Zeitarbeitsvertrag Muster: kostenlose Word- und PDF-Vorlage

Der Zeitarbeitsvertrag bringt einige Tücken mit sich. Worauf Sie achten müssen, ist im nachfolgenden Beitrag, zusammen mit einer Checkliste, festgehalten. Des Weiteren finden Sie hier auch ein kostenloses Zeitarbeitsvertrag Muster.

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Ein Zeitarbeitsvertrag ist eine gute Möglichkeit, um aus der Arbeitslosigkeit wieder in das Berufsleben zu finden. Viele erhoffen sich durch den Zeitarbeitsvertrag, wieder einen Fuß in die Tür der Arbeitswelt zu bekommen und mit ihrer Leistung inklusive Motivation zu überzeugen. Wenn dies klappt, kann schon ganz schnell die Übernahme in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis winken. Dies funktioniert zumeist sehr gut und des Weiteren hat ein Zeitarbeitsvertrag den Vorteil, dass die Lücken im Lebenslauf nicht allzu groß werden.

Laut dem Arbeitsrecht (speziell Teilzeit und Befristungsgesetz TzBfG) definiert einen Zeitarbeitsvertrag folgendes.

Was ist ein Zeitarbeitsvertrag?

Zeitarbeitsverträge sind im Allgemeinen Arbeitsverträge, die zwischen einer Zeitarbeitsfirma und einem Arbeitnehmer zustande kommen. Korrekterweise müsste jedoch von einem Leiharbeitsvertrag gesprochen worden, jedoch hat sich die Bezeichnung „Zeitarbeitsvertrag“ inzwischen eingebürgert und ist demnach auch geläufiger.

Grundsätzlich werden in einem Zeitarbeitsvertrag bestimmte Abmachungen zur Leiharbeit getroffen. Meistens werden hierzu Angestellte nur für einen bestimmten Zeitraum eingesetzt. Nach Ablauf des Zeitarbeitsvertrages besteht sodann die Möglichkeit zur Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis oder der Leiharbeiter kann erneut bei einem anderen Arbeitgeber befristet eingesetzt werden.

Dabei wird immer wieder die Zeitarbeit diskutiert. Manche Kritiker sehen eine regelrechte Ausbeute von diesen Angestellten. Jedoch hat sich Dank der Überarbeitungen und Verbesserungen des Arbeitsüberlassungsgesetzes einiges zum Guten geändert. Komplett ausschließen lässt es sich allerdings nicht, dass manche Zeitarbeitsfirmen ihren eigenen Profit daraus ziehen und auf Kosten der Angestellten handeln. Deshalb soll die nachstehende Checkliste etwas Licht ins Dunkel bringen und aufzeigen, worauf es zu achten gilt.

Checkliste für die wichtigsten Punkte beim Zeitarbeitsvertrag

Manche Zeitarbeitsverträge sind überaus lang und kompliziert, sodass Sie schnell den Überblick verlieren können. Die entscheidende Frage für die meisten: Was muss auf jeden Fall in einem Zeitarbeitsvertrag festgehalten werden? Als Erstes müssen natürlich einmal die grundlegenden Regelungen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis festgelegt sein. Hierzu zählen unter anderem:

  • Arbeitsinhalte

  • Vertragsparteien

  • Regelungen im Krankheitsfall

  • Urlaub

  • Gehalt

  • Beginn des Arbeitsverhältnisses

  • Kündigung

Zudem sollten Angestellte noch auf die folgenden weiteren Punkte bei einem Zeitarbeitsvertrag achten:

  • Tarifvertrag
    Grundsätzlich steht Ihnen mit einem Zeitarbeitsvertrag die gleiche Entlohnung zu, wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer. Manche Tarifverträge weichen jedoch von diesen Regelungen etwas ab und da kann es passieren, dass Sie am Ende mit weniger Geld in der Tasche dastehen. Sie müssen deshalb genau wissen, welcher Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis ausschlaggebend ist und welche Rechte gelten.

