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Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit beim Arbeitslosengeld — wann geht das? 2026

⚖ Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage wurde zuletzt am 20.05.2026 überprüft und aktualisiert.

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In Kürze:

Ein Aufhebungsvertrag löst regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen aus — in dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und der Gesamtanspruch verkürzt sich um ein Viertel (§ 159 Abs. 3 Nr. 1, § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Die Sperrzeit entfällt nur, wenn ein "wichtiger Grund" nachgewiesen wird: drohende betriebsbedingte Kündigung, Gesundheitsgefährdung oder unmittelbarer Stellenwechsel gehören dazu.

Reguläre Sperrzeitdauer
12 Wochen
§ 159 Abs. 3 Nr. 1 SGB III — kein ALG I in dieser Zeit
Zusätzliche Kürzung des Anspruchs
¼ weniger
§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III — Gesamtanspruch wird gekürzt

Warum gibt es bei Aufhebungsverträgen eine Sperrzeit?

Das Sozialrecht schützt die Versichertengemeinschaft: Wer freiwillig auf Arbeitslosengeld-relevante Ansprüche verzichtet — also selbst zum Ende des Arbeitsverhältnisses beiträgt — soll nicht sofort in die staatliche Absicherung fallen. § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III verhängt deshalb eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

Ein Aufhebungsvertrag gilt als "Lösen" des Beschäftigungsverhältnisses — mit dem Unterschied, dass Arbeitnehmer hier aktiv zugestimmt haben. Die Agentur für Arbeit vermutet bei jedem Aufhebungsvertrag das Fehlen eines wichtigen Grundes, bis der Arbeitnehmer das Gegenteil nachweist. Die Beweislast liegt bei Ihnen.

Wichtige Gründe: Wann entfällt die Sperrzeit?

Die Sperrzeit entfällt, wenn Sie einen "wichtigen Grund" nachweisen — § 159 Abs. 1 S. 2 SGB III. Nicht jede Unannehmlichkeit reicht; entscheidend ist, ob Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv unzumutbar war. In der Praxis anerkannt sind:

Drohende betriebsbedingte Kündigung

Der Arbeitgeber hat eine betriebsbedingte Kündigung für denselben Zeitpunkt angekündigt oder glaubhaft gemacht. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer nicht mehr zuzumuten, das sowieso endende Arbeitsverhältnis fortzusetzen — kein Sperrzeitgrund.

BSG B 11 AL 17/06 R
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist

Das Arbeitsverhältnis endet zum selben Zeitpunkt, zu dem es bei ordentlicher Kündigung geendet hätte. Wer auf kein Monat "verzichtet", hat keinen Nachteil für die Gemeinschaft herbeigeführt. Dieser Umstand allein schließt die Sperrzeit jedoch nicht automatisch aus.

§ 159 Abs. 1 S. 2 SGB III
Gesundheitliche Gründe

Die weitere Ausübung der Tätigkeit würde die Gesundheit des Arbeitnehmers erheblich und dauerhaft schädigen (z. B. bei Burnout, Mobbing-Folgen). Ärztliche Atteste sind erforderlich.

BSG-Rechtsprechung
Neuer Arbeitsplatz in Aussicht

Wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach Ende des alten Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt, liegt kein "Herbeiführen" von Arbeitslosigkeit vor. Ist aber kein pauschaler Schutz — Zeitliche Nähe muss gegeben sein.

§ 159 Abs. 1 SGB III
Personenbedingte Kündigung droht

Nicht nur betriebsbedingte Kündigung — auch wenn eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung oder gleichartiger persönlicher Gründe ernsthaft im Raum steht.

BSG B 11 AL 7/05 R
Pflege von Angehörigen

Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, um einen nahen Angehörigen zu pflegen und keine andere Möglichkeit besteht (Pflegestufe nachgewiesen), kann ein wichtiger Grund anerkannt werden.

§ 159 Abs. 1 S. 2 SGB III

Was müssen Sie bei der Agentur für Arbeit nachweisen?

Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer: Wer eine Sperrzeit vermeiden will, muss den wichtigen Grund aktiv darlegen und dokumentieren. Hilfreich sind:

  • Schriftliche Ankündigung der Kündigung durch den Arbeitgeber (E-Mail, Brief, Meeting-Protokoll)
  • Betriebliche Unterlagen, die eine Umstrukturierung/Stellenabbau belegen
  • Sozialplan oder Interessenausgleich des Unternehmens
  • Bei gesundheitlichen Gründen: ärztliches Attest, Reha-Bescheinigungen, Therapeutenberichte
  • Bei neuem Job: unterschriebener Arbeitsvertrag mit Startdatum
Achtung: Widerspruch gegen Sperrzeitbescheid möglich
Verhängt die Agentur für Arbeit trotzdem eine Sperrzeit, haben Sie 1 Monat Zeit, Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG). Widerspruch und ggf. Klage vor dem Sozialgericht sind ohne Anwaltspflicht möglich. Bei Erfolg zahlt die Agentur für Arbeit das einbehaltene ALG I rückwirkend aus.

Checkliste: Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung

  • Hat der Arbeitgeber eine Kündigung explizit angekündigt oder dokumentiert? Wenn ja: Nachweis aufbewahren.
  • Endet das Arbeitsverhältnis nicht früher als bei ordentlicher Kündigung? Fristen nach § 622 BGB prüfen.
  • Verzichten Sie nicht auf laufende Arbeitstage ohne Abfindung — das kann die Sperrzeit sogar verlängern.
  • Unterschreiben Sie nicht unter Druck ohne Bedenkzeit. Arbeitgeber müssen eine angemessene Prüfungsfrist gewähren (BAG 2 AZR 262/07).
  • Melden Sie sich spätestens am Tag nach Unterzeichnung arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit (§ 38 SGB III) — 3 Monate vor Beendigung ist noch besser.
  • Lassen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einer Gewerkschaft prüfen.
Kündigung statt Aufhebungsvertrag?

Wenn Sie selbst kündigen wollen — oder der Arbeitgeber Sie in der Probezeit kündigt — gelten andere Fristen und Schutzregeln. Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen; wann Sonderkündigungsschutz greift, erklärt unser Ratgeber zu Kündigung in der Probezeit. Für eine reguläre Kündigung außerhalb der Probezeit steht eine kostenlose Muster-Kündigungsvorlage auf JuraRat bereit.

Bietet der Arbeitgeber statt einer Kündigung eine Änderung der Arbeitsbedingungen an, ist der Ratgeber zur Änderungskündigung der richtige nächste Schritt — denn hier gelten eigene Fristen und Widerspruchsmöglichkeiten.

Wenn Sie bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, können Sie ihn nicht einfach widerrufen — aber Sie können gegen einen Sperrzeitbescheid Widerspruch einlegen. Nutzen Sie den JuraRat Widerspruch-Generator als Ausgangspunkt für Ihren Widerspruch.