Arbeitsvertrag – flexibles Eintrittsdatum möglich?

Existiert bei Ihnen ein gültiger Arbeitsvertrag mit einem Eintrittstermin Mitte nächsten Jahres. Dieser ist bereits mit der Klausel versehen: „mit gegenseitigem Einverständnis kann der Eintrittstermin vorverlegt werden“. Anschließend haben sich jedoch beide Parteien mündlich auf einen neuen Termin geeinigt. Muss dann Ihr Arbeitsvertrag neu erstellt werden mit neuem Eintrittsdatum oder genügt ein einzelnes Schreiben in der Art: „Sehr geehrter Herr…, wir freuen uns ihnen mitzuteilen, dass Ihr Eintrittstermin vorverlegt wurde auf den ….“?

Wir haben mehrere Anfragen von verschiedenen Nutzern erhalten und möchten genauer auf dieses Thema eingehen.

Vorlage: Änderung des Arbeitsvertrags

Wir empfehlen solche Veränderungen schriftlich festzuhalten, um für spätere Beweislagen im Voraus gesichert zu sein und es in der Akte vorliegend zu haben. Meistens lasen Arbeitsverträge Veränderungen auch nur schriftlich zu. Das heißt, dass ohne die Schriftform die Änderung des Arbeitsvertrages unwirksam wäre.

Sie können hierbei die eingefügte Vorlage über „die Änderung des Arbeitsvertrages“ übernehmen. Diese ist rechtlich in Ordnung. Wir empfehlen auch, dass Sie und Ihr Arbeitnehmer diese „Änderung des Arbeitsvertrages“ unterschreiben.

Oft gestellte Fragen

Wir haben seitens Arbeitgeber und Arbeitnehmer viele Anfragen zu diesem Thema erhalten. Wir haben die häufigsten Fragen der Mitarbeiter und Unternehmen gruppiert. Hier findet ihr die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen:

Wann kann ein Arbeitsverhältnis beginnen?

Das Arbeitsverhältnis kann direkt mit dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme beginnen.

Kann ein Arbeitsvertrag an einem Feiertag beginnen?

Ja, das ist theoretisch kein Problem. Der Beginn vom Vertrag kann auch an einem Feiertag liegen. Jedoch sollte darauf verzichtet werden, um Probleme mit Tarifverträgen oder Kommunen zu vermeiden.

Kann ein Arbeitsvertrag rückwirkend geändert werden?

Ja, ein Arbeitsvertrag kann rückwirkend geändert. Jedoch muss die Änderung beidseitig erfolgen.

Wie lange kann ich meine Ansprüche vom Arbeitsvertrag geltend machen?

Die Ausschlussfrist beträgt in der Regel eine Frist in Höhe von drei Monaten. Dabei sollten die Ansprüche entweder per Post (Einschreiben) oder per E-Mail geltend gemacht werden. So können Sie den Eingang und Erhalt der Ansprüche beim Arbeitgeber im Zweifelsfall nachweisen.

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