  • Überlassungserlaubnis
    Nur wenn ein Unternehmen eine Überlassungserlaubnis vorweisen kann, darf es überhaupt erst als Zeitarbeitsfirma fungieren und ihre Angestellten an andere Betriebe ausleihen. Oftmals wird in den Zeitarbeitsverträgen erwähnt, dass eine solche Überlassungserlaubnis vorliegen würde. Wenn Sie aber auf Nummer sicher gehen möchten, sollten Sie sich unbedingt eine Kopie dieses Dokumentes zeigen lassen. Wenn eine Überlassungserlaubnis fehlt, sollten Sie schleunigst die Finger von diesem Unternehmen lassen.

  • Gleichbehandlung
    Bereits im Zeitarbeitsvertrag sollte niedergeschrieben sein, dass Sie als Zeitarbeiter die gleichen Rechte haben wie ein vergleichbar Festangestellter (§ 8 AÜG). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Bezahlung, sondern auch für die Entgeltfortzahlung und die Sozialleistungen. Auch hier können Abweichungen bei einem Tarifvertrag entstehen. Bedenken Sie, dass Sie diesen Anspruch nur besitzen, wenn Sie auch eine vergleichbare Qualifikation mitbringen und auch die Arbeit sehr ähnlich ist.

Weitere Informationen finden Sie auch bei der Industrie- und Handelskammer.

Worin unterscheiden sich Arbeitsvertrag, Zeitarbeitsvertrag und Werkvertrag?

Der befristete Arbeitsvertrag

Bei befristeten Arbeitsverträgen handelt es sich um Verträge, mit einem bestimmten Ablaufdatum. Hierbei endet das Arbeitsverhältnis entweder, wenn der Grund für die Befristung entfällt oder der im Voraus vereinbarte Zeitpunkt erreicht wird. Beim Beispiel der Elternzeitvertretung wäre dies dann der Fall, wenn der vertretene Mitarbeiter wieder aus seiner Elternzeit zurückkommt. Anders als bei unbefristeten Verträgen bedarf es bei befristeten Arbeitsverträgen keiner Kündigung. Arbeitgeber sollten jedoch, Folgendes beachten, damit eine Befristung wirksam ist:

  • Alle befristeten Arbeitsverträge müssen schriftlich vereinbart sein (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Würde schon vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages der Mitarbeiter mit seiner Arbeit beginnen, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Nachträglich kann eine Befristung nicht mehr vereinbart werden. So müssten Sie als Arbeitgeber ganz normal kündigen (§ 16 TzBfG), wobei neben den gesetzlichen Kündigungsfristen auch der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers greift.

  • Würde Ihr Angestellter nur einen Tag länger arbeiten, als vertraglich festgehalten wurde, entsteht automatisch ebenfalls ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 6 TzBfG), welches wiederum regulär gekündigt werden müsste.

  • Gibt es keinen besonderen Grund und handelt es sich auch nicht um einen Tarifvertrag, dann ist die Befristung höchstens zwei Jahre zulässig. Hierbei darf der Arbeitsvertrag nur dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Möchten Sie als Arbeitgeber eine längere Befristung vereinbaren, benötigen Sie einen sogenannten Sachgrund (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).Dies könnte beispielsweise eine saisonal bedingte Arbeit, eine Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder eine Tätigkeit im Anschluss an ein Studium oder eine Ausbildung sein. Letzteres kann ein Arbeitgeber selbstverständlich nur einmal anwenden. Vom Inhalt her sind unbefristete und befristete Arbeitsverträge kaum zu unterscheiden. Alle Arbeitsverträge müssen die rechtlichen Mindestanforderungen wie zum Beispiel Gehalt, Tätigkeitsmerkmale, Arbeitsort, Arbeitszeit, Urlaubsdauer oder die Geltung des Tarifvertrages umfassen.

