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Arbeitszeugnis anfechten & Berichtigung einklagen – Rechte, Codes, Klage

In Kürze:
In Kürze
  • Gesetzlicher Anspruch auf wohlwollendes Zeugnis nach § 109 GewO.
  • Beurteilung unter befriedigend: Beweislast trägt der Arbeitgeber.
  • Klage auf Berichtigung innerhalb von 3 Jahren nach Ausstellung möglich.

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis; § 109 GewO verpflichtet den Arbeitgeber dazu. Enthält das Zeugnis versteckte Negativcodes oder eine Beurteilung schlechter als „befriedigend“, muss der Arbeitgeber das beweisen; gelingt ihm das nicht, können Sie Berichtigung einklagen. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre nach § 195 BGB, viele Tarifverträge setzen aber kurze Ausschlussfristen von nur 3 Monaten. Handeln Sie schnell.

Ihr gesetzlicher Anspruch: § 109 GewO

§ 109 GewO gibt jedem Arbeitnehmer das Recht auf ein einfaches Zeugnis (mindestens Beschäftigungsdauer und Art der Tätigkeit). Auf Verlangen besteht Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis muss:

  • Klar und verständlich formuliert sein (§ 109 Abs. 2 S. 1 GewO)
  • Keine verschlüsselten negativen Aussagen oder Geheimzeichen enthalten (§ 109 Abs. 2 S. 2 GewO)
  • Wahrheitsgemäß sein: Falsche Angaben sind nicht erlaubt
  • Dem Wohlwollensprinzip entsprechen: Es darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren (ständige Rechtsprechung des BAG)

Zur Form: Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen. Seit dem 1. Januar 2025 darf es mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form ausgestellt werden (§ 109 Abs. 3 GewO), dann mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB). Ohne Ihre Einwilligung haben Sie weiterhin Anspruch auf ein unterschriebenes Papierdokument; ein einfaches PDF genügt in keinem Fall.

Schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses können Sie bei berechtigtem Interesse ein Zwischenzeugnis verlangen, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel, vor einer Elternzeit oder bei geplanter Bewerbung. Das Zwischenzeugnis bindet den Arbeitgeber später: Vom dort vergebenen Notenniveau darf er im Endzeugnis ohne triftigen Grund nicht abweichen.

§ 630 BGB vs. § 109 GewO

§ 109 GewO gilt für Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts (also nicht für Selbstständige). § 630 BGB ist die allgemeine Vorschrift für andere Dienstleistende. Für Arbeitsverhältnisse gilt damit fast ausschließlich § 109 GewO.

Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie müssen das Zeugnis aber aktiv verlangen und beim Arbeitgeber abholen. Verzögert der Arbeitgeber die Erteilung schuldhaft und entgeht Ihnen deshalb nachweislich eine neue Stelle, kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht.

Die Zeugnissprache: Notenschlüssel entschlüsseln

In Deutschland gibt es eine etablierte Zeugnissprache. Die verwendeten Formulierungen entsprechen bestimmten Schulnoten:

Formulierung Note Bedeutung
„stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" Sehr gut (1) Top-Beurteilung
„stets zu unserer vollen Zufriedenheit" Gut (2) Überdurchschnittlich
„zu unserer vollen Zufriedenheit" Gut (2–3) Ohne „stets“ = schwächeres Gut
„zu unserer Zufriedenheit“ Befriedigend (3) Durchschnitt, der häufigste Standard
„im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ Ausreichend (4) Schwach, Warnsignal für Arbeitgeber
Keine Abschlussformel oder negative Schlussformel Mangelhaft (5) Fehlendes „Wir bedanken uns“ ist ein Warnsignal

Die Gesamtnote steht meist im Satz zur zusammenfassenden Leistungsbeurteilung ("Er erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets ..."). Lesen Sie aber das gesamte Zeugnis: Auch eine knappe Aufgabenbeschreibung, fehlende Erfolge oder eine auffällig kurze Verhaltensbeurteilung drücken die Gesamtwirkung, selbst wenn die Notenformel formal "gut" lautet.

