- Gesetzlicher Anspruch auf wohlwollendes Zeugnis nach § 109 GewO.
- Beurteilung unter befriedigend: Beweislast trägt der Arbeitgeber.
- Klage auf Berichtigung innerhalb von 3 Jahren nach Ausstellung möglich.
Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis; § 109 GewO verpflichtet den Arbeitgeber dazu. Enthält das Zeugnis versteckte Negativcodes oder eine Beurteilung schlechter als „befriedigend“, muss der Arbeitgeber das beweisen; gelingt ihm das nicht, können Sie Berichtigung einklagen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre nach § 195 BGB, viele Tarifverträge setzen aber kurze Ausschlussfristen von nur 3 Monaten. Handeln Sie schnell.
Ihr gesetzlicher Anspruch: § 109 GewO
§ 109 GewO gibt jedem Arbeitnehmer das Recht auf ein einfaches Zeugnis (mindestens Beschäftigungsdauer und Art der Tätigkeit). Auf Verlangen besteht Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis muss:
- Klar und verständlich formuliert sein (§ 109 Abs. 2 S. 1 GewO)
- Keine verschlüsselten negativen Aussagen oder Geheimzeichen enthalten (§ 109 Abs. 2 S. 2 GewO)
- Wahrheitsgemäß sein: Falsche Angaben sind nicht erlaubt
- Dem Wohlwollensprinzip entsprechen: Es darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren (ständige Rechtsprechung des BAG)
Zur Form: Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen. Seit dem 1. Januar 2025 darf es mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form ausgestellt werden (§ 109 Abs. 3 GewO), dann mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB). Ohne Ihre Einwilligung haben Sie weiterhin Anspruch auf ein unterschriebenes Papierdokument; ein einfaches PDF genügt in keinem Fall.
Schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses können Sie bei berechtigtem Interesse ein Zwischenzeugnis verlangen, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel, vor einer Elternzeit oder bei geplanter Bewerbung. Das Zwischenzeugnis bindet den Arbeitgeber später: Vom dort vergebenen Notenniveau darf er im Endzeugnis ohne triftigen Grund nicht abweichen.
§ 109 GewO gilt für Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts (also nicht für Selbstständige). § 630 BGB ist die allgemeine Vorschrift für andere Dienstleistende. Für Arbeitsverhältnisse gilt damit fast ausschließlich § 109 GewO.
Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie müssen das Zeugnis aber aktiv verlangen und beim Arbeitgeber abholen. Verzögert der Arbeitgeber die Erteilung schuldhaft und entgeht Ihnen deshalb nachweislich eine neue Stelle, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Die Zeugnissprache: Notenschlüssel entschlüsseln
In Deutschland gibt es eine etablierte Zeugnissprache. Die verwendeten Formulierungen entsprechen bestimmten Schulnoten:
| Formulierung | Note | Bedeutung |
|---|---|---|
| „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" | Sehr gut (1) | Top-Beurteilung |
| „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" | Gut (2) | Überdurchschnittlich |
| „zu unserer vollen Zufriedenheit" | Gut (2–3) | Ohne „stets“ = schwächeres Gut |
| „zu unserer Zufriedenheit“ | Befriedigend (3) | Durchschnitt, der häufigste Standard |
| „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ | Ausreichend (4) | Schwach, Warnsignal für Arbeitgeber |
| Keine Abschlussformel oder negative Schlussformel | Mangelhaft (5) | Fehlendes „Wir bedanken uns“ ist ein Warnsignal |
Die Gesamtnote steht meist im Satz zur zusammenfassenden Leistungsbeurteilung ("Er erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets ..."). Lesen Sie aber das gesamte Zeugnis: Auch eine knappe Aufgabenbeschreibung, fehlende Erfolge oder eine auffällig kurze Verhaltensbeurteilung drücken die Gesamtwirkung, selbst wenn die Notenformel formal "gut" lautet.
Versteckte Codes: Was bestimmte Sätze wirklich bedeuten
Neben dem Notencode gibt es spezifische Formulierungen, die für Personalverantwortliche ein negatives Signal senden, obwohl sie auf den ersten Blick neutral oder sogar positiv klingen. Solche verdeckten Botschaften sind nach § 109 Abs. 2 S. 2 GewO ausdrücklich verboten und damit ein eigenständiger Berichtigungsgrund:
(fehlt die Dankesformel)
Beweislast: Wer muss was beweisen?
Für Aussagen, die schlechter als befriedigend sind, trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Der Arbeitnehmer muss nicht beweisen, dass die negative Beurteilung falsch ist; der Arbeitgeber muss deren Richtigkeit belegen. Für besser als befriedigend trägt der Arbeitnehmer die Beweislast. Das BAG hat dabei ausdrücklich entschieden: Auch wenn Studien zeigen, dass die Mehrzahl der ausgestellten Zeugnisse gute oder sehr gute Noten enthält, bleibt "befriedigend" der rechtliche Ausgangspunkt; ein Anspruch auf "gut" als Standardnote besteht nicht.
