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Kinderfreibetrag: Scheidung, Übertragung & Entziehung
- Der Kinderfreibetrag dient der steuerlichen Entlastung und wird bei höheren Einkommen statt Kindergeld gewährt.
- Kinderfreibetrag und Kindergeld werden nicht gleichzeitig ausgezahlt; das Finanzamt wählt automatisch die günstigere Option.
- Getrennt lebende Eltern können den Kinderfreibetrag auf den hauptbetreuenden Elternteil übertragen, sofern der andere weniger als 75 % Unterhalt zahlt.
- Nach einer Scheidung wird der Kinderfreibetrag normalerweise auf beide Elternteile aufgeteilt, sofern keine Steuerermäßigung durch Kindergeld erfolgt.
Entscheiden Sie sich für ein Kind und möchten eine Familie gründen, so steht Ihnen neben dem Kindergeld auch der Kinderfreibetrag zu. Der Kinderfreibetrag soll Eltern steuerlich entlasten. Wie Sie einem Elternteil den Kinderfreibetrag übertragen können und wer nach der Scheidung den Kinderfreibetrag erhält, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.
Was ist der Kinderfreibetrag?
Sobald Sie Kinder haben, erhalten Sie dafür Freibeträge: den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Erziehungs-, Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf. Diese Freibeträge erhalten Sie allerdings nur, wenn dies für Sie günstiger ist als das Kindergeld. Beides gleichzeitig, sprich Kinderfreibetrag und Kindergeld, kann nicht bezogen werden. Deshalb lohnt sich der Freibetrag eher bei höheren Einkommen. Dieser wird automatisch im Steuerbescheid vom Finanzamt berücksichtigt. Sie müssen dafür also keinen Antrag stellen.
Worin liegt der Unterschied zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld?
Beim Kindergeld handelt es sich um eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil durch Freibeträge für Kinder. Das Finanzamt rechnet im Steuerbescheid hierfür automatisch aus, was für Sie als Elternteil günstiger ist. Entweder das Kindergeld oder die Freibeträge. Bei der sogenannten „Günstigerprüfung“ kommt es auf Ihr Einkommen an. Ab einer bestimmten Einkommensgrenze erhalten Sie Freibeträge. Ist Ihr Einkommen niedriger, so verbleibt es beim Bezug von Kindergeld.
Allerdings werden bei der Berechnung für die Kirchensteuer und (gegebenenfalls) Solidaritätszuschlag in jedem Fall die Kinderfreibeträge abgezogen. Hierbei ist es unerheblich, wie hoch Ihr Einkommen ist und was am Ende für Sie günstiger ist.
Kann man den Kinderfreibetrag auf ein Elternteil übertragen?
Ja, als getrennt lebende Eltern können Sie den Kinderfreibetrag komplett auf den anderen Elternteil übertragen (§ 32 Abs. 6 Satz 6 bis 11 EStG). Derjenige, der das Kind versorgt und betreut, kann den Freibetrag auf Antrag steuerlich geltend machen. Hierfür muss allerdings vorausgesetzt sein, dass der andere Elternteil weniger als 75 % Unterhaltskosten zahlt. Hierauf hat auch schon der „Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL)“ aufmerksam gemacht. Die Übertragung der Freibeträge erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung und kann mit der „Anlage Kind“ beantragt werden.
Zudem sollten Sie beachten, dass der Kinderfreibetrag aus zwei Komponenten besteht. Nämlich zum einen aus dem Freibetrag für den Erziehungs-, Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, welcher 1.320 Euro pro Elternteil ausmacht. Zum anderen existiert das sogenannte „sächliche Existenzminimum“ des Kindes, welches 2.358 Euro pro Elternteil ausmacht.
Wer erhält den Kinderfreibetrag nach der Scheidung?
Leben Sie als Eltern zusammen, so steht Ihnen für jedes Kind ein Kinderfreibetrag von monatlich 699 Euro zu. Dies entspricht einem jährlichen Betrag von 8.952 Euro (Stand 2023). Ab dem Jahr, welches direkt auf die Trennung folgt, erhält jeder Elternteil pro Kind einen Freibetrag von jährlich 4.476 Euro.
Viele Elternteile fragen sich deshalb zu Recht nach einer Trennung, wer den Kinderfreibetrag überhaupt erhält oder ob dieser eventuell geteilt werden muss. Nicht selten entfacht hierüber Streit. Dies ist jedoch überflüssig, denn in den meisten Fällen bekommt man für den Kinderfreibetrag keine Steuerermäßigung.
Doch weshalb gibt es dann überhaupt den Kinderfreibetrag? Der Kinderfreibetrag soll dazu dienen, die Eltern finanziell zu entlasten. Dasselbe Ziel verfolgt allerdings auch das Kindergeld. In der früheren Rechtslage konnten Kindergeld und Kinderfreibetrag bezogen werden. Heute ist das nicht mehr so. In den meisten Fällen, in denen also Kindergeld gezahlt wird, erhält man keinen Kinderfreibetrag mehr. Deshalb hat die Eintragung auf der Steuerkarte beziehungsweise Gehaltsbescheinigung auch in den meisten Fällen überhaupt keine Auswirkung mehr.
