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Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – wann geht das? 2026

⚖ Rechtlicher Hinweis

Diese Vorlage wurde zuletzt am 22.07.2026 überprüft und aktualisiert.

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In Kürze:
In Kürze
  • Aufhebungsvertrag löst 12-wöchige Sperrzeit aus: kein ALG in dieser Zeit.
  • Sperrzeit entfällt bei nachgewiesenem wichtigem Grund (§ 159 SGB III).
  • Abfindungsrichtwert: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

Ein Aufhebungsvertrag löst regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen aus. In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt, und die Anspruchsdauer verkürzt sich um mindestens ein Viertel (§ 159 Abs. 3 S. 1, § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Die Sperrzeit entfällt nur, wenn ein "wichtiger Grund" nachgewiesen wird: drohende betriebsbedingte Kündigung, Gesundheitsgefährdung oder unmittelbarer Stellenwechsel gehören dazu.

Reguläre Sperrzeitdauer
12 Wochen
§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III: kein ALG I in dieser Zeit
Zusätzliche Kürzung des Anspruchs
¼ weniger
§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III: Gesamtanspruch wird gekürzt

Warum gibt es bei Aufhebungsverträgen eine Sperrzeit?

Das Sozialrecht schützt die Versichertengemeinschaft: Wer freiwillig auf Arbeitslosengeld-relevante Ansprüche verzichtet, also selbst zum Ende des Arbeitsverhältnisses beiträgt, soll nicht sofort in die staatliche Absicherung fallen. § 159 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB III verhängt deshalb eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben.

Ein Aufhebungsvertrag gilt als "Lösen" des Beschäftigungsverhältnisses, mit dem Unterschied, dass Arbeitnehmer hier aktiv zugestimmt haben. Die Agentur für Arbeit vermutet bei jedem Aufhebungsvertrag das Fehlen eines wichtigen Grundes, bis der Arbeitnehmer das Gegenteil nachweist. Die Beweislast liegt bei Ihnen.

Wichtige Gründe: Wann entfällt die Sperrzeit?

Die Sperrzeit entfällt, wenn Sie einen "wichtigen Grund" nachweisen (§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III). Nicht jede Unannehmlichkeit reicht; entscheidend ist, ob Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv unzumutbar war. Anerkannt sind insbesondere:

Drohende betriebsbedingte Kündigung

Der Arbeitgeber hat eine betriebsbedingte Kündigung für denselben Zeitpunkt angekündigt oder glaubhaft gemacht. In diesem Fall ist dem Arbeitnehmer nicht mehr zuzumuten, das sowieso endende Arbeitsverhältnis fortzusetzen; ein Sperrzeitgrund liegt nicht vor.

BSG B 11a AL 47/05 R
Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist

Das Arbeitsverhältnis endet zum selben Zeitpunkt, zu dem es bei ordentlicher Kündigung geendet hätte. Die Einhaltung der Kündigungsfrist ist zwingende Bedingung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes; für sich allein genügt sie aber nicht, um die Sperrzeit auszuschließen.

§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III
Gesundheitliche Gründe

Die weitere Ausübung der Tätigkeit würde die Gesundheit des Arbeitnehmers erheblich und dauerhaft schädigen (z. B. bei Burnout, Mobbing-Folgen). Ärztliche Atteste sind erforderlich.

BSG-Rechtsprechung
Neuer Arbeitsplatz in Aussicht

Wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach Ende des alten Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt, liegt kein "Herbeiführen" von Arbeitslosigkeit vor. Das ist aber kein pauschaler Schutz; die zeitliche Nähe muss gegeben sein.

§ 159 Abs. 1 SGB III
Personenbedingte Kündigung droht

Nicht nur die betriebsbedingte Kündigung zählt: Auch eine ernsthaft im Raum stehende Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung oder gleichartiger persönlicher Gründe kann ein wichtiger Grund sein.

Fachliche Weisungen der BA zu § 159 SGB III
Pflege von Angehörigen

Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, um einen nahen Angehörigen zu pflegen und keine andere Möglichkeit besteht (Pflegestufe nachgewiesen), kann ein wichtiger Grund anerkannt werden.

§ 159 Abs. 1 S. 1 SGB III

Was müssen Sie bei der Agentur für Arbeit nachweisen?

Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer: Wer eine Sperrzeit vermeiden will, muss den wichtigen Grund aktiv darlegen und dokumentieren. Hilfreich sind:

  • Schriftliche Ankündigung der Kündigung durch den Arbeitgeber (E-Mail, Brief, Meeting-Protokoll)
  • Betriebliche Unterlagen, die eine Umstrukturierung/Stellenabbau belegen
  • Sozialplan oder Interessenausgleich des Unternehmens
  • Bei gesundheitlichen Gründen: ärztliches Attest, Reha-Bescheinigungen, Therapeutenberichte
  • Bei neuem Job: unterschriebener Arbeitsvertrag mit Startdatum
Achtung: Widerspruch gegen Sperrzeitbescheid möglich
Verhängt die Agentur für Arbeit trotzdem eine Sperrzeit, haben Sie 1 Monat Zeit, Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG). Widerspruch und ggf. Klage vor dem Sozialgericht sind ohne Anwaltspflicht möglich. Bei Erfolg zahlt die Agentur für Arbeit das einbehaltene ALG I rückwirkend aus.

Checkliste: Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung

  • Hat der Arbeitgeber eine Kündigung explizit angekündigt oder dokumentiert? Wenn ja: Nachweis aufbewahren.
  • Endet das Arbeitsverhältnis nicht früher als bei ordentlicher Kündigung? Fristen nach § 622 BGB prüfen.
  • Lassen Sie das Arbeitsverhältnis nicht früher enden als bei ordentlicher Kündigung; sonst entfällt der wichtige Grund, und bei einer Abfindung kann der Anspruch zusätzlich ruhen (§ 158 SGB III).
  • Unterschreiben Sie nicht unter Druck ohne Bedenkzeit. Einen Anspruch auf Bedenkzeit gibt es nach der Rechtsprechung allerdings nicht: Selbst ein nur zur sofortigen Annahme angebotener Aufhebungsvertrag verstößt für sich genommen nicht gegen das Gebot fairen Verhandelns (BAG 6 AZR 333/21). Fordern Sie Bedenkzeit deshalb aktiv ein.
  • Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit; bleiben weniger als drei Monate, innerhalb von drei Tagen nach Unterzeichnung (§ 38 Abs. 1 SGB III).
  • Lassen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einer Gewerkschaft prüfen.
Kündigung statt Aufhebungsvertrag?

Wenn Sie selbst kündigen wollen oder der Arbeitgeber Sie in der Probezeit kündigt, gelten andere Fristen und Schutzregeln. Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen; wann Sonderkündigungsschutz greift, erklärt unser Ratgeber zu Kündigung in der Probezeit. Für eine reguläre Kündigung außerhalb der Probezeit steht eine kostenlose Muster-Kündigungsvorlage auf JuraRat bereit.

Bietet der Arbeitgeber statt einer Kündigung eine Änderung der Arbeitsbedingungen an, ist der Ratgeber zur Änderungskündigung der richtige nächste Schritt, denn hier gelten eigene Fristen und Widerspruchsmöglichkeiten.

Wenn Sie bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, können Sie ihn nicht einfach widerrufen, aber Sie können gegen einen Sperrzeitbescheid Widerspruch einlegen. Nutzen Sie den JuraRat Widerspruch-Generator als Ausgangspunkt für Ihren Widerspruch.

Häufig gestellte Fragen

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Führt jeder Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit?

Nein. Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit nach § 159 SGB III, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, ohne wichtigen Grund. Bei einem Aufhebungsvertrag wird das typischerweise angenommen, aber es gibt wichtige Ausnahmen: drohende betriebsbedingte Kündigung, gesundheitliche Gründe, Pflege von Angehörigen, nahtloser Wechsel auf eine neue Stelle und mehr.

Was ist ein 'wichtiger Grund' im Sinne von § 159 SGB III?

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar war, zum Beispiel weil eine betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt gedroht hätte, wenn erhebliche gesundheitliche Nachteile aus der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entstanden wären, oder wenn er einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht hatte und diesen sonst nicht hätte antreten können.

Wie lange dauert eine Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag?

Die reguläre Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III). In dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Zusätzlich verkürzt sich die gesamte Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Rechtlicher Hinweis

Dieser Inhalt wurde zuletzt am 21.07.2026 überprüft und aktualisiert.

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