Minijob: Alles über die geringfügige Beschäftigung!

Minijobs sind heutzutage weit verbreitet. Dennoch ist die Rechtslage vielen Arbeitnehmern unklar. Was genau kennzeichnet einen Minijob und welche Rechte haben Minijobber? Was geschieht im Krankheitsfall und welche Vorschriften müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber insgesamt beachten?

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine Beschäftigung, die durch einen bestimmten Verdienst oder einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden. Diese Grenzen werden durch das Vierte Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgelegt. Bis zum Jahr 2022 darf ein Minijob maximal 450 € erzielen. Diese Grenze gilt bereits seit dem Jahr 2013. Infolgedessen hat sich für den Begriff des Minijobs auch die Bezeichnung „450-Euro-Job“ eingebürgert. Die offizielle Bezeichnung eines Minijobs lautet hingegen „geringfügige Beschäftigung“ oder „kurzfristige Beschäftigung“. Im Oktober 2022 soll sich die Verdienstgrenze allerdings auf 520 € erhöhen.

Jobs, deren Dauer auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist, gelten ebenfalls als geringfügige Beschäftigungen. Eine solche Begrenzung darf nur aufgrund eines Vertrages entstehen oder aufgrund der Eigenart der Beschäftigung.

Aus rechtlicher Perspektive sind Minijobber zunächst normale Arbeitnehmer, für die die meisten Gesetze des Arbeitsrechts gelten. Allerdings gibt es ein paar Unterschiede zu beachten.

Rechte des Minijobbers

Minijobber haben grundsätzlich viele der normalen Arbeitnehmerrechte. Dazu zählen vor allem die zahlreichen Schutzvorschriften des Arbeitsrechts. Diese Schutzvorschriften wurden explizit erstellt, um den schwächer gestellten Arbeitnehmer zu schützen. Entsprechend müssen sie auch für geringfügig beschäftigte Personen gelten. Viele der Rechten und Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind daher beiderseitig auch im Rahmen eines Minijobs wichtig.

Die Bundesagentur für Arbeit und die Minijob-Zentrale sind super Anlaufstellen!

Entgeltfortzahlung – was geschieht im Krankheitsfall?

Viele Menschen machen sich Sorgen um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Schließlich gilt der Grundsatz: „ohne Arbeit kein Lohn“. Gleichzeitig gelten aber viele Schutzvorschriften, um den Arbeitnehmer aufgrund besonderer Umstände zu schützen. Das bedeutet: Wenn entsprechende Gründe bestehen, wird der Lohn auch ohne Arbeit fortgezahlt. Zu diesen Gründen zählen beispielsweise:

  • Krankheitsfälle
  • gesetzliche Feiertage
  • gesetzlicher Mutterschutz
  • Gründe, die in der Betriebsrisikolehre verwurzelt sind

Gründe, die in der Betriebsrisikolehre verwurzelt sind, liegen vor, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht nutzen kann. Entsprechend der Betriebsrisikolehre muss der Arbeitgeber solche Situationen in Kauf nehmen und ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Solche Situationen können beispielsweise Störungen im Betrieb durch Maschinenschäden, verspätete Materiallieferung oder Stromausfälle sein.

Die oben genannten Situationen der Entgeltfortzahlung gelten bei Minijobbern genauso wie bei allen anderen Arbeitnehmern, obwohl die Arbeitszeit und -dauer bereits von vorneherein begrenzt sind. Die sogenannte Geringfügigkeit der Arbeit steht dem Recht auf Entgeltfortzahlung entgegen einer weit verbreiteten Annahme nicht entgegen.

Urlaubsanspruch von Minijobbern

Ein weiterer verbreiteter Irrglaube ist, dass Minijobber keinen oder nur einen extrem geringen Anspruch auf Urlaubstage haben. Für Minijobber gilt das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) genauso wie für alle anderen Arbeitnehmer. Ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen auf Basis einer sechstägigen Arbeitswoche steht grundsätzlich auch Minijobbern zu. Allerdings muss beachtet werden, dass sich der gesetzliche Urlaubsanspruch verringert, wenn die Arbeitswoche weniger als sechs Tage beträgt.

Die Arbeitsstunden pro Tag sind hingegen unerheblich. So verringert sich der Urlaubsanspruch um jeweils vier Werktage bei Abnahme eines Arbeitstags pro Woche. Für eine Fünf-Tage-Woche bedeutet das eine minimale Urlaubszeit von 20 Werktagen. Eine Drei-Tage-Woche geht mit einem Anspruch von zwölf Urlaubstagen einher. Und arbeitet ein geringfügig Beschäftigter nur einen Tag pro Woche, hat er Anspruch auf 4 Werktage Urlaubszeit. Sind die Arbeitstage pro Woche unterschiedlich hoch, so wird der durchschnittliche Wochenaufwand zugrunde gelegt.

Weniger Urlaubstage sind nicht rechtmäßig. Eine Erhöhung der Anzahl ist allerdings durch den Arbeitgeber und Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen möglich. Durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen erhöhte Urlaubszeiten gelten für Minijobber auch dann, wenn der Vertrag nicht explizit für sie vereinbart wurde. Das ergibt sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Demnach dürfen Minijobber nicht willkürlich anderen Arbeitnehmern ungleich gestellt werden. Gelangen Sie zu unserem Arbeitsvertrag – Minijob Muster.

Diese Rechte und Ansprüche haben Sie als Minijobber.

Kündigungsschutz des Minijobbers

Sämtliche Kündigungsschutzvorschriften für Arbeitnehmer gelten gleichermaßen für Minijobber. Dazu zählen insbesondere Schutzregeln nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG; Kündigungsschutz für schwangere Frauen) oder nach dem neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX; Kündigungsschutz für Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung). Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss eine Kündigung in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern sozial gerechtfertigt sein, sofern der Gekündigte länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist. Es gelten die Regelungen für eine ordentliche Kündigung aus dem Arbeitsrecht.

Absicherung der Minijobber

Minijobber sollen genauso wie andere Arbeitnehmer sozial abgesichert sein. Seit dem Jahr 2013 sind sie deshalb rentenversicherungspflichtig. Unter bestimmten Umständen können sich die Minijobber jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Diese Hürde soll verhindern, dass sich Minijobber, ohne die Konsequenzen genau zu bedenken, befreien lassen. Auch die gesetzliche Unfallversicherung gilt für Minijobber, damit eine Absicherung im Falle eines Arbeitsunfalls besteht.

Minijobber müssen sich hingegen selber um einen Krankenversicherungsschutz kümmern und eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung aufnehmen. Anders als bei anderen Arbeitsstellen geht dieser Versicherungsschutz nicht automatisch mit einem Minijob eher.

Weitere Rechte des Minijobbers

Neben diesen wichtigen Gemeinsamkeiten erhalten Minijobber auch eine Reihe anderer Rechte (und Pflichten), die für andere Arbeitnehmer gelten. Darunter fallen etwa:

  • Die Sicherstellung von Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz
  • Die Zahlung des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz
  • Die Einhaltung von gesetzlichen Arbeitszeiten und ihren Grenzen nach dem Arbeitszeitgesetz
  • Der Diskriminierungsschutz nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
  • Der Schutz bei Schwangerschaft nach dem Mutterschutzgesetz
  • Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Diese Regelungen müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einhalten. Genauso muss sich ein Minijobber an die allgemeinen Pflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber halten, wie etwa die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung anzubieten.

Der wesentliche Unterschied: Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit betrifft einen der wenigen wesentlichen Unterschiede zwischen Minijobbern und anderen Arbeitnehmers. Wie bereits erwähnt, erhalten Minijobber mit ihrer Tätigkeit nicht automatisch eine soziale Versicherung. Auch die Arbeitslosenversicherung entfällt. Diese Versicherung ist jedoch die Hauptvoraussetzung für die Anwendbarkeit von sogenannter Kurzarbeit. Somit können Minijobber grundsätzlich keine offizielle Kurzarbeit annehmen und haben damit auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Gerade in Zeiten der Coronapandemie, in denen viele Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld angewiesen waren, hat sich dieser Unterschied deutlich bemerkbar gemacht.

Fazit: Die Minijob-Grenze bezeichnet das maximale Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von nicht mehr als 450 Euro im Monat!

Fazit – Minijobber und ihre Rechte

Minijobs, offiziell geringfügige Beschäftigungen genannt, unterscheiden sich von anderen Jobs vor allem durch die geringere Arbeitsdauer. Solche Jobs werden entweder durch die Zeit oder die Verdienstgrenze begrenzt. Anders als viele Menschen annehmen, haben Minijobber überwiegend die gleichen Rechte (und Pflichten), die auch andere Arbeitnehmer betreffen. Dazu gehören vor allem zahlreiche Arbeitnehmerschutzrechte, wie etwas Schutz bei Schwangerschaft und Kündigungsschutzregelungen. Nur wenige Bereiche weisen merkliche Unterschiede auf: Dazu gehören insbesondere die Versicherungspflicht und der Anspruch auf Kurzarbeitergeld.