Versteckte Codes: Was bestimmte Sätze wirklich bedeuten

Neben dem Notencode gibt es spezifische Formulierungen, die für Personalverantwortliche ein negatives Signal senden, obwohl sie auf den ersten Blick neutral oder sogar positiv klingen. Solche verdeckten Botschaften sind nach § 109 Abs. 2 S. 2 GewO ausdrücklich verboten und damit ein eigenständiger Berichtigungsgrund:

„Er hat sich immer bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden.“
Bedeutung: Hat die Anforderungen nie erfüllt. „Bemüht“ ohne Erfolgsaussage ist negativ.
„Er war bei seinen Kolleginnen und Kollegen beliebt.“
Bedeutung: Wenn nur soziale Kompetenz erwähnt wird, fehlt Leistungsbeurteilung bewusst.
„Er hat sich mit den ihm übertragenen Aufgaben sehr eingehend beschäftigt.“
Bedeutung: Hat viel Zeit gebraucht und wenig erledigt.
„Er hat unsere Produkte/Dienstleistungen stets kompetent vertreten.“
Bedeutung: Hat Kunden beraten, aber kein eigenes Urteilsvermögen gezeigt.
„Für seine Leistungen und sein Verhalten außerhalb des Arbeitsverhältnisses danken wir..."
Bedeutung: Schlechte Leistung im Arbeitsverhältnis. Die Einschränkung ist ein Warnsignal.
„Er schied zu unserem Bedauern aus.“
(fehlt die Dankesformel)
Bedeutung: Fehlendes „Wir danken für die geleistete Arbeit“ oder „Wir wünschen alles Gute“ ist ein starkes Negativsignal.

Beweislast: Wer muss was beweisen?

BAG, Urt. v. 18.11.2014, 9 AZR 584/13
Arbeitgeber trägt Beweislast für negative Aussagen

Für Aussagen, die schlechter als befriedigend sind, trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Der Arbeitnehmer muss nicht beweisen, dass die negative Beurteilung falsch ist; der Arbeitgeber muss deren Richtigkeit belegen. Für besser als befriedigend trägt der Arbeitnehmer die Beweislast. Das BAG hat dabei ausdrücklich entschieden: Auch wenn Studien zeigen, dass die Mehrzahl der ausgestellten Zeugnisse gute oder sehr gute Noten enthält, bleibt "befriedigend" der rechtliche Ausgangspunkt; ein Anspruch auf "gut" als Standardnote besteht nicht.

Das bedeutet in der Praxis:

  • Steht im Zeugnis „zu unserer Zufriedenheit“ (befriedigend), ist das die rechtlich neutrale Ausgangsnote
  • Will der Arbeitnehmer „gut“ erzwingen, muss er selbst beweisen, dass er überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat
  • Steht im Zeugnis „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ (ausreichend), muss der Arbeitgeber die schlechte Beurteilung beweisen

Beispiel: Eine Verkäuferin erhält nach 4 Jahren ein Zeugnis mit der Formel "im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit". Im Prozess müsste der Arbeitgeber konkrete Schlechtleistungen darlegen und beweisen, etwa dokumentierte Kundenbeschwerden oder Abmahnungen. Kann er das nicht, hat die Klage auf "befriedigend" sehr gute Erfolgsaussichten; für ein "gut" müsste die Verkäuferin dagegen selbst überdurchschnittliche Leistungen nachweisen, etwa durch Verkaufszahlen oder Zwischenzeugnisse.

Schritt-für-Schritt: Berichtigung verlangen und einklagen

Gehen Sie gestuft vor: Erst die außergerichtliche Berichtigungsaufforderung, dann die Klage. Die meisten Zeugnisstreitigkeiten enden bereits in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich, oft weil sich der Aufwand einer Beweisführung für den Arbeitgeber nicht lohnt.

  1. Zeugnis sofort nach Erhalt prüfen
    Auf Vollständigkeit, Note, Schlussformel und verdächtige Formulierungen prüfen. Im Zweifel Zeugnis von einem spezialisierten Anwalt oder über Fachliteratur gegen den Notenschlüssel abgleichen.
  2. Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag prüfen
    Viele Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen Ausschlussfristen von 3 bis 6 Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses vor. Diese gehen der gesetzlichen 3-Jahres-Frist vor.
  3. Schriftliche Berichtigungsanforderung
    Formlos aber schriftlich an den Arbeitgeber. Konkret benennen, welche Formulierungen geändert werden sollen und warum. Frist setzen (z.B. 2 Wochen). Per Einschreiben senden.
  4. Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten
    Wenn der Arbeitgeber ablehnt oder nicht reagiert: Anwalt einschalten. Bei einem schlechten Zeugnis sind die Erfolgsaussichten einer Klage oft gut, weil der Arbeitgeber die Beweislast trägt.
  5. Klage beim Arbeitsgericht
    Klage auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses (Berichtigung oder Neuausstellung). Kein Gerichtskostenvorschuss; endet das Verfahren mit Vergleich, entfallen die Gerichtskosten ganz. Aber: Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten in erster Instanz selbst (§ 12a ArbGG). Zuständig: Arbeitsgericht am Beschäftigungsort.
Risiko: Zweitzeugnis kann schlechter sein

Wenn Sie eine Klage auf ein besseres Zeugnis erheben und der Arbeitgeber nun beweist, dass die schlechte Note tatsächlich gerechtfertigt war, kann das Gericht ein Zeugnis mit gleicher oder sogar schlechterer Note bestätigen. Lassen Sie die Erfolgsaussichten deshalb vor Klageerhebung anwaltlich einschätzen, insbesondere wenn bereits Abmahnungen oder dokumentierte Leistungsmängel in der Personalakte liegen.