Das bedeutet in der Praxis:
- Steht im Zeugnis „zu unserer Zufriedenheit“ (befriedigend), ist das die rechtlich neutrale Ausgangsnote
- Will der Arbeitnehmer „gut“ erzwingen, muss er selbst beweisen, dass er überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat
- Steht im Zeugnis „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ (ausreichend), muss der Arbeitgeber die schlechte Beurteilung beweisen
Beispiel: Eine Verkäuferin erhält nach 4 Jahren ein Zeugnis mit der Formel "im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit". Im Prozess müsste der Arbeitgeber konkrete Schlechtleistungen darlegen und beweisen, etwa dokumentierte Kundenbeschwerden oder Abmahnungen. Kann er das nicht, hat die Klage auf "befriedigend" sehr gute Erfolgsaussichten; für ein "gut" müsste die Verkäuferin dagegen selbst überdurchschnittliche Leistungen nachweisen, etwa durch Verkaufszahlen oder Zwischenzeugnisse.
Schritt-für-Schritt: Berichtigung verlangen und einklagen
Gehen Sie gestuft vor: Erst die außergerichtliche Berichtigungsaufforderung, dann die Klage. Die meisten Zeugnisstreitigkeiten enden bereits in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich, oft weil sich der Aufwand einer Beweisführung für den Arbeitgeber nicht lohnt.
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Zeugnis sofort nach Erhalt prüfenAuf Vollständigkeit, Note, Schlussformel und verdächtige Formulierungen prüfen. Im Zweifel Zeugnis von einem spezialisierten Anwalt oder über Fachliteratur gegen den Notenschlüssel abgleichen.
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Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag prüfenViele Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen Ausschlussfristen von 3 bis 6 Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses vor. Diese gehen der gesetzlichen 3-Jahres-Frist vor.
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Schriftliche BerichtigungsanforderungFormlos aber schriftlich an den Arbeitgeber. Konkret benennen, welche Formulierungen geändert werden sollen und warum. Frist setzen (z.B. 2 Wochen). Per Einschreiben senden.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht einschaltenWenn der Arbeitgeber ablehnt oder nicht reagiert: Anwalt einschalten. Bei einem schlechten Zeugnis sind die Erfolgsaussichten einer Klage oft gut, weil der Arbeitgeber die Beweislast trägt.
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Klage beim ArbeitsgerichtKlage auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses (Berichtigung oder Neuausstellung). Kein Gerichtskostenvorschuss; endet das Verfahren mit Vergleich, entfallen die Gerichtskosten ganz. Aber: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten in erster Instanz selbst (§ 12a ArbGG). Zuständig: Arbeitsgericht am Beschäftigungsort.
Wenn Sie eine Klage auf ein besseres Zeugnis erheben und der Arbeitgeber nun beweist, dass die schlechte Note tatsächlich gerechtfertigt war, kann das Gericht ein Zeugnis mit gleicher oder sogar schlechterer Note bestätigen. Lassen Sie die Erfolgsaussichten deshalb vor Klageerhebung anwaltlich einschätzen, insbesondere wenn bereits Abmahnungen oder dokumentierte Leistungsmängel in der Personalakte liegen.
Was enthält ein gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis?
Ein ordnungsgemäßes qualifiziertes Zeugnis enthält in dieser Reihenfolge:
- Einleitung mit Dauer und Stellung
- Aufgabenbeschreibung
- Leistungsbeurteilung (Fachkompetenz, Arbeitsweise, Arbeitsergebnisse)
- Verhaltensbeurteilung (gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden)
- Begründung des Ausscheidens (optional; bei eigenem Wunsch: „auf eigenen Wunsch“)
- Schlussformel: Dank, Bedauern über das Ausscheiden, Zukunftswünsche
Wichtig zur Schlussformel: Einen einklagbaren Anspruch auf Dank und gute Wünsche gibt es nach der Rechtsprechung des BAG nicht (Urt. v. 11.12.2012, 9 AZR 227/11). Gerade weil die Formel freiwillig ist, wird ihr Fehlen von Personalverantwortlichen als bewusstes Signal gelesen; in der Praxis lässt sie sich meist im Vergleichsweg durchsetzen.
Achten Sie auch auf Auslassungen: Fehlt die Verhaltensbeurteilung gegenüber Vorgesetzten oder schweigt das Zeugnis zu einem zentralen Aufgabenbereich, gilt das als "beredtes Schweigen" und damit als Negativsignal. Auch solche Lücken können Sie im Rahmen der Berichtigung rügen.
Weitere Arbeitsrecht-Vorlagen
Wenn Sie nach dem Zeugnis-Streit eine neue Stelle suchen, hilft unser Muster für die Arbeitnehmerkündigung.
Kündigungsvorlage ansehenWenn das Arbeitsverhältnis bereits vor dem Zeugnis-Streit mit einer Abmahnung belastet war, erklärt unser Ratgeber, wie Sie eine Gegendarstellung zur Abmahnung stellen und eine rechtswidrige Abmahnung aus der Personalakte entfernen lassen können.