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Widerrufsrecht bei digitalen Diensten: Was sich seit Mai 2022 geändert hat

In Kürze:
In Kürze
  • Widerrufsrecht: 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 355 BGB).
  • Erlischt vorzeitig bei dokumentierter Zustimmung zum Sofortbeginn.
  • Ohne korrekte Widerrufsbelehrung: Frist verlängert sich auf 12 Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB).
Gesetzesstand: Reform seit 28. Mai 2022

Das Widerrufsrecht bei digitalen Diensten beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 355 BGB), erlischt aber vorzeitig, wenn Sie ausdrücklich dem sofortigen Beginn zugestimmt und bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht verlieren: bei digitalen Inhalten schon mit Beginn der Ausführung (§ 356 Abs. 5 BGB), bei digitalen Dienstleistungen wie Streaming und SaaS erst mit vollständiger Erbringung (§ 356 Abs. 4 BGB, jeweils seit 28.05.2022). Ohne diese dokumentierte Zustimmung bleibt das Widerrufsrecht voll bestehen, auch wenn Sie den Dienst bereits nutzen.

Die Reform im Überblick: Was sich am 28. Mai 2022 geändert hat

Die Reform betrifft eine spezielle Kategorie von Online-Verträgen: digitale Produkte, also digitale Inhalte (Musik-Downloads, E-Books) und digitale Dienstleistungen (Streaming, Cloud-Software, Online-Plattformen). Vor der Reform wurden diese Verträge im Widerrufsrecht oft wie Kaufverträge behandelt, obwohl sie anders funktionieren.

Genau genommen griffen drei Gesetzgebungsakte kurz hintereinander: Zum 1. Januar 2022 führte die Umsetzung der DIDRL (Richtlinie (EU) 2019/770) die §§ 327 ff. BGB ein: das Gewährleistungsrecht für digitale Produkte. Zum 28. Mai 2022 folgte die Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161) mit den neu gefassten Widerrufsvorschriften §§ 356 Abs. 4 und 5, 357a BGB. Und seit dem 1. Juli 2022 verlangt § 312k BGB den Kündigungsbutton.

Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen im Überblick:

§ 356 Abs. 4 BGB (neu)
Widerruf bei Dienstleistungen, einschließlich digitaler Dienstleistungen (Streaming, SaaS): Das Widerrufsrecht erlischt bei bezahlten Diensten erst mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, und nur, wenn der Verbraucher vor Beginn ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und seine Kenntnis bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt.
§ 356 Abs. 5 BGB (neu)
Widerruf bei digitalen Inhalten auf nicht körperlichem Datenträger (Downloads, E-Books): Das Widerrufsrecht erlischt bei bezahlten Inhalten, wenn (1) der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, (2) der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, (3) er bestätigt hat, dass er damit sein Widerrufsrecht verliert, und (4) der Unternehmer eine Vertragsbestätigung gemäß § 312f BGB zur Verfügung gestellt hat. Alle vier Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Neu: Ohne diese ausdrückliche Bestätigung bleibt das Widerrufsrecht grundsätzlich 14 Tage erhalten.
§ 357a BGB (neu, seit 28.05.2022)
Wertersatz nach dem Widerruf: Wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass die Dienstleistung vor Fristablauf beginnt, schuldet er anteiligen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung (§ 357a Abs. 2 BGB). Ohne dieses Verlangen: kein Wertersatz. Für digitale Inhalte ist Wertersatz ganz ausgeschlossen (§ 357a Abs. 3 BGB); der danebenstehende § 357b BGB betrifft nur Finanzdienstleistungen.
§ 312k BGB (Kündigungsbutton, seit 01.07.2022)
Pflicht zum Kündigungsbutton: Unternehmer, die Verbrauchern über eine Website Verträge über ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis ermöglichen, müssen eine eindeutige Kündigungsschaltfläche bereitstellen, die ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich ist (§ 312k Abs. 2 BGB). BGH I ZR 161/24 (22.05.2025): Die Pflicht gilt auch bei einmaliger Zahlung, wenn der Unternehmer eine fortlaufende Leistung schuldet. Maßgeblich ist, dass der Unternehmer über die Laufzeit hinweg leisten muss; auf wiederkehrende Zahlungen des Verbrauchers kommt es nicht an.
Wichtige Richtigstellung: § 356d BGB regelt etwas anderes

In der Online-Diskussion kursiert häufig eine Verweisung auf "§ 356d BGB" als angebliche Regelung für digitale Dienste. Das ist falsch. § 356d BGB regelt das Widerrufsrecht bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen und hat mit digitalen Diensten nichts zu tun. Die korrekten Normen sind § 356 Abs. 4 und 5 BGB (Erlöschen des Widerrufsrechts) und § 357a BGB (Wertersatz). Wer in einer Abmahnung oder einem Schreiben auf § 356d BGB verwiesen wird, sollte das sorgfältig prüfen lassen.

Welches Widerrufsrecht gilt bei welchem Dienst?

Nicht bei allen digitalen Diensten gelten dieselben Regeln. Eine Ampel-Übersicht:

Dienst / Vertragstyp
Widerrufsrecht
Besonderheiten & Rechtsgrundlage
Streaming-Abo (Netflix, Disney+, Spotify)
§ 327 Abs. 2 BGB: digitale Dienstleistung
Bedingt
14 Tage; erlischt erst mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn der Dienst auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Fristablauf beginnt und die Bestätigung vorliegt (§ 356 Abs. 4 BGB). Ohne Bestätigung: volles Widerrufsrecht 14 Tage.
SaaS-Software (Projektmanagement, CRM, Tools)
§ 327 Abs. 2 BGB: digitale Dienstleistung
Bedingt
14 Tage ohne Einschränkung, sofern der Anbieter nicht die Zustimmung nach § 356 Abs. 4 BGB eingeholt hat. Bei Business-Konten (B2B): kein Widerrufsrecht (§ 312g BGB gilt nur für Verbraucher).
Online-Kurse / E-Learning-Plattformen
Je nach Ausgestaltung: digitaler Inhalt oder Dienstleistung
Bedingt
14 Tage; erlischt bei sofortiger Bereitstellung mit Zustimmung (§ 356 Abs. 5 BGB bei Download-Inhalten). Abonnement-Kurse als Dienstleistung: § 356 Abs. 4 BGB. Ohne Zustimmung: Widerrufsrecht bleibt.
Finanzprodukte / Online-Banking-Dienste
§ 312g Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 BGB
Bedingt
Auch bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen gilt grundsätzlich das 14-tägige Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 BGB). Ausgenommen sind Produkte, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, etwa Wertpapierkäufe (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB). Für Verbraucherdarlehen gilt das Widerrufsrecht nach § 495 BGB.
Online-Glücksspielkonto (GGL-lizenziert)
§ 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB
Nein
Ausdrücklich vom Widerrufsrecht ausgenommen. § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB schließt "Wetten und Lotterien" aus. Hinweis: Das Guthaben (eingezahlte, nicht gespielte Beträge) kann trotzdem jederzeit zurückgefordert werden; das ist kein Widerruf, sondern ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch.
Online-Partnerschaftsportal / Datingplattform
§ 327 Abs. 2 BGB: digitale Dienstleistung
Ja
14 Tage vollständig. Das Erlöschen setzt die ausdrückliche Zustimmung und Bestätigung nach § 356 Abs. 4 BGB voraus. BGH III ZR 169/20 (06.05.2021): Nach dem Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrags ist Wertersatz nur zeitanteilig geschuldet.

BGH-Rechtsprechung: Aktuelle Klärungen

BGH-Urteil
BGH I ZR 161/24 vom 22. Mai 2025: Kündigungsbutton auch bei Einmalzahlung

Im Streitfall ging es um ein Vorteilsprogramm eines Versandhändlers: einmalige Zahlung von 9,90 €, zwölf Monate Laufzeit, automatisches Vertragsende. Der BGH stellte klar: Auch ein solcher Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 312k BGB. Entscheidend ist die fortlaufende Leistungspflicht des Unternehmers, nicht eine wiederkehrende Zahlungspflicht des Verbrauchers. Eine Kündigungsschaltfläche muss daher auch hier bereitgestellt werden.

Für Verbraucher: Stellt ein Dienst die vorgeschriebene Kündigungsschaltfläche nicht bereit, kann der Verbraucher den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB).

BGH-Urteil
BGH III ZR 169/20 vom 6. Mai 2021: Widerruf und Wertersatz bei Datingplattformen

Ein Online-Partnervermittlungsportal hatte nach dem Widerruf eines Nutzers den Großteil des Entgelts als Wertersatz einbehalten, mit dem Argument, die Hauptleistung sei bereits zu Vertragsbeginn erbracht worden. Der BGH lehnte das im Anschluss an den EuGH (C-641/19) ab: Der Wertersatz nach einem Widerruf ist grundsätzlich zeitanteilig zu berechnen. Der Anbieter kann den Leistungsbegriff nicht durch AGB so umdefinieren, dass das Widerrufsrecht wirtschaftlich entwertet wird.

Was tun bei einem berechtigten Widerruf?

01
Widerruf erklären

Schriftlich (E-Mail genügt), mit klarer Aussage: "Ich widerrufe meinen Vertrag vom [Datum]." Kein Grund erforderlich. Frist: 14 Tage ab Vertragsschluss; bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung verlängert sie sich auf 12 Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB).

02
Rückzahlung verlangen

Nach § 357 BGB muss der Anbieter den gezahlten Betrag innerhalb von 14 Tagen erstatten. Einbehaltung ist nur bei dokumentierter Zustimmung zur Nutzung vor Fristablauf möglich (dann anteiliger Wertersatz nach § 357a BGB).

03
Bei Ablehnung: Verbraucherzentrale

Verweigert der Anbieter die Rückzahlung trotz eines berechtigten Widerrufs, wenden Sie sich an die zuständige Verbraucherzentrale oder stellen einen Antrag bei einer Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle (§ 4 Abs. 2 VSBG).

04
Kreditkartenrückbuchung

Bei Zahlung mit Kreditkarte: Chargeback beim Kartenaussteller ist ein letztes Mittel, wenn alle anderen Wege scheitern. Frist beim Kartenaussteller beachten (typisch 120 Tage ab Transaktion).

Achtung bei Auslandssitz: Viele digitale Dienste (z. B. US-amerikanische SaaS-Anbieter) versuchen, in ihren AGB das Recht des Unternehmerstaates anzuwenden. Nach Art. 6 Rom I-VO gilt jedoch: Bei Verbraucherverträgen bleibt das Schutzrecht des Verbraucherwohnsitzes (deutsches Recht) anwendbar, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hat. Bei deutschsprachigen Websites und Euro-Preisen ist das fast immer der Fall. Deutsche Verbraucher können sich also gegenüber einem US-SaaS-Anbieter auf §§ 356 Abs. 4, 357a BGB berufen.
Wenn Widerruf und AGB-Recht ineinandergreifen

Das Widerrufsrecht greift, wenn der Vertrag noch läuft. War die AGB-Klausel von Anfang an unwirksam, kommt stattdessen der Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht, unabhängig von Fristen. Außerdem erklärt unser Ratgeber zu unwirksamen Bonusbedingungen, welche Klauseln bei Online-Diensten der §§ 307–309 BGB-Prüfung nicht standhalten. Welche Anbieter in Deutschland eine GGL-Lizenz haben und was das für den Verbraucherschutz bedeutet, zeigt der Überblick zu legalen Online-Casinos.

Häufig gestellte Fragen

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Kann ich ein Streaming-Abo nach dem Abschluss widerrufen?

Ja, grundsätzlich 14 Tage lang (§ 355 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt jedoch mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn der Dienst auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Frist beginnt UND der Verbraucher seine Kenntnis bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB n. F., seit 28.05.2022). Viele Streaming-Dienste holen diese Bestätigung beim Abschluss ein.

Was hat sich seit dem 28. Mai 2022 beim Widerrufsrecht für digitale Dienste geändert?

Zum 28.05.2022 wurden mit der Umsetzung der EU-Modernisierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2161) die §§ 356 Abs. 4 und 5 BGB sowie § 357a BGB neu gefasst. Kernänderungen: Klarere Regelung, wann das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten und Diensten erlischt, und neue Regelungen zur Rückabwicklung (§ 357a BGB). Bereits zum 01.01.2022 hatte die DIDRL (Richtlinie (EU) 2019/770) die §§ 327 ff. BGB für 'digitale Produkte' als eigene Kategorie eingeführt; der Kündigungsbutton (§ 312k BGB) gilt seit dem 01.07.2022.

Habe ich bei SaaS-Software ein Widerrufsrecht?

Ja. SaaS-Software fällt unter den Begriff 'digitale Dienstleistung' nach § 327 Abs. 2 BGB. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt. Es erlischt erst mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung, wenn die Nutzung auf ausdrücklichen Wunsch vor Fristablauf beginnt und der Verbraucher die entsprechende Bestätigung abgegeben hat (§ 356 Abs. 4 BGB). Ohne diese ausdrückliche Erklärung bleibt das Widerrufsrecht bestehen.

Ist beim Widerruf eines digitalen Dienstes eine Nutzungsentschädigung zu zahlen?

Nach der Reform durch § 357a BGB (seit 28.05.2022): Nur dann, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass der Dienst vor Fristablauf beginnt, und er dabei über den Verlust des Widerrufsrechts informiert wurde. In diesem Fall schuldet er anteiligen Wertersatz für die bis zum Widerruf in Anspruch genommene Leistung. Ohne diese Voraussetzungen: kein Wertersatz.

Gilt das Widerrufsrecht auch für Online-Glücksspielanbieter?

Nein. § 312g Abs. 2 Nr. 12 BGB schließt Wetten und Lotterien ausdrücklich vom gesetzlichen Widerrufsrecht aus. Wer sein noch nicht verspieltes Guthaben zurückhaben möchte, braucht dafür keinen Widerruf: Die Auszahlung eingezahlter, nicht gespielter Beträge lässt sich jederzeit als vertraglicher Rückzahlungsanspruch verlangen. Bei GGL-lizenzierten Anbietern ist außerdem das monatliche Einzahlungslimit von 1.000 € (§ 6c GlüStV 2021) und das OASIS-Sperrsystem für Spielerschutz relevant.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Inhalt wurde zuletzt am 21.07.2026 überprüft und aktualisiert.

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