- Pflichtteil = die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
- Zwei Kinder erben je 1/2; der Pflichtteil je Kind beträgt 1/4 des Nachlasses.
- Pflichtteil kann nur in Ausnahmefällen durch Testament entzogen werden.
Wer enterbt wird, behält nach § 2303 BGB Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils – das ist der Pflichtteil. Zwei Kinder ohne Ehegatte erben je ½; der Pflichtteil je Kind beträgt damit ¼ des Nachlasses. Bei einem Nachlass von 240.000 € stehen jedem Kind 60.000 € zu, auch wenn das Testament sie vollständig ausschließt. Schenkungen der letzten 10 Jahre werden nach § 2325 BGB anteilig hinzugerechnet.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
§ 2303 BGB nennt abschließend drei Gruppen von Pflichtteilsberechtigten:
- Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) – nur wenn der näherstehende Abkömmling enterbt wird oder verstorben ist
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- Eltern des Erblassers – nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind
Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Auch Geschwisterkinder, entfernte Verwandte oder unverheiratete Lebenspartner sind nicht pflichtteilsberechtigt – unabhängig von der Länge der Beziehung.
Pflichtteil berechnen: Die Formel
Berechnungsformel
| Beispiel: 2 Kinder, kein Ehegatte, Nachlass 240.000 € | |
| Gesetzlicher Erbteil je Kind | ½ = 50% |
| Pflichtteil je Kind | ½ von 50% = 25% |
| Pflichtteilsanspruch je Kind | 25% × 240.000 € = 60.000 € |
Gesetzliche Erbteile als Ausgangspunkt
- Kind(er) allein (kein Ehegatte): Zu gleichen Teilen (2 Kinder = je ½, 3 Kinder = je ⅓). Pflichtteil = jeweils die Hälfte davon
- Kind(er) + Ehegatte (Zugewinngemeinschaft): Kinder erben zusammen ½, der Ehegatte ½ (§§ 1924, 1931, 1371 BGB). Bei einem Kind beträgt dessen Pflichtteil ¼, bei zwei Kindern je ⅛
- Enterbter Ehegatte (Zugewinngemeinschaft): Es gilt der „kleine Pflichtteil" von ⅛ neben Abkömmlingen (Basis: Erbteil ¼ ohne pauschalen Zugewinnausgleich) — zusätzlich kann der konkrete Zugewinnausgleich verlangt werden (§ 1371 Abs. 2 BGB)
- Eltern (keine Abkömmlinge, kein Ehegatte): Beide Eltern erben je ½, Pflichtteil je Elternteil = ¼
Pflichtteilsergänzung: Was bei Schenkungen gilt (§ 2325 BGB)
Eine der häufigsten Streitquellen: Der Erblasser hat zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, um den Pflichtteil zu mindern. § 2325 BGB begrenzt das mit der Pflichtteilsergänzung.
Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall werden dem Nachlass für die Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet – aber mit jährlich abschmelzendem Anteil:
| Zeitpunkt der Schenkung | Anrechenbare Quote | Beispiel (Schenkung 100.000 €) |
|---|---|---|
| Im Jahr vor dem Tod (1. Jahr) | 100% | 100.000 € werden angerechnet |
| 2 Jahre vor dem Tod | 90% | 90.000 € |
| 5 Jahre vor dem Tod | 60% | 60.000 € |
| 9 Jahre vor dem Tod | 20% | 20.000 € |
| 10+ Jahre vor dem Tod | 0% | 0 € (keine Anrechnung mehr) |
Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB erst ab Auflösung der Ehe (nicht ab der Schenkung). Das schließt ein häufig genutztes Gestaltungsmittel zur Pflichtteilsminderung weitgehend aus.
Auskunftspflicht der Erben (§ 2314 BGB)
Pflichtteilsberechtigte haben gegen die Erben einen Anspruch auf:
- Auskunft über den Nachlass – die Erben müssen ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen, einschließlich der Schenkungen der letzten 10 Jahre (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Notarielles Nachlassverzeichnis – auf Verlangen muss das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen werden; die Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB)
- Wertermittlung – für Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen kann der Pflichtteilsberechtigte ein Wertgutachten verlangen (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB)
Verjährung: Fristen nicht verpassen
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Berechtigte von der Enterbung Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach 30 Jahren ab dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB).
Wichtig: Ein bloßes Anspruchsschreiben stoppt die Verjährung nicht. Gehemmt wird sie erst durch ernsthafte Verhandlungen mit den Erben (§ 203 BGB) oder durch Klage bzw. Mahnbescheid (§ 204 BGB).
Auch wenn die 3-Jahresfrist großzügig erscheint: Der erste Schritt sollte immer die schriftliche Geltendmachung sein. Erben, die wissen, dass ein Pflichtteilsanspruch besteht, haben keinen Anreiz, freiwillig Nachlassinformationen herauszugeben. Je früher der Anspruch schriftlich angemeldet wird, desto besser der Verhandlungsdruck.
Neben dem Pflichtteilsanspruch stellt sich häufig die Frage, wie eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird — insbesondere wenn zum Nachlass Immobilien gehören. Der Ratgeber erklärt alle Optionen von der einvernehmlichen Teilung über den Erbauseinandersetzungsvertrag bis zur Teilungsversteigerung.
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Wer ein handschriftliches Testament verfasst, sollte die formalen Anforderungen genau kennen, um Anfechtungen zu vermeiden.
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