Zeitarbeit – Leiharbeit – Arbeitnehmerüberlassung

Trotz des Namens hat eine Zeitarbeit nichts mit einer zeitlich befristeten Arbeit zu tun. Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff „Zeitarbeit“ um ein Synonym für Leiharbeit beziehungsweise Arbeitnehmerüberlassung. An dieser Leiharbeit sind immer drei Personen involviert: der Leiharbeiter, der Leiharbeitgeber als Verleiher und ein Dritter als Entleiher. Der Arbeitsvertrag wird also von dem Leiharbeiter und Leiharbeitgeber geschlossen. Einzelheiten zur Überlassung regeln Entleiher und Verleiher in einem gesonderten Vertrag. Hier gelangen Sie zu unserer Arbeitsvertrag-Vorlage.

Das reine Arbeitsverhältnis besteht also nur zwischen dem Verleiher und dem Zeitarbeiter, jedoch nicht mit dem Arbeitgeber, der sich das entsprechende Personal „leiht“. Eine Zeitarbeitsfirma hat dementsprechend auch die klassischen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Dies bedeutet, dass die Zeitarbeitsfirma auch ihre Leiharbeiter dann bezahlen muss, wenn sie sie aufgrund einer geringen Nachfrage nicht überlassen können (§ 8 Abs. 5 AÜG). Auch im Krankheitsfall müssen sie den Lohn fortzahlen. Des Weiteren müssen Zeitarbeitsfirmen die Bestimmungen des Mutterschutzes, Kündigungsschutzes sowie Urlaub gewähren.

Zeitarbeit: Einstiegsmöglichkeit für Akademiker

Mit nur 8 % machen Akademiker einen relativ geringen Anteil unter den Zeitarbeitern aus; dennoch bietet diese Art des Berufseinstiegs enorme Vorteile für Absolventen. Sie können verschiedene Arbeitgeber sowie wertvolle Kontakte kennenlernen. Sie sammeln erste Berufserfahrung in einzelnen Projekten und können mit ein bisschen Glück einen bleibenden Eindruck beim Arbeitgeber hinterlassen. Insbesondere in Bereichen des Fachkräftemangels stehen die Chancen gut, übernommen zu werden. Meistens müssen Zeitarbeiter aber im Hinblick auf das Gehalt häufig Abstriche hinnehmen im Vergleich zu fest angestellten Kollegen.

Werkvertrag – Auf das Ergebnis kommt es an

Als Alternative zum herkömmlichen Arbeitsvertrag – aber auch zum Leiharbeitsvertrag – haben sich die Werkverträge entwickelt. Diese Verträge verfolgen das Ziel, noch mehr Kosten einzusparen. Doch Werkverträge sind eigentlich etwas komplett anderes. Nicht zuletzt liegt dies am Vertragszweck. Bei einem Arbeitsvertrag werden nur spezielle Tätigkeiten geschuldet; beim Werkvertrag hingegen verpflichtet man sich zu einem bestimmten Erfolg oder zur Herstellung eines einzigen Werks.

Beispiel:

Wenn sich jemand zur Reparatur eines Autos oder zum Bau eines Hauses verpflichtet, dann geht es hier um klassische Werkverträge. Hierbei bestimmt das Unternehmen allein, wie sie das erreichen und nicht der Auftraggeber. Für die Vertragserfüllung kommt es lediglich darauf an, dass das Auto repariert ist oder das Haus steht. Daran richtet sich auch die Vergütung aus. Anders ist es bei der Leiharbeit oder bei einem Arbeitsvertrag, bei denen es um die Erbringung von bestimmten Tätigkeiten geht. Damit ist ein Vertrag prinzipiell erfüllt, auch wenn dabei das Ergebnis am Ende des Tages nicht den Vorstellungen entspricht.

Auch Aufträge in der Konstruktion oder Qualitätssicherung werden über Werkverträge umgesetzt. Ausschlaggebend ist auch hier, dass die Beschäftigten auf Basis des Werkvertrags keinen Weisungen des Betriebs unterliegen, welcher das „Werk“ als Auftrag erteilt hat. Arbeitsabläufe und Arbeitszeiten dürfen nur von der Werkvertragsfirma festgelegt werden – ähnlich wie bei der Leiharbeit.

