- Elternzeit ist absolutes gesetzliches Recht, bis 3 Jahre pro Kind (§ 15 BEEG).
- Teilzeit in Elternzeit: Arbeitgeber darf nur bei dringenden Gründen ablehnen.
- Ungerechtfertigte Ablehnung: Zustimmungsklage beim Arbeitsgericht, ggf. Schadensersatz.
Elternzeit selbst kann der Arbeitgeber nicht verweigern; sie ist ein absolutes gesetzliches Recht nach § 15 BEEG, bis zu 3 Jahre pro Kind. Den Teilzeitwunsch während der Elternzeit kann er dagegen ablehnen, aber nur bei „dringenden betrieblichen Gründen“ nach § 15 Abs. 7 BEEG. Lehnt er zu Unrecht ab, können Sie vor dem Arbeitsgericht auf Zustimmung klagen, bei drängendem Beginn auch im einstweiligen Rechtsschutz.
- Elternzeit vs. Elternteilzeit: Der wichtige Unterschied
- Fristen und Verfahren: So beantragen Sie Elternzeit richtig
- Wann darf der Arbeitgeber Elternteilzeit ablehnen?
- Was tun, wenn der Antrag rechtswidrig abgelehnt wird?
- Elternteilzeit beim Arbeitgeber mit weniger als 15 Beschäftigten
- Elterngeld und Elternzeit im Überblick
Elternzeit vs. Elternteilzeit: Der wichtige Unterschied
Das BEEG kennt zwei getrennte Ansprüche:
- Elternzeit (§ 15 Abs. 1 BEEG): Vollständige Freistellung vom Arbeitsverhältnis. Kein Lohn, aber Elterngeld. Der Arbeitgeber kann Elternzeit nicht ablehnen; nur einen dritten Zeitabschnitt zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr kann er aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Bis zu 24 Monate davon können zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden (§ 15 Abs. 2 BEEG).
- Elternteilzeit (§ 15 Abs. 5–7 BEEG): Reduzierung der Arbeitszeit auf 15–32 Stunden/Woche während der Elternzeit. Hier hat der Arbeitgeber ein eingeschränktes Ablehnungsrecht.
Elternzeit können Arbeitnehmer (auch Väter), Auszubildende und Heimarbeiter nehmen. Auch Großeltern kommen unter bestimmten Voraussetzungen infrage. Eine Mindestbeschäftigungsdauer ist nicht erforderlich.
Fristen und Verfahren: So beantragen Sie Elternzeit richtig
Wann darf der Arbeitgeber Elternteilzeit ablehnen?
§ 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG nennt als Ablehnungsgrund: „dringende betriebliche Gründe“. Die Hürde liegt hoch: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Teilzeit den Betrieb erheblich beeinträchtigt.
Das BAG hat klargestellt: Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dringende betriebliche Gründe vorliegen. Allgemeine Hinweise auf Organisationsprobleme oder höhere Kosten genügen nicht. Im Prozess kann sich der Arbeitgeber zudem nur auf Gründe stützen, die er bereits in einem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben genannt hat (Präklusion).
Was gilt und was gilt nicht als dringender betrieblicher Grund
Kann ausreichen
Schlüsselfunktion, die nicht geteilt werden kann; nachweisbare organisatorische Unmöglichkeit; zwingende Präsenzpflicht am Arbeitsplatz ohne sinnvolle Teilzeitvariante; Arbeitsplatz existiert in Teilzeit nicht (z.B. bestimmte Führungspositionen in kleinen Betrieben)
Reicht nicht aus
Höhere Kosten durch Teilzeitstelle; allgemeine Mehrbelastung von Kollegen; Schwierigkeit bei der Nachbesetzung; Wunsch des Arbeitgebers nach Vollzeitbeschäftigung; pauschale Behauptung ohne Belege; geringe Betriebsgröße allein (kein Automatismus)
Die Ablehnung muss schriftlich begründet und fristgerecht erfolgen: innerhalb von 4 Wochen (Elternteilzeit bis zum 3. Geburtstag) bzw. 8 Wochen (zwischen 3. und 8. Geburtstag, § 15 Abs. 7 BEEG). Wird die Frist versäumt, gilt die Elternteilzeit als genehmigt; der Arbeitgeber kann nicht nachträglich ablehnen.
Was tun, wenn der Antrag rechtswidrig abgelehnt wird?
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Ablehnungsschreiben genau prüfenIst die Ablehnung schriftlich, begründet und fristgerecht (innerhalb von 4 Wochen)? Sind die genannten Gründe konkret oder nur pauschal?
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Fachanwalt für Arbeitsrecht einschaltenBei Elternzeit-/Teilzeitkonflikten empfiehlt sich frühzeitige anwaltliche Beratung. Eine Erstberatung klärt die Erfolgsaussichten einer Klage.
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Klage beim Arbeitsgericht auf ZustimmungBei Ablehnung kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht auf Zustimmung zur Teilzeit klagen (§ 15 Abs. 7 BEEG). Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist möglich, wenn der Beginn der Elternteilzeit unmittelbar bevorsteht.
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Schadensersatz geltend machenBei rechtswidriger Ablehnung kann unter Umständen Schadensersatz beansprucht werden (§ 280 Abs. 1 BGB), etwa für Verdienstausfall oder zusätzliche Betreuungskosten, die durch die verweigerte Teilzeit entstanden sind.
Elternteilzeit beim Arbeitgeber mit weniger als 15 Beschäftigten
Der Anspruch auf Elternteilzeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten (§ 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BEEG). Bei kleineren Betrieben (15 oder weniger Beschäftigte) gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Elternteilzeit, nur auf unbezahlte Elternzeit. Auch der allgemeine Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG hilft hier nicht weiter, denn er setzt ebenfalls in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer voraus (§ 8 Abs. 7 TzBfG). In Kleinbetrieben bleibt nur die einvernehmliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
§ 18 BEEG gewährt absoluten Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Anmeldung der Elternzeit bis zu deren Ende. Eine Kündigung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Landesbehörde für Arbeitsschutz möglich; das wird in der Praxis nur in ganz engen Ausnahmen genehmigt (z.B. Betriebsschließung).
Elterngeld und Elternzeit im Überblick
Elternzeit und Elterngeld sind getrennte Ansprüche:
- Elterngeld (§§ 1 ff. BEEG) beantragen Sie beim Elterngeldamt, nicht beim Arbeitgeber
- Elterngeld kann bis zu 14 Monate aufgeteilt werden, wenn beide Elternteile mindestens 2 Monate nehmen
- ElterngeldPlus: Halbierter Betrag, doppelte Laufzeit; sinnvoll bei Teilzeit während der Elternzeit
- Parallelität: Beide Elternteile können gleichzeitig Elternzeit nehmen
Vorlage: Elternzeit anmelden
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Weitere Arbeitsrecht-VorlagenEnthält Ihr Arbeitsvertrag alle Pflichtangaben nach dem Nachweisgesetz 2022? Seit dem 1. August 2022 müssen unter anderem Probezeit, Überstundenregelung und Kündigungsfristen schriftlich dokumentiert sein. Unser Ratgeber erklärt alle 13 Pflichtangaben des NachwG 2022, mit Checkliste und Bußgeldrisiken.