Muster: Schriftliche Berichtigungsanforderung Kopieren
[Ihr Name] [Ihre Adresse] [Name des ehemaligen Arbeitgebers / Personalabteilung] [Adresse] Ort, [Datum] Berichtigung meines Arbeitszeugnisses Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf das mir am [Datum] ausgehändigte Arbeitszeugnis für meine Tätigkeit als [Berufsbezeichnung] in Ihrem Unternehmen (Beschäftigungszeitraum: [Datum bis Datum]). Das Zeugnis entspricht nicht den Anforderungen des § 109 GewO. Ich bitte um Berichtigung folgender Punkte: 1. Die Formulierung „[beanstandete Formulierung]" entspricht nach dem üblichen Zeugnisschlüssel der Note [X] und spiegelt meine tatsächliche Arbeitsleistung nicht korrekt wider. 2. Die Schlussformel enthält keinen Dank für die geleistete Arbeit, was von Personalverantwortlichen regelmäßig als verstecktes Negativsignal gelesen wird. Ich bitte Sie, mir bis zum [Datum, 14 Tage] ein korrigiertes Zeugnis mit einer Gesamtbeurteilung [gewünschte Note] und einer angemessenen Schlussformel auszustellen. Sollte ich bis zum genannten Datum keine Rückmeldung erhalten, behalte ich mir vor, meinen Anspruch auf Zeugnisberichtigung nach § 109 GewO gerichtlich geltend zu machen. Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift] [Ihr Name]

Was enthält ein gutes qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Ein ordnungsgemäßes qualifiziertes Zeugnis enthält in dieser Reihenfolge:

  1. Einleitung mit Dauer und Stellung
  2. Aufgabenbeschreibung
  3. Leistungsbeurteilung (Fachkompetenz, Arbeitsweise, Arbeitsergebnisse)
  4. Verhaltensbeurteilung (gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Kunden)
  5. Begründung des Ausscheidens (optional; bei eigenem Wunsch: „auf eigenen Wunsch“)
  6. Schlussformel: Dank, Bedauern über das Ausscheiden, Zukunftswünsche

Wichtig zur Schlussformel: Einen einklagbaren Anspruch auf Dank und gute Wünsche gibt es nach der Rechtsprechung des BAG nicht (Urt. v. 11.12.2012, 9 AZR 227/11). Gerade weil die Formel freiwillig ist, wird ihr Fehlen von Personalverantwortlichen als bewusstes Signal gelesen; in der Praxis lässt sie sich meist im Vergleichsweg durchsetzen.

Achten Sie auch auf Auslassungen: Fehlt die Verhaltensbeurteilung gegenüber Vorgesetzten oder schweigt das Zeugnis zu einem zentralen Aufgabenbereich, gilt das als "beredtes Schweigen" und damit als Negativsignal. Auch solche Lücken können Sie im Rahmen der Berichtigung rügen.

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Häufig gestellte Fragen

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja. § 109 GewO gibt Arbeitnehmern das Recht auf ein einfaches Zeugnis (Beschäftigungsdauer und Art der Tätigkeit) sowie auf Verlangen auf ein qualifiziertes Zeugnis (mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung).

Wer muss beweisen, dass eine schlechte Note gerechtfertigt ist?

Der Arbeitgeber. Nach BAG 9 AZR 584/13 (Urteil vom 18.11.2014) trägt der Arbeitgeber die Beweislast für Beurteilungen, die schlechter als die durchschnittliche Note (befriedigend) ausfallen. Der Arbeitnehmer muss für überdurchschnittliche Beurteilungen dagegen selbst Beweis führen.

Wie lange habe ich Zeit, das Zeugnis anzufechten?

Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Viele Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen kürzere Ausschlussfristen (z.B. 3 Monate) vor, die zum Rechtsverlust führen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sollte das Zeugnis daher so schnell wie möglich geprüft werden.

Was bedeutet 'stets zu unserer vollen Zufriedenheit'?

'Stets zu unserer vollen Zufriedenheit' entspricht der Note gut (2). Die Bestnote sehr gut (1) lautet 'stets zu unserer vollsten Zufriedenheit'. 'Zu unserer vollen Zufriedenheit' (ohne 'stets') = gut bis befriedigend (2–3). 'Zu unserer Zufriedenheit' = befriedigend (3). 'Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit' = ausreichend (4). Alles darunter ist praktisch eine schlechte Note.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Inhalt wurde zuletzt am 21.07.2026 überprüft und aktualisiert.

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