Zudem darf das „Werk“ nicht zu sehr von der Teamarbeit mit anderen Mitarbeitern abhängig sein. Hierbei können schön regelmäßig verpflichtende Teilnahmen an Meeting-Besprechungen ein Problem darstellen. Würden solche Anforderungen außer Acht gelassen werden, kann ein Arbeitsverhältnis entstehen (so hat es das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27.06.2017, Az.: 9 AZR 133/16, entschieden). Somit hat ein Arbeitgeber nicht nur plötzlich einen neuen Mitarbeiter, er muss zudem auch noch regelmäßig Sozialabgaben zahlen, die er sich vermutlich mittels eines Werkvertrags sparen wollte.

Oftmals vertuen sich Unternehmer hier: ein Zeitarbeitsvertrag muss schriftlich erfolgen!

Muss ein befristeter Arbeitsvertrag immer schriftlich vereinbart werden?

Ja, wenn ein Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag aufsetzen möchte, kommt er um das Teilzeit- und Befristungsgesetz und die darin vorgeschriebene Schriftform des befristeten Arbeitsvertrages nicht herum (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Nur so sind Befristungsabsprachen gültig. Sie müssen zudem von beiden Parteien unterschrieben werden, wie grundsätzlich auch ein schriftlicher Arbeitsvertrag.

Würde ein befristeter Arbeitsvertrag nur mündlich vereinbart werden, wäre er nicht wirksam. Auch wenn der Arbeitnehmer vor Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis antritt, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (siehe Urteil BAG vom 01.12.2004, Az.: 7 AZR 198/04).

Vorsicht:

Auch der Grund einer Befristung muss schriftlich festgehalten werden (Urteil BAG vom 29.06.2011, Az.: 7 AZR 774/09). Ein befristeter Arbeitsvertrag zeichnet sich entweder durch eine Zweckbefristung oder eine Zeitbefristung aus.

Sie können den Zeitarbeitsvertrag nicht einfach nur per E-Mail verlängern!

Wie oft kann der befristete Arbeitsvertrag verlängert werden?

Leider beschränken sich nicht alle Arbeitgeber darauf, die Mitarbeiter nur für die ursprünglich gedachte Vertragslaufzeit einzusetzen. Häufig kommt es vor, dass auf einen befristeten Arbeitsvertrag nicht ein unbefristeter Arbeitsvertrag erfolgt, sondern der nächste befristete Vertrag. Wenn sich dieses Verhalten wiederholt, wird oft von einer Kettenbefristung gesprochen. Was zulässig ist, hängt immer vom Grund der Befristung ab. Wenn für die Befristung ein Sachgrund existiert, könnte das Beschäftigungsverhältnis im Prinzip unbegrenzt lange immer weiter befristet werden. Dem können Regelungen in verschiedenen Bereichen und Bestimmungen in Tarifverträgen entgegenstehen.

Nicht immer gibt es einen Sachgrund für eine Befristung einer offenen Stelle. Liegt kein Sachgrund vor, dürfen Arbeitgeber höchstens zwei Jahre lang befristet ihre Mitarbeiter beschäftigen. Innerhalb dieser Zeit darf der Vertrag maximal dreimal verlängert werden. Neu gegründete Unternehmen haben einen verlängerten Zeitraum von höchstens vier Jahren. Auch für ältere Mitarbeiter gelten Ausnahmen, die zudem in der Zeit davor länger arbeitslos waren. Liegt kein Sachgrund vor, darf auch kein erneuter befristeter Vertrag abgeschlossen werden. Möglich ist allerdings, einen erneuten befristeten Vertrag mit Sachgrund im Anschluss eines sachgrundlosen befristeten Arbeitsverhältnisses abzuschließen.

