- Arbeitsrecht
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Ab Oktober 2022: Minijob Erhöhung auf 520 Euro im Monat!
- Minijobs, auch als geringfügige Beschäftigungen bekannt, hatten bisher eine Verdienstobergrenze von 450 € im Monat, die seit Oktober 2022 auf 520 € erhöht wurde.
- Die Minijob-Grenze von 450 € im Monat bestand seit 2013 und basierte auf dem Vierten Sozialgesetzbuch (SGB IV), wobei Minijobber grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei blieben.
- Die Erhöhung des Mindestlohns im Oktober 2022 auf 12 € pro Stunde führt zur Änderung der Minijob-Grenze, um weiterhin eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden zu ermöglichen.
- Die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze berechnet sich, indem der aktuelle Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird, wodurch sich die 520 € ergeben.
- Ab Oktober 2022 werden Midijobs, die zwischen 520,01 € und 1300 € monatlich verdienen, steuer- und versicherungspflichtig, wobei Übergangsregelungen für bestehende Midijobber gelten.
Minijobs, offiziell geringfügige Beschäftigungen genannt, sind Arbeitsverhältnisse, die durch eine bestimmte Arbeitszeit oder Entgeltobergrenze begrenzt sind. Bislang war das Limit des Verdienstes durch eine geringfügige Beschäftigung 450 € im Monat. Dieses Limit ändert sich im Oktober 2022 - lesen Sie daher alles zur Minijob Erhöhung auf 520 Euro im Monat.
Bisherige Obergrenze: 450-Euro-Jobs
Seit dem Jahr 2013 lag die Minijob Grenze bei 450 € im Monat. Dieser Verdienst ergab sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 des vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV). Die niedrige Höhe des Verdienstes sorgte dafür, dass er grundsätzlich steuer- sowie sozialversicherungsfrei blieb. Arbeitgeber mussten lediglich pauschale Abgaben entrichten. Aufgrund der 450-Euro-Grenze hat sich in der Bevölkerung auch die Bezeichnung 450-Euro-Job eingebürgert.
Mitte des Jahres 2022 betrug der Mindestlohn 9,82 €. Damit die 450-Euro-Grenze nicht überschritten wird, durfte ein Minijobber bis dahin maximal 45,8 Stunden im Monat arbeiten. Ab Oktober desselben Jahres ist eine Erhöhung des Mindestlohns vorgesehen. Danach soll der Mindestlohn bei 12 € pro Stunde liegen. Bliebe die 450-Euro-Grenze bestehen, dürfte ein Minijobber damit nur noch 37,5 Stunden im Monat arbeiten. Auf wie viele Tage die Stundenzahl eines Minijobs aufgeteilt wird, ist für die Kategorisierung als solcher unerheblich. Mit neuem Mindestlohn und alter Verdienstobergrenze wäre die wöchentliche Stundenzahl eines Minijobbers weniger als zehn. Zeitgleich mit dem Mindestlohn wird sich daher auch die Verdienstobergrenze des Minijobs erhöhen.
Die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Zum 01. Oktober 2022 wird die Verdienstobergrenze der geringfügigen Beschäftigung auf 520 € angehoben. Diese Erhöhung ergibt sich aus der sogenannten neuen dynamischen Geringfügigkeitsgrenze. Diese ist im vierten Sozialgesetzbuch festgehalten: als Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (vgl. § 8 SGB IV). Gemäß § 8 SGB IV wird die Geringfügigkeitsgrenze berechnet, indem der aktuelle Mindestlohn mit 130 multipliziert wird. Die Summe wird durch drei geteilt und schließlich auf volle Euro aufgerundet. Bei einem neuen Mindestlohn von 12 € ergibt sich entsprechend:
- 12 € x 130 = 1560 €
- 1560 € : 3 = 520 €
Die Summe ist bereits rund und muss deshalb nicht mehr im Nachhinein korrigiert werden. Durch die Erhöhung können Minijobber weiterhin zehn Stunden pro Woche arbeiten. Die neue dynamische Grenze sorgt dafür, dass die Minijobobergrenze flexibel bleibt und sich automatisch an den jeweiligen Mindestlohn anpasst. Neue Aktualisierungen der Geringfügigkeitsgrenze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben.
Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?
Grundsätzlich darf der Verdienst eines Jobs die Verdienstgrenze nicht überschreiten, um als Minijob kategorisiert zu werden. Für Beschäftigte, die bislang „gelegentlich“ die Grenze überschritten, war dies jedoch im Allgemeinen kein Problem. Allerdings war nicht immer eindeutig auslegbar, ob es sich nur um gelegentliche Überschreitung handelte. Auch dies ändert sich mit dem 01. Oktober 2022. Dann werden die Möglichkeiten und Grenzen einer „gelegentlichen und unvorhergesehenen“ Überschreitung gesetzlich festgelegt.
Ein unvorhersehbares Überschreiten ist demnach dann gelegentlich, wenn es nicht häufiger als zwei Kalendermonate pro Jahr geschieht. Die Überschreitung darf außerdem maximal weitere 520 € pro Monat betragen. Insgesamt ist somit ein maximaler Jahresverdienst von 14 Monatsgehältern eines Minijobs erlaubt, um weiterhin als Minijob zu gelten. Die Gesamthöhe in Euro beträgt damit 7.280 € im Jahr. Diese Summe soll jedoch die Ausnahme bleiben. Der Regelfall ist 6.240 € im Jahr.
Übergangsregelungen für Midijob
Ein Midijob ist ein umgangssprachlicher Begriff für Arbeitsverhältnisse, die mehr Verdienst als ein Minijob einbringen, jedoch weniger als 1300 € pro Monat. Ab Oktober 2022 betrifft dies also alle Jobs mit einem Verdienst zwischen 520,01 € und 1300 € monatlich. Bezeichnungen wie „Beschäftigung in der Gleitzone“ und „Beschäftigung im Übergangsbereich“ sind analoge Begriffe. Der Arbeitnehmer befindet sich also in einer Situation, in der die Verdienstgrenzen relativ flexibel sind. Die Midijobs sind jedoch versicherungs- und steuerpflichtig – anders als Minijobs.
Midijobber, die bislang mehr als 450 € monatlich, aber maximal 520 € