- Abmahnung ist regelmäßig Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG).
- Recht auf Gegendarstellung in der Personalakte (§ 83 Abs. 2 BetrVG).
- Häufigste Angriffspunkte: fehlende Konkretisierung, fehlende Warnfunktion, Unverhältnismäßigkeit.
Eine Abmahnung ist regelmäßig Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung — ohne sie ist die Kündigung in den meisten Fällen sozialwidrig (§ 1 Abs. 2 KSchG). Sie haben das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung abzugeben, die in Ihre Personalakte aufgenommen werden muss (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Bei einer inhaltlich unzutreffenden Abmahnung besteht Anspruch auf sofortige Entfernung aus der Akte (st. Rspr. des BAG, u. a. 2 AZR 782/11).
Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist eine förmliche Rüge mit drei Funktionen: Hinweis auf die Pflichtverletzung (Dokumentation), Beanstandung (Rüge) und Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Wiederholungsfall (Warnung). Fehlt die Warnfunktion, liegt keine Abmahnung vor — sondern nur eine folgenlose Ermahnung. Das ist ein häufig übersehener Angriffspunkt.
Ohne wirksame Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel sozialwidrig (§ 1 Abs. 2 KSchG). Ausnahme: Straftaten am Arbeitsplatz oder vergleichbar schwerwiegende Verstöße, bei denen der Arbeitnehmer nicht ernsthaft mit einer Duldung rechnen konnte — dort ist eine vorherige Warnung entbehrlich.
Form, Frist und Zuständigkeit
Eine Abmahnung unterliegt keiner gesetzlichen Form: Auch eine mündliche Abmahnung ist wirksam. In der Praxis mahnen Arbeitgeber fast immer schriftlich ab, weil sie im Streitfall Inhalt und Zugang beweisen müssen.
Eine gesetzliche Ausschlussfrist für den Ausspruch existiert nicht. Wartet der Arbeitgeber jedoch viele Monate ohne erkennbaren Grund, kann das Abmahnungsrecht verwirkt sein. Aussprechen darf die Abmahnung nicht nur die Geschäftsführung, sondern jeder weisungsbefugte Vorgesetzte.
Eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist — anders als bei der Verdachtskündigung — nicht erforderlich. Auch der Betriebsrat muss vor einer Abmahnung nicht beteiligt werden.
Unsicher, was genau über Sie gespeichert ist? Neben dem Einsichtsrecht in die Personalakte können Sie nach Art. 15 DSGVO eine Kopie der über Sie verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen — dazu zählen auch Abmahnungen und interne Vermerke.
Typische Abmahnungsgründe
- Wiederholtes unentschuldigtes Zuspätkommen oder Fehlen
- Verstoß gegen die Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheit (§ 5 EFZG)
- Private Internet- oder Handynutzung trotz ausdrücklichen Verbots
- Arbeitsverweigerung oder Missachtung zulässiger Weisungen (§ 106 GewO)
- Beleidigung von Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden
Sonderfall: Probezeit und Kleinbetrieb
In den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses und in Kleinbetrieben mit in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG). Dort kann der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung ordentlich kündigen.
Für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB bleibt die Abmahnung dagegen auch in diesen Fällen grundsätzlich Voraussetzung — sie folgt dort aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nicht aus dem KSchG.
Prüfungsschema: Ist die Abmahnung wirksam?
Prüfen Sie jede Abmahnung anhand der folgenden fünf Punkte. Scheitert die Abmahnung an einem davon, kann sie eine spätere verhaltensbedingte Kündigung nicht tragen — und Sie können ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen.
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Ist der Vorwurf konkret bezeichnet?
Datum, Uhrzeit, Ort und konkreter Sachverhalt müssen benannt sein. Vage Formulierungen wie "Sie kommen häufig zu spät" ohne Angabe von Daten sind unwirksam.
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Entspricht der Vorwurf den Tatsachen?
Ist der beschriebene Sachverhalt sachlich unzutreffend, ist die Abmahnung unwirksam. Beweislast liegt beim Arbeitgeber — aber der Arbeitnehmer sollte seine Version dokumentieren.
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Ist die Reaktion verhältnismäßig?
Eine Abmahnung wegen einer Bagatelle (z. B. einmal 5 Minuten zu spät ohne Vorankündigung, mit sachlichem Grund) kann unverhältnismäßig und damit unwirksam sein.
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Enthält sie die Kündigungsandrohung?
Ohne ausdrücklichen Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall fehlt die Warnfunktion. Dann hat das Schreiben keine abmahnungstypische Wirkung.
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Ist sie zeitnah ausgesprochen worden?
Eine Abmahnung, die Monate nach dem Vorfall ausgesprochen wird, kann ihren Zweck verfehlt haben. Zu lange Verzögerung kann zur Unwirksamkeit führen (Verwirkung).
Ein weiterer Angriffspunkt ist die Sammelabmahnung: Fasst der Arbeitgeber mehrere Vorwürfe in einem Abmahnungsschreiben zusammen, muss nach der Rechtsprechung des BAG die gesamte Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden, sobald auch nur einer der Vorwürfe unzutreffend ist. Prüfen Sie deshalb jeden einzelnen Vorwurf gesondert.