Sind Kettenbefristungen unzulässig?

Kettenbefristung bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass Arbeitgeber willkürlich die Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter verlängern dürfen. Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu schon im Jahr 2012 im Fall einer Justizangestellten, der insgesamt 13-Mal der Vertrag verlängert wurde bei einem Verlauf von elf Jahren, unzulässig war. Laut Gericht würden häufige Verlängerungen auf einen Missbrauch hindeuten. Zudem müssen auch die Umstände einzelfallbezogen berücksichtigt werden.

Haben Sie das Gefühl, Ihre wiederholte Befristung Ihres Arbeitsvertrages ist nicht rechtens? Dann lassen Sie juristische Schritte prüfen. Sollte eine zu häufige Befristung unwirksam sein, kann ein Arbeitsgericht feststellen, dass für Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Eine entsprechende Klage können Sie dann bis nach drei Wochen des beendeten Arbeitsverhältnisses einreichen.

Das müssen Sie bei einer nicht Verlängerung beachten!

Wann muss mein Arbeitgeber mir sagen, dass mein Vertrag nicht verlängert wird?

Manchmal entscheiden sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber dazu, einen befristeten Arbeitsvertrag zu verlängern. Grundsätzlich spricht nichts dagegen. Jedoch kann der befristete Vertrag nur während der Vertragslaufzeit verlängert werden. Auch, wenn es nur um einige Tage geht: Würde eine Verlängerung erst nach Beendigung des eigentlich festgelegten Zeitraums zustande kommen, handelt es sich aus juristischer Sicht um einen neuen Abschluss eines Vertrages. Wenn es keinen Sachgrund für die Befristung gibt, ist diese sowieso nicht zulässig. Dies würde dann automatisch aus dem befristeten einen unbefristeten Arbeitsvertrag machen.

Bestimmte Fristen gibt es für Arbeitgeber hinsichtlich der Verlängerung eines befristeten Vertrages nicht. Möglich wäre dies theoretisch sogar noch am letzten Tag des ursprünglich vereinbarten Zeitraums.

Arbeitnehmer sollten aber auf jeden Fall eine etwaige erforderliche Arbeitssuchendmeldung bei der Arbeitsagentur beachten. Sie sind nämlich dazu verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Arbeitsvertrages arbeitssuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Anderenfalls riskieren Arbeitnehmer eine Sperrzeit. Werden Sie von der Arbeitsagentur zu solch einer Strafe verdonnert, hat das insgesamt auch noch weniger Arbeitslosengeld zur Folge. Deshalb sollten Sie als Arbeitnehmer rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber klären, ob und wann mit einer Vertragsverlängerung gerechnet werden kann oder nicht.

Unsere kostenlose Vorlage: Zeitarbeitsvertrag Muster

Zeitarbeitsvertrag

 

zwischen

      (Name, Adresse Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen einfügen)

nachfolgend Arbeitgeber/in

und

     … (Name, Adresse Leiharbeitnehmer einfügen)

   nachfolgend Leiharbeitnehmer/in

wird folgender Zeitarbeitsvertrag geschlossen:

1. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

1.1 Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Startdatum] und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

1.2 Das Arbeitsverhältnis endet automatisch, wenn der Leiharbeitnehmer durch das Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen einem anderen Kunden zur Verfügung gestellt wird oder aus anderen Gründen aus der Zeitarbeit ausscheidet.

2. Einsatzbetrieb und Tätigkeit

2.1 Der Leiharbeitnehmer wird im Einsatzbetrieb [Name und Anschrift des Einsatzbetriebs] eingesetzt.

2.2 Die genaue Tätigkeit, Arbeitszeit und Vergütung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Leiharbeitnehmer in Absprache festgelegt.

3. Arbeitszeit und Vergütung

3.1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt [Anzahl der Stunden] Stunden.

3.2 Der Leiharbeitnehmer erhält eine Vergütung in Höhe von [Betrag] Euro pro Stunde.

3.3 Die Vergütung wird [monatlich/wöchentlich] ausgezahlt.

4. Urlaub

Der Leiharbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß dem Bundesurlaubsgesetz. Die genaue Regelung des Urlaubs erfolgt in Absprache mit dem Arbeitgeber.

5. Kündigung

5.1 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von [Frist] zum Monatsende gekündigt werden.

5.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

6. Sozialversicherung

Der Leiharbeitnehmer ist in die Sozialversicherung einzubeziehen und der Arbeitgeber führt die entsprechenden Beiträge ab.

7. Verschwiegenheitspflicht

Der Leiharbeitnehmer verpflichtet sich zur Wahrung der Verschwiegenheit über alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

8. Sonstige Bestimmungen

[Hier können weitere Bestimmungen wie z.B. Regelungen zur Überstundenvergütung, zum Umgang mit Arbeitsmitteln oder zur Geheimhaltung aufgenommen werden.]

9. Schlussbestimmungen

9.1 Änderungen oder Ergänzungen des Arbeitsvertrags bedürfen der Schriftform.

9.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

Ort, Datum                                                    Unterschrift Arbeitgeber/in

 

 

…………………………                                 …………………………

 

Ort, Datum                                                    Unterschrift Arbeitnehmer/in

 

 

…………………………                                 …………………………

Unsere Zusammenfassung zum Thema Zeitarbeitsvertrag

Fazit zum Thema Zeitarbeitsvertrag Muster

Ein Zeitarbeitsvertrag ist äußerst wichtig, denn dieser bestimmt, welche Rechte und Leistungen Ihnen zustehen und wie Sie arbeiten. Zudem erfahren Sie über einen solchen Vertrag viel über Ihren potenziellen Arbeitgeber. Grundsätzlich gilt: Sie sollten stets einen fairen Vertrag von einem fairen Arbeitgeber bekommen.

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Einfacher Zeitarbeitsvertrag: die kostenlose Vorlage

Um Ihnen das Leben zu erleichtern, hat unsere Community einen einfachen Zeitarbeitsvertrag erstellt. Diesen können Sie kostenlos herunterladen und als Referenz verwenden.

Häufig gestellte Fragen rund um den Zeitarbeitsvertrag

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Was ist bei der Zeitarbeit unbedingt zu beachten?

Ebenso wie beim herkömmlichen Arbeitsvertrag sollten auch im Zeitarbeitsvertrag bestimmte Leistungen wie Pflege-, Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung festgehalten sein. Zudem sollten Bestimmungen zu bezahltem Urlaub, Lohnfortzahlungen und Kündigungsschutz vorhanden sein.

Welche Nachteile hat Zeitarbeit?

Der größte Nachteil ist wohl jener, dass Leiharbeiter oftmals weniger Geld erhalten, als festangestellte Mitarbeiter. Häufig entwickeln die Leiharbeiter demnach auch kein Zugehörigkeitsgefühl zu der Stammfirma und besitzen somit auch nicht genügend Verantwortungsgefühl. Leiharbeiter haben eine Art Außenseiterrolle inne, die es nicht immer leicht zu spielen gilt.

Für wen lohnt sich Zeitarbeit?

Besonders für ältere Arbeitslose, die es schwer haben, wieder eine neue feste Stelle zu finden, lohnt sich die Zeitarbeit. Aber auch für junge Mütter ist die Chance der Zeitarbeit ideal, um – eventuell auch erst halbtags – wieder in das Berufsleben hineinzufinden.

Wie kommt man aus einer Zeitarbeitsfirma wieder raus?

Während der ersten vier Wochen der Probezeit kann mit einer Frist von zwei Arbeitstagen das Beschäftigungsverhältnis gekündigt werden. Ab der fünften Woche bis zum Ablauf des zweiten Monats ist die Kündigungsfrist eine Woche. Ab dem dritten bis zum sechsten Monat beträgt sie zwei Wochen.

 

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