- Pflichtteil = die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
- Zwei Kinder erben je 1/2. Der Pflichtteil je Kind beträgt 1/4 des Nachlasses.
- Pflichtteil kann nur in Ausnahmefällen durch Testament entzogen werden.
Wer enterbt wird, behält nach § 2303 BGB Anspruch auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, den Pflichtteil. Zwei Kinder ohne Ehegatte erben je ½. Der Pflichtteil je Kind beträgt damit ¼ des Nachlasses. Bei einem Nachlass von 240.000 € stehen jedem Kind 60.000 € zu, auch wenn das Testament sie vollständig ausschließt. Schenkungen der letzten 10 Jahre werden nach § 2325 BGB anteilig hinzugerechnet.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
§ 2303 BGB nennt abschließend drei Gruppen von Pflichtteilsberechtigten:
- Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel, aber nur, wenn der näherstehende Abkömmling enterbt wird oder verstorben ist
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- Eltern des Erblassers, aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind
Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Auch Geschwisterkinder, entfernte Verwandte oder unverheiratete Lebenspartner sind nicht pflichtteilsberechtigt, unabhängig von der Länge der Beziehung.
Pflichtteil berechnen: Die Formel
Berechnungsformel
| Beispiel: 2 Kinder, kein Ehegatte, Nachlass 240.000 € | |
| Gesetzlicher Erbteil je Kind | ½ = 50% |
| Pflichtteil je Kind | ½ von 50% = 25% |
| Pflichtteilsanspruch je Kind | 25% × 240.000 € = 60.000 € |
Gesetzliche Erbteile als Ausgangspunkt
- Kinder allein ohne Ehegatten: Zu gleichen Teilen (2 Kinder = je ½, 3 Kinder = je ⅓). Pflichtteil = jeweils die Hälfte davon
- Kinder und Ehegatte in Zugewinngemeinschaft: Kinder erben zusammen ½, der Ehegatte ½ (§§ 1924, 1931, 1371 BGB). Bei einem Kind beträgt dessen Pflichtteil ¼, bei zwei Kindern je ⅛
- Enterbter Ehegatte in Zugewinngemeinschaft: Es gilt der „kleine Pflichtteil“ von ⅛ neben Abkömmlingen, Basis ist der Erbteil ¼ ohne pauschalen Zugewinnausgleich. Zusätzlich kann der konkrete Zugewinnausgleich verlangt werden (§ 1371 Abs. 2 BGB)
- Eltern ohne Abkömmlinge und Ehegatten: Beide Eltern erben je ½, Pflichtteil je Elternteil = ¼
Pflichtteilsergänzung: Was bei Schenkungen gilt (§ 2325 BGB)
Eine der häufigsten Streitquellen: Der Erblasser hat zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, um den Pflichtteil zu mindern. § 2325 BGB begrenzt das mit der Pflichtteilsergänzung.
Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall werden dem Nachlass für die Pflichtteilsberechnung hinzugerechnet, allerdings mit jährlich abschmelzendem Anteil:
| Zeitpunkt der Schenkung | Anrechenbare Quote | Beispiel (Schenkung 100.000 €) |
|---|---|---|
| Im Jahr vor dem Tod (1. Jahr) | 100% | 100.000 € werden angerechnet |
| 2 Jahre vor dem Tod | 90% | 90.000 € |
| 5 Jahre vor dem Tod | 60% | 60.000 € |
| 9 Jahre vor dem Tod | 20% | 20.000 € |
| 10+ Jahre vor dem Tod | 0% | 0 €, keine Anrechnung mehr |
Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB erst ab Auflösung der Ehe, nicht ab der Schenkung. Das schließt ein häufig genutztes Gestaltungsmittel zur Pflichtteilsminderung weitgehend aus.
Auskunftspflicht der Erben (§ 2314 BGB)
Pflichtteilsberechtigte haben gegen die Erben einen Anspruch auf:
- Auskunft über den Nachlass: Die Erben müssen ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen, einschließlich der Schenkungen der letzten 10 Jahre (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Notarielles Nachlassverzeichnis: Auf Verlangen muss das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen werden. Die Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB)
- Wertermittlung: Für Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen kann der Pflichtteilsberechtigte ein Wertgutachten verlangen (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB)
Verjährung: Fristen nicht verpassen
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Berechtigte von der Enterbung Kenntnis erlangt hat. Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach 30 Jahren ab dem Erbfall (§ 199 Abs. 3a BGB).
Wichtig: Ein bloßes Anspruchsschreiben stoppt die Verjährung nicht. Gehemmt wird sie erst durch ernsthafte Verhandlungen mit den Erben (§ 203 BGB) oder durch Klage bzw. Mahnbescheid (§ 204 BGB).
Auch wenn die 3-Jahresfrist großzügig erscheint: Der erste Schritt sollte immer die schriftliche Geltendmachung sein. Erben, die wissen, dass ein Pflichtteilsanspruch besteht, haben keinen Anreiz, freiwillig Nachlassinformationen herauszugeben. Je früher der Anspruch schriftlich angemeldet wird, desto besser der Verhandlungsdruck.
Fazit zum Thema Pflichtteil bei Enterbung
Eine Enterbung nimmt Kindern, Ehegatten und Eltern nicht den Pflichtteil, er beträgt nach § 2303 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei zwei Kindern ohne Ehegatten sind das je ¼ des Nachlasses, bei 240.000 € also 60.000 € pro Kind. Schenkungen der letzten 10 Jahre rechnet § 2325 BGB mit jährlich um 10 % sinkender Quote hinzu. Verlangen Sie zuerst das Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB, denn ohne Zahlen lässt sich der Anspruch nicht beziffern. Die Verjährung von 3 Jahren stoppt kein Anspruchsschreiben, sondern nur Verhandlungen, Mahnbescheid oder Klage. Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder streitigen Schenkungen lohnt der Weg zum Fachanwalt für Erbrecht.
Neben dem Pflichtteilsanspruch stellt sich häufig die Frage, wie eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird, insbesondere wenn zum Nachlass Immobilien gehören. Der Ratgeber erklärt alle Optionen von der einvernehmlichen Teilung über den Erbauseinandersetzungsvertrag bis zur Teilungsversteigerung.
Testament ohne Notar: Ist das wirksam?
Wer ein handschriftliches Testament verfasst, sollte die formalen Anforderungen genau kennen, um Anfechtungen zu vermeiden.
Zum Testament-Ratgeber- §§ 2303, 2314, 2325, 2333 BGB, Pflichtteil, Auskunftspflicht, Pflichtteilsergänzung und Entziehung, gesetze-im-internet.de
- §§ 1924, 1931, 1371 BGB, gesetzliche Erbfolge und Zugewinnausgleich, gesetze-im-internet.de
- §§ 195, 199, 203, 204 BGB, Verjährung und Hemmung, gesetze-im-internet.de
JuraRat.de Redaktion · Rechtsstand geprüft am 21.07.2026