Beispiel: Die Abmahnung rügt, Sie seien "am 3. März und am 12. März unentschuldigt zu spät gekommen". Am 12. März waren Sie jedoch nachweislich auf einer genehmigten Fortbildung. Damit ist einer von zwei Vorwürfen falsch — die gesamte Abmahnung ist aus der Akte zu entfernen, selbst wenn der Vorwurf zum 3. März zutrifft.
Gegendarstellung: Ihr Recht nach § 83 BetrVG
Sie haben das Recht, eine schriftliche Gegendarstellung zur Abmahnung abzugeben, die auf Ihr Verlangen in die Personalakte aufgenommen werden muss (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Die Gegendarstellung ist kein förmlicher Widerspruch, sondern Ihre eigene Sachverhaltsdarstellung. Zweck: Wer später die Personalakte liest — etwa das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess — sieht auch Ihre Version.
Das Recht besteht unabhängig davon, ob in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existiert. Außerhalb des Geltungsbereichs des BetrVG folgt derselbe Anspruch aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB).
Bevor Sie die Gegendarstellung formulieren, sollten Sie Ihr Einsichtsrecht nutzen: Nach § 83 Abs. 1 BetrVG dürfen Sie Ihre Personalakte jederzeit einsehen und dabei ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. So sehen Sie, ob neben der aktuellen Abmahnung weitere belastende Vermerke enthalten sind.
Für die Gegendarstellung gilt keine Frist — sinnvoll ist sie dennoch zeitnah, solange Zeugen und Belege verfügbar sind. Bleiben Sie sachlich: Schildern Sie nur den Sachverhalt mit Daten und Belegen, ohne Vorwürfe gegen den Arbeitgeber. Ergänzend können Sie sich nach § 84 BetrVG bei den zuständigen Stellen des Betriebs beschweren und den Betriebsrat einschalten (§ 85 BetrVG).
Vorsicht bei Unterschriften: Verlangt der Arbeitgeber eine Unterschrift unter die Abmahnung, unterschreiben Sie allenfalls mit dem Zusatz "nur Empfang bestätigt". Eine Unterschrift unter Formulierungen wie "zur Kenntnis genommen und anerkannt" kann später als Eingeständnis des Vorwurfs gewertet werden. Die Bestätigung des bloßen Erhalts ist dagegen unbedenklich — sie sagt nichts über die Berechtigung des Vorwurfs aus.
Entfernung aus der Personalakte verlangen
Bei einer rechtswidrigen Abmahnung (unwirksam oder sachlich unzutreffend) haben Sie nach ständiger Rechtsprechung des BAG (u. a. Urteil vom 19.07.2012, 2 AZR 782/11) Anspruch auf sofortige Entfernung aus der Personalakte. Geltendmachung: schriftlich, mit konkreter Frist (üblich: 2 Wochen). Lehnt der Arbeitgeber ab, bleibt die Klage vor dem Arbeitsgericht (§ 46 ArbGG); der Streitwert liegt in der Regel bei einem Bruttomonatsgehalt je Abmahnung.
Bei einer inhaltlich korrekten Abmahnung entsteht der Entfernungsanspruch erst mit der Zeit: nach der Rechtsprechung dann, wenn der Arbeitnehmer über mehrere Jahre (Faustformel: 2–3 Jahre) beanstandungsfrei gearbeitet hat und die Abmahnung für eine künftige Kündigung keine Bedeutung mehr haben kann. Eine starre Frist gibt es nicht — bei schweren Vorwürfen darf der Arbeitgeber die Abmahnung länger in der Akte belassen.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses besteht der Entfernungsanspruch regelmäßig nicht mehr: Nach BAG 5 AZR 632/93 (Urteil vom 14.09.1994) fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Abmahnung keine Wirkung mehr entfalten kann — anders nur, wenn die Abmahnung Ihnen nachweislich auch danach noch schaden kann. Wichtiger ist dann ein korrektes Arbeitszeugnis.
Für die Klage gilt: Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang. Beachten Sie aber § 12a ArbGG — jede Partei trägt ihre Anwaltskosten in der ersten Instanz selbst, auch wenn sie gewinnt. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsbaustein oder die Gewerkschaft (Rechtsschutz für Mitglieder) federt dieses Kostenrisiko ab.
Wichtig zur Einordnung: Auch wenn die Abmahnung in der Akte bleibt, verlieren Sie nichts an Rechtsschutz. Kündigt der Arbeitgeber später, prüft das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess die Berechtigung der Abmahnung vollständig neu — Ihr Schweigen auf die Abmahnung gilt nicht als Zugeständnis.
Übrigens schwächt sich die Warnfunktion auch zugunsten des Arbeitgebers ab: Wer denselben Verstoß immer wieder nur abmahnt, ohne Konsequenzen zu ziehen, entwertet die Warnung. Vor einer Kündigung muss die letzte Abmahnung dann besonders eindringlich sein.
Eine Abmahnung ist häufig Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung. Unser Ratgeber erläutert, welche Fristen und Schutzrechte gelten — auch während der Probezeit. Für den Ernstfall finden Sie auf JuraRat eine Mustervorlage zur Arbeitgeberkündigung sowie Hinweise zur Änderungskündigung.