In einigen Einkommens-Konstellationen kann es allerdings sinnvoller sein, den Steuerfreibetrag in Anspruch zu nehmen. Grund hierfür ist, dass die Steuerersparnis höher ist, als das staatlich gezahlte Kindergeld. Das Finanzamt rechnet dabei automatisch aus, was für Sie günstiger ist. In der Regel wird zunächst erst einmal Kindergeld gezahlt. Dieses steht beiden Eltern zur Hälfte zu. Ist ein Jahr abgelaufen, rechnet das Finanzamt automatisch bei der Steuererklärung aus, ob es für Sie als Steuerpflichtiger günstiger wäre, wenn Ihnen der Kinderfreibetrag gewährt wird.
Insbesondere bei höheren Einkommen ist dies der Fall. Würden Sie als Steuerpflichtiger mit dem Kinderfreibetrag steuerlich besser da stehen, dann erhalten Sie auch den Kinderfreibetrag. Das bereits gezahlte Kindergeld dürfen Sie dann jedoch nicht mehr behalten, sondern müssen es zurückzahlen. Dies geschieht dadurch, dass sich die von Ihnen zu zahlende Steuer um den Betrag des schon erhaltenen Kindergeldes erhöht. Kurzum findet also eine Verrechnung statt.
Wie viel muss ich verdienen, um den Kinderfreibetrag zu erhalten?
Die Einkommensgrenze, um den Freibetrag zu erhalten, liegt bei Alleinstehenden bei einem Jahreseinkommen von 33.500 Euro und bei Verheirateten bei einem Jahreseinkommen von circa 63.500 Euro. In diesen Fällen ist es günstiger, den Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen. Auch, wenn der Kinderfreibetrag erst nachträglich gewährt wird, können Sie den Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen.
Fazit zur Übertragung des Kinderfreibetrages
Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Entlastung für Eltern mit höherem Einkommen und bietet eine Alternative zum Kindergeld. Er wird automatisch im Steuerbescheid berücksichtigt und kann zwischen getrennt lebenden Elternteilen übertragen werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Nach einer Scheidung teilen sich die Eltern den Freibetrag meist, es sei denn, das Kindergeld bietet keine Steuerermäßigung. Bei Überschreiten der Einkommensgrenzen kann die Nutzung des Freibetrags finanzielle Vorteile bieten, allerdings muss dann das bereits erhaltene Kindergeld zurückgezahlt werden. Der Kinderfreibetrag ist somit ein wichtiges Instrument zur steuerlichen Entlastung von Familien, dessen Anwendung jedoch von individuellen Einkommensverhältnissen abhängt.
Häufig gestellte Fragen rund um den Kinderfreibetrag
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Wem steht der Kinderfreibetrag zu?
Allen Männern und Frauen steht der Kinderfreibetrag zu, die entweder ein leibliches, adoptiertes oder (je nach Umfang der Betreuung) Pflegekind haben.
Weshalb steht bei mir nur ein halbes Kind auf der Steuerkarte?
Angenommen, Ihr Kind lebt bei Ihren Großeltern, so können diese den Freibetrag von den Steuern absetzen lassen, denn jedem Erziehungsberechtigten steht pro Kind ein halber Freibetrag zu. Dies wird vom Finanzamt auf der Steuerkarte dann mit 0,5 vermerkt.
Ist mein Kind automatisch auf der Steuerkarte vermerkt?
Kinder unter 18 Jahren werden in den Steuerklassen I bis IV automatisch berücksichtigt. Vorausgesetzt, sie sind auch in Ihrer Wohnung gemeldet.
Ist es möglich dem Vater den Kinderfreibetrag zu entziehen?
Ja, es ist möglich, dem Vater den Kinderfreibetrag zu entziehen, allerdings sind bestimmte Voraussetzungen an diese Maßnahme geknüpft. Grundsätzlich wird der Kinderfreibetrag nach einer Trennung oder Scheidung beiden Elternteilen hälftig zugeordnet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den gesamten Freibetrag auf den hauptbetreuenden Elternteil zu übertragen, wenn der andere Elternteil – in diesem Fall der Vater – weniger als 75 % des Unterhalts für das Kind leistet.
Diese Übertragung ist nicht als Strafmaßnahme zu verstehen, sondern soll sicherstellen, dass der steuerliche Vorteil dem Elternteil zugutekommt, der die Hauptlast der Betreuung und Versorgung des Kindes trägt. Der Antrag zur Übertragung kann über die „Anlage Kind“ in der Einkommensteuererklärung vorgenommen werden.