Arbeitsamt verweigert einen Umzug

Ist Ihre Wohung renovierungsbedürftig und Sie möchten deshalb umziehen? Haben Sie einen Antrag beim Arbeitsamt gestellt und dieser wurde abgelehnt mit der Begründung:

“Die Mängel zu beseitigen sollen die Aufgabe vom Vermieter sein und deswegen soll kein Umzugsbedarf bestehen.”

Wir haben mehrere Anfragen von verschiedenen Nutzern zu diesem Thema erhalten und klären Sie in diesem Beitrag auf.

Die Meinung unseres Nutzers Roland zu diesem Thema:

Das JobCenter kann Ihnen grundsätzlich keinen Umzug verbieten.

Gem. § 22 Abs. 4 SGB II steht nämlich,

“Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.”

Hieraus wird ersichtlich, dass eine Zusicherung durch das JobCenter erfolgen muss, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Bei dieser Zusicherung handelt es sich nicht um eine “Zustimmung”. Es wird leider von den Leistungsempfängern falsch verstanden. Zudem geht der Wortlaut des § 22 Abs. 4 SGB II von einer “soll-Lage” und nicht einer “muss-Lage” aus, sodass der Leistungsempfänger nicht verpflichtet ist, die Zusicherung einzuholen.

Wenn das JobCenter die Zusicherung nicht erteilt – wie in Ihrem Fall – ist  es damit nicht gleichzusetzen, dass die Kosten für die neue Unterkunft nicht übernommen werden.

Sind die Kosten/Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen, ist das JobCenter verpflichtet diese Kosten zu übernehmen. Eine angemessene Wohnung darf deshalb nicht von vornherein abgelehnt werden. Vielmehr bedarf es einigen Gründen mehr, als die Renovierungsarbeiten die Pflichten des Besitzers sind. Sie können als Mieter nicht gezwungen werden unter unzumutbaren Wohnverhältnissen zu wohnen. Wenn der Umzug erforderlich ist und dies auch an dem Zustand der Wohnung erkennbar ist, darf Ihnen das JobCenter den Umzug nicht verweigern.

Daher müssen Sie als Leistungsempfänger bei Ihrem Umzug nur Sorge tragen, dass die neue Wohnung den bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht übersteigt. Die Differenz müssten Sie dann im schlimmsten Fall selbst tragen.

Erforderlich ist bspw. dann ein Umzug:

  • Umzug wegen Arbeitsplatz,
  • Trennung/Scheidung vom Partner,
  • wegen gesundheitlicher Probleme durch die Wohnung (Schimmelbefall) und
  • unzumutbaren Wohnverhältnissen (zu kleine Wohnung, Gemeinschaftsbad etc.)

Nicht erforderlich ist der Umzug:

  • Wenn der Leistungsempfänger volljährig wird,
  • Wenn die jetzige Wohnung eine schlechte Ausstattung besitzt oder
  • Wenn der Leistungsempfänger sich ein neues Umfeld wünscht.

Falls Sie an einem Umzug interessiert sind und diesen durchsetzen möchten, würde ich Ihnen empfehlen zu einem Anwalt zu gehen. Als Leistungsempfänger können Sie sich einen Rechtsberatungsschein ausstellen oder Ihr Anwalt  beantragt Ihnen diesen gegen ein Entgelt i.H.v. ca. 10 EUR.

Soweit ich die Lage beurteilen kann, wehrt sich das JobCenter oftmals gegen Umzüge. Um hierbei Erfolg zu haben, empfiehlt es sich gleich mit einem Anwalt bei der Einlegung des Widerspruchs vorzugehen.

Bei einem Umzug können Kosten wie

  • Renovierungskosten,
  • Kaution,
  • Maklergebühr – im Ausnahmefall-,
  • Transportkosten und
  • Kosten für Helfer – im Ausnahmefall –

übernommen werden.

Haben Sie ein Anliegen oder eine Frage zum Beitrag?

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