Minijob Steuererklärung: Pflichten, Regeln & Besteuerung

Haben Sie gerade einen Vertrag für einen Minijob unterschrieben und fragen sich, ob Sie den Minijob in der Steuererklärung angeben müssen? Im nachfolgenden Beitrag behandeln wir alles rund um das Thema Minijob Steuererklärung.

Muss der Minijob in der Steuerklärung angegeben werden?

Ob Sie in der Steuererklärung den Minijob angeben müssen oder nicht, hängt ganz davon ab, wie das mit der Versteuerung geregelt ist. Egal, was Sie bisher vielleicht gehört haben, aber der Minijob ist keinesfalls steuerfrei. In aller Regel müssen Sozialabgaben und Steuern auf ein Minijob-Gehalt geleistet werden. Allerdings geschieht dies schon vor der Auszahlung, so dass Sie davon normalerweise nichts mitbekommen.

Wenn die Steuern pauschal von Ihrem Minijob-Gehalt abgezogen werden, sind Sie nicht verpflichtet, in der Steuererklärung den Minijob anzugeben.

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Wie funktioniert die Pauschalversteuerung und wie hoch ist sie?

Eine geringfügige Beschäftigung kann entweder mit 2 oder 20 % pauschal versteuert werden. Die beiden Möglichkeiten werden folgendermaßen gehandhabt.

Pauschale Versteuerung mit 2 %

Der Arbeitgeber kann das Minijob-Gehalt pauschal mit 2 % versteuern, indem er aber auch gleichzeitig an die gesetzliche Rentenkasse den entsprechenden Beitrag abführt. Neben den Sozialbeiträgen ist im Steueranteil auch die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag enthalten. Eine pauschale Versteuerung funktioniert mit zwei Möglichkeiten:

Variante I

In den meisten Fällen zahlt Ihr Arbeitgeber Ihren Steueranteil aus eigenen Stücken. Dieser wird dann an die Minijob-Zentrale weitergeleitet. Für Sie als Minijobber hat das den Vorteil, dass Sie sich nicht weiter um eine Versteuerung kümmern müssen. Sie bekommen dann Ihr Gehalt ohne Abzüge komplett ausgezahlt. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber lediglich Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Steueridentifikationsnummer mitteilen. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Steueranteil in seiner Einkommensteuererklärung als besondere Ausgaben geltend machen.

Variante II

Bei dieser Variante zieht der Arbeitgeber den Steueranteil von Ihrem Lohn ab und zahlt ihn nicht aus seiner eigenen Tasche. In der Praxis kommt diese Fallkonstellation aber eher selten vor.

Pauschale Versteuerung mit 20 %

Leistet Ihr Arbeitgeber auch keine Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung, so hat er die Möglichkeit, Ihr Brutto-Gehalt mit 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu versteuern. Dies kommt vor allem dann vor, wenn Sie mehrere Minijobs auf einmal ausführen und Sozialversicherungsbeiträge in der entsprechenden Höhe zahlen müssen anstatt eines pauschalen Beitrags. Doch auch hier müssen Sie in der Steuererklärung den Minijob nicht erwähnen.

Der 450-Euro-Job kann vielen Steuerregeln unterlegen. Das hängt unter anderem vom Arbeitslohn, der Arbeitszeit und Angaben seitens des Arbeitgebers ab.

Muss ich den Minijob in der Steuererklärung angegeben, wenn er nicht der Pauschalversteuerung unterliegt?

Sollte in dem seltenen Fall Ihr Minijob nicht pauschal über Ihren Arbeitgeber versteuert werden, sondern über Ihre Lohnsteuerkarte abgerechnet werden, dann müssen Sie als geringfügig Beschäftigter Ihren Minijob in der Steuererklärung auch erwähnen.

Steuerliche Auswirkungen in den Steuerklassen I bis IV

Ist der Minijob die einzige Einnahmequelle, dann fällt man unter die Steuerklassen I bis IV. Negative Folgen bei einer Steuererklärung entstehen hierbei nicht. Durch die geringen Einnahmen im Jahr bleiben Sie stets unter dem Steuerfreibetrag. Erst über dem Steuerfreibetrag wird überhaupt Einkommensteuer erhoben. Dieser liegt im Jahr 2022 bei 9.984 Euro im Jahr.

