollte, die darauffolgenden Anwaltskosten in dieser Sache des Abmahnenden zu zahlen. Aus dem Grund “verpflichtet” sich der Unterzeichner zu gewissen Handlungen mit der Erklärung.

Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Für gewöhnlich liegt die zu unterzeichnende Unterlassungserklärung als Anlage einer Abmahnung vor. Es besteht jedoch kein  Anspruch auf Unterzeichnung des beiliegenden Erklärung des zu Unterzeichnenden. D.h. der Unterzeichner muss nicht die enthaltene Unterlassungserklärung in dieser Form, die er erhalten hat, unterschreiben. 

Die Unterlassungserklärung ist meistens zu Gunsten des Rechtsinhabers formuliert, sodass der Unterzeichner die Unterlassungserklärung hinsichtlich eines Ausgleichs beider Interessen “modifizieren” kann.

Muss die eingefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

Die Unterlassungserklärung muss durch den Abgemahnten nicht unterschrieben werden. Es ist ein unverbindlicher Entwurf, der durch den Unterzeichner auch “modifiziert” werden kann (s.o.).

Wenn tatsächlich ein rechtswidriges Verhalten seitens des Abgemahnten vorliegen sollte, dann besteht grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf das rechtswidrige Verhalten des Abmahners, da das Verhalten ihn in seinen Rechten verletzt. D.h. der Abzumahnende wird sicherlich die Erklärung abgeben müssen, wenn tatsächlich sein rechtswidriges Verhalten zu einer Rechtsgutverletzung des Abmahnenden geführt hat. Jedoch muss er nicht den Inhalt der Unterlassungserklärung unterschreiben, die ihm der Abmahnende vorgelegt hat (s.o.).

Gültigkeit der strafbewehrten Unterlassungserklärung?

Die abgegebene Unterlassungserklärung gilt  – wenn nichts anders in dieser enthalten ist – lebenslänglich. D.h. im Falle seines Verstoßes in Zukunft muss stets die Vertragsstrafe gezahlt werden. Sie enthält somit keine Frist.

Inhalt der strafbewerten Unterlassungserklärung

Wie bereits oben angeführt ist, muss die strafbewehrte Unterlassungserklärung das zu abmahnende rechtswidrige Verhalten des Unterzeichners enthalten. Dieses Verhalten sollte explizit benannt werden. Kommen mehrere rechtswidrige Verhalten in Betracht, sollten diese einzeln benannt werden und aufgefordert werden zu unterlassen.

Es kann nur ein rechtswidriges Verhalten im Rahmen einer Unterlassungserklärung erfasst werden, der tatsächlich die Rechte des Ausstellers der Unterlassungserklärung verletzt. D.h. dem  Aussteller muss ein Unterlassungsanspruch zustehen.

Steht ihm dieser Anspruch nicht zu, könnte die Unterlassungserklärung insgesamt  unwirksam sein, folglich haben die Wiederholungen des rechtswidrigen Verhaltens nicht die Folge der Vertragsstrafe.

Sie sollte zudem eine Frist enthalten, in der der Unterzeichner die Erklärung abgeben sollte.

Kann die abgegebene strafbewerte Unterlassungserklärung gekündigt werden?

Die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung kann nur aus wichtigem Grund durch eine außerordentliche Kündigung gekündigt werden. Dies ist dann der Fall wenn sich bspw. eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine Gesetzesänderung vorliegt, die das abgemahnte Verhalten, was bis zuvor rechtswidrig war, nun als rechtmäßig ansieht.

Hat der Abgemahnte es unterlassen zu kündigen, weil er es vergessen hat o.ä., wiederholt er sein rechtswidriges Verhalten und ist dann zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, kann die Zahlung der Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich sein.

Warum ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich?

Das wiederholende rechtswidrige Verhalten kann lediglich durch eine Unterlassungsklage gerichtlich und durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung außergerichtlich sanktioniert werden.

Wird auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verzichtet, weil der Abgemahnte verspricht, beteuert und unverzüglich mit dem rechtswidrigen Verhalten aufzuhören, hält sich dieser jedoch nicht daran, besteht weiterhin eine Wiederholungsgefahr ohne Sanktionen.

Was geschieht, wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht unterschrieben wird?

Möglichkeit der einstweiligen Verfügung des Abmahnenden

Wenn der Abgemahnte seine Erklärung nicht abgibt, kann der Abmahnende  bei dem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken. Oft kommt es hierbei zwar nicht zu einer mündlichen Verhandlung, weil das Gericht seine Entscheidung aufgrund der vorgelegten Unterlagen des Abmahnenden fällt und meist auch zu seinen Gunsten. Für den Unterlassungsschuldner hat es zu bedeuten, dass die Kosten der einstweiligen Verfügung von ihm zu tragen sind (durch Beschluss des Gerichtes festgelegt).

Was kann der Unterlassungsschuldner gegen den Beschluss der einstweiligen Verfügung (Kostenauferlegung) tun?

Einlegung des Widerspruchs

Der Abgemahnte kann hier gegen den Beschluss des Gerichtes  Widerspruch einlegen. Hier kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, die Sache wird verhandelt und es wird durch Urteil durch das Gericht entschieden.

Aufforderung zur Klageerhebung

Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Abgemahnte das Gericht auffordert dem Abmahnenden eine Frist einzuräumen, in der er die Klage zur Hauptsache erheben soll. Erhebt nun der Abmahnende nicht die Klage in der Frist, ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und die Kosten der einstweiligen Verfügung hat dann der Abmahnende zu tragen.

Im Rahmen der Klageerhebung hat der Abmahnende der Pflicht seinen Anspruch zu beweisen und alle Unterlagen darzulegen.

Hinterlegung einer Schutzschrift

Auch besteht eine weitere Möglichkeit. Der Abgemahnte kann vor dem Erlass der einstweiligen Verfügung auf eine mündliche Verhandlung hinwirken, damit er seine Sicht darlegen kann. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass er eine Schutzschrift bei dem Gericht hinterlegt, an dem der Abmahnende die einstweilige Verfügung beantrag.

Im Rahmen der Schutzschrift trägt der Abgemahnte dem  Gericht  seine Gründe bzw. seine Sichtweise vor, die gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung sprechen und beantragt die Zurückweisung der einstweiligen Verfügung bzw. vorsorglich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Wenn das Gericht nun die einstweilige Verfügung, den der Abmahnende beim Gericht beantragt hat, abweist, hat er die Kosten der Hinterlegung der Schutzschrift zu tragen.

Was passiert, wenn eine einstweilige Verfügung erlassen wurde?

Wenn nun eine einstweilige Verfügung durch Beschluss durch das Gericht erlassen wurde, kann entweder der Abgemahnte eine “Abschlusserklärung” gegenüber dem Abmahnenden abgeben. Durch diese Abschlusserklärung wird die einstweilige Verfügung als “abschließende Regelung” anerkannt und der Rechtsstreit somit rechtssicher beendet.

Auch kann der Abmahnende den Abgemahnten nach Zustellung der einstweiligen Verfügung auffordern, eine Abschlusserklärung abzugeben

Vorlage/Musterschreiben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei unerwünschter Werbung

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