• Arbeitsrecht
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Minijob Grenze: Mindestlohn, Verdienstgrenze & mehr

Minijob Grenze: Für alle Minijobs gilt die neue Grenze von 520 Euro monatlich!
In Kürze:
  • Das Gesetz zur Minijob-Reform tritt am 01.10.2022 in Kraft und beinhaltet eine Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde.
  • Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobber wird von 450 Euro auf 520 Euro angehoben, wodurch sie bis zu 43 Stunden im Monat arbeiten können, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.
  • Bei Überschreitung der Minijob-Grenze werden "Midijobber" mit einem Übergangsbereich von bis zu 1.600 Euro monatlichem Verdienst definiert.
  • Zukünftige Mindestlohnerhöhungen werden auch eine Anpassung der Verdienstgrenze für Minijobber nach sich ziehen.
  • Rentner müssen die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze beachten, insbesondere wenn sie einen Minijob ausüben, um rentenschädliche Auswirkungen zu vermeiden.

Das Gesetz zur Minijob-Reform hat der Bundesrat am 10.06.2022 verabschiedet. Der Bundespräsident hat das Gesetz unterschrieben und wird daher zum 01.10.2022 in Kraft treten. In dieser Reform gibt es aber noch mehr als nur die Erhöhung des Mindestlohns. Was sich alles ändern wird, erklären wir Ihnen nachfolgend.

Wie hoch fällt die Erhöhung aus?

Aktuell liegt der Mindestlohn bei 10,45 Euro pro Stunde. Dies wurde durch die Mindestlohnkommission so beschlossen. Die Kommission gibt es schon seit dem Jahr 2015. Doch die Anhebung auf 12 Euro ab Oktober 2022 hat die Bundesregierung beschlossen. Weitere Veränderungen des Mindestlohns werden zukünftig nun wieder von der Mindestlohnkommission beschlossen.

Erhöhung der Minijob Grenze: Was ändert sich für Minijobber?

Bisher haben die Mindestlohnerhöhungen in der Vergangenheit nicht zu einer Anhebung der monatlichen Verdienstgrenze von Minijobbern geführt. Die Folge daraus war, dass Minijobber immer weniger Stunden leisten mussten. Teilweise wurden sie auch sozialversicherungspflichtig, weil das monatliche Einkommen dann die 450 Euro überstieg.

Mit der Reform, die ab 01.10.2022 in Kraft tritt, gibt es aber auch gleichzeitig eine Anhebung der monatlichen Verdienstgrenze: Von da an können Minijobber nämlich bis zu 520 Euro im Monat verdienen, ohne dass sie sozialversicherungspflichtig werden. Deshalb können Minijobber also ab Oktober immer noch gut 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne Beiträge an die Sozialversicherung zu zahlen. Ausgenommen ist hier natürlich die Rentenversicherung, es sei denn, der Minijobber wünscht eine Beitragsbefreiung.

Laut dem neuen Gesetzentwurf wird die Minijob Verdienstgrenze für Minijobberinnen deutlich erhöht!

Wird der Mindestlohn in Zukunft weiter steigen?

Auch in Zukunft wird es immer wieder Mindestlohnerhöhungen geben. Deshalb soll auch die Verdienstgrenze für Minijobber nicht fest bleiben. Diese wird dann ebenfalls angehoben. Dabei wird das Ziel verfolgt, bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von zehn Stunden im Monat, trotzdem die Verdienstgrenze in einem Minijob einhalten zu können.

Wie verändert sich die Verdienstgrenze?

Wenn Sie als Minijobber im Monat mehr als 450 Euro (beziehungsweise ab Oktober mehr als 520 Euro) verdienen, müssen Sie Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Dies jedoch nicht im vollen Umfang, sonst würden Sie ja aufgrund der Mehrarbeit auch kaum Erhöhungen im Nettoverdienst spüren. Hier kommt jetzt der sogenannte Übergangsbereich ins Spiel. Verdienen Sie bis zu 1.300 Euro im Monat, zahlen Sie nur reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung.

Da sich dann ab Oktober auch die Verdienstgrenze für Minijobber erhöht, wird auch die Entgelthöhe angepasst, in denen sogenannte „Midijobber“ beschäftigt sind. Deshalb dürfen ab Oktober 2022 im Übergangsbereich also anstatt 1.300 Euro, somit bis zu 1.600 Euro verdient werden. Midijobber, die aktuell also zwischen 451 Euro und 520 Euro verdienen, würden nach diesen Berechnungen ab Oktober 2022 als Minijobber gelten. Für diese Personengruppen gibt es bis zum Jahresende eine Übergangsregel.

Was muss ich als Arbeitgeber jetzt tun?

Aktuell müssen Sie als Arbeitgeber noch nichts weiter veranlassen. Ab 01.10.2022 sollten Sie dann die Beschäftigungsverhältnisse Ihrer Angestellten prüfen. Gibt es noch Minijobber, die nach der Reform in einem Minijob mit Verdienstgrenze arbeiten? Wird jemand durch die Verdienstgrenzenanhebung (520 Euro beziehungsweise 1.600 Euro) zum Minijobber oder gegebenenfalls auch zum Midijobber? Wenn Sie Änderungen diesbezüglich feststellen, müssen Sie entsprechende Meldungen an die Krankenkasse und auch an die Minijob-Zentrale tätigen. Sozialversicherungsbeiträge sind neu zu berechnen oder eventuell erstmals fällig. Zudem sollten Sie als Arbeitgeber auf die ab dem 01.10.2022 wirksam werdenden Übergangsregelungen achten.

Egal, ob Mini- oder Midijob - die Verdienstgrenze bleibt die gleiche!

Wie viel darf ich als Minijobber nach der Reform im Jahr maximal verdienen?

Sollte der monatliche Monatsverdienst höher als die Minijob-Grenze liegen, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Unberührt hiervon bleiben gelegentliche, vorhersehbare Überschreitungen. Dabei ist die Höhe des gelegentlichen Überschreitens unerheblich. Bei „gelegentlich“ handelt es sich um einen Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten in einem Zeitjahr. Diese Vorschrift geht aus den Geringfügigkeits-Richtlinien hervor.

In Zukunft wird das unvorhergesehene Überschreiten allerdings gesetzlich geregelt. Dann darf das unvorhersehbare Überschreiten nur noch bis zu zwei Kalendermonate im Zeitjahr betragen. Auch der Verdienst in den überschrittenen Kalendermonaten darf maximal doppelt so hoch sein wie die Geringfügigkeitsgrenze. Dies bedeutet, dass bei Überschreiten des Verdienstes nicht mehr als 1.040 Euro zusätzlich verdient werden darf. Schlussendlich bedeutet dies, – wenn Sie sich das Ganze einmal auf Jahressicht betrachten – dass ein maximaler Verdienst bis zum 14-fachen der Minijob-Grenze möglich ist. Demnach darf ein Minijobber grundsätzlich 6.240 Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten verdienen. Im begründeten Ausnahmefall, also bei unvorhersehbarem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, sind es im Jahr höchstens 7.280 Euro.

Hinweis für Rentner im Bezug auf die Minijob Grenze 2022:

Für manche Bezieher der Rente gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze. Als Rentner sollten Sie diese Grenze ab dem 01.10.2022 im Blick haben, sofern Sie einen Minijob ausüben. Für Rentenbezieher der Knappschaftsausgleichsleistung oder wegen voller Erwerbsminderung bleibt die aktuelle kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro bestehen! Wenn Sie also ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob haben, könnte diese Hinzuverdienstgrenze überschritten werden und wirkt sich somit rentenschädlich für Sie aus. Bei Knappschaftsausgleichsleistungen würde der Rentenanspruch sogar gänzlich entfallen.

Rentenbezieher, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, gilt für 2022 eine höhere Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro. Im Koalitionsvertrag der Regierungskoalition wurde festgehalten, dass dieser Grenzbetrag fortgeschrieben werden soll. Diskutiert werden momentan verschiedenen Modifikationen der Hinzuverdienstregelungen für alle Renten.

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Fazit zur Minijob Grenze

Heutzutage ist die geringfügige Beschäftigung für viele Menschen, insbesondere für Rentner, eine wichtige Einnahmequelle geworden. Minijobber können sich also ab Oktober 2022 über steuerfreie 70 € mehr freuen. Allerdings nur, wenn auch die gesetzlichen Vorgaben zum Minijob gemäß §§ 8, 8a SGB IV eingehalten werden.

Häufig gestellte Fragen zur Minijob Grenze

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Wann wurde der Minijob auf 520€ erhöht?

Die monatliche Verdienstgrenze für einen Minijob wurde am 01.10.2022 auf 520€ erhöht.

Wie viele Stunden pro Woche?

Als Minijobber dürfen Sie maximal 43,33 Stunden pro Monat arbeiten. Das ergibt sich aus der folgenden Kalkulation: 520€ pro Monat / 12,00€ Mindestlohn = 43,33 Stunden pro Monat.