Steuerliche Auswirkungen in der Steuerklasse VI

Wenn Sie neben der geringfügigen Beschäftigung noch eine andere Haupttätigkeit ausführen, fallen Sie in die Steuerklasse VI. Somit hat auch der Minijob in Bezug auf die Einkommensteuer drastische Konsequenzen. Die Steuerklasse VI gilt gemeinhin als die ungünstigste, da hier weder ein Kinderfreibetrag noch der Grundfreibetrag steuerlich geltend gemacht werden kann.

Bei welchen Fallkonstellationen muss ich den Minijob noch in der Steuererklärung angeben?

Fallen Sie in die Steuerklasse V, müssen Sie Ihren Minijob ebenfalls in der Steuererklärung angeben, da Sie sich gemeinsam mit Ihrem Ehepartner steuerlich veranlagen lassen. Die Ausnahme: Sie müssen zwar gemeinsam mit Ihrem Partner die Steuererklärung abgeben. Wenn aber die Steuern pauschal von Ihrem Minijob-Gehalt abgerechnet werden, sind Sie auch nicht verpflichtet, den Minijob in der gemeinsamen Steuererklärung anzugeben.

Welche Kosten kann ich mir als Minijobber mithilfe der Steuererklärung zurückholen?

Wird Ihr Minijob individuell und nicht pauschal besteuert, können Sie sogenannte Werbungskosten wieder vom Finanzamt zurückholen. Hierunter werden Aufwendungen, die zur Sicherung, Erhaltung und Erwerbung von Einkünften dienen, berücksichtigt. Das sind also alle Ausgaben, die Sie aufbringen, um den Minijob generell ausüben zu können. Hierunter können je nach Tätigkeit folgende Posten fallen:

  • Versicherungen (beispielsweise Berufshaftpflichtversicherung)
  • Fahrtkosten
  • Fortbildungen
  • Arbeitsmittel (Büromaterial, Laptop etc.)
  • Umzugskosten
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Warum bekommen manche Minijobber eine Lohnsteuerbescheinigung?

Für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer sind die Lohnsteuerbescheinigungen für das Vorjahr bis spätestens zum 28.02. des Folgejahres zu übermitteln. Hierunter fallen alle Arbeitnehmer, die nach individuellen Steuermerkmalen abgerechnet werden. Dies gilt auch für Minijobber, die mit der jeweiligen Steuerklasse im Vorjahr berechnet wurden.

Neben allem gilt für Minijobber noch eine Besonderheit. Als Arbeitnehmer im Minijob-Verhältnis fallen keine Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an. Nur der Arbeitgeber trägt den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag. Deshalb muss die Mindestvorsorgepauschale in Zeile 28 der Lohnsteuerbescheinigung gemeldet werden. Die Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 % des Arbeitslohns, höchstens aber 3.000 Euro in der Steuerklasse III beziehungsweise 1.900 Euro in den anderen Steuerklassen.

Berechnungsbeispiel Lohnsteuerbescheinigung
Im Jahr 2016 hat ein Minijobber insgesamt 5.400 Euro verdient. Abgerechnet wurde er mit der Steuerklasse I. Somit beträgt die Mindestvorsorgepauschale 648 Euro (12 % von 5.400 Euro).

Fazit zum Thema Minijob und die Steuererklärung

Fazit zum Thema Minijob Steuererklärung

Das maximale Minijob-Gehalt in Höhe von 450 Euro monatlich erhalten Sie als Arbeitnehmer „brutto für netto“. Sie müssen keinerlei Abzüge abtreten und die Einkünfte auch nicht bei der Steuererklärung angeben (§ 40 Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Dies gilt aber nur, wenn pauschal mit 2 % versteuert wird. Somit ersparen sich Arbeitnehmer knapp 20 % Sozialversicherungsabgaben und bis zu 45 % Steuern. Für Arbeitnehmer ist der Minijob ein äußerst lukrativer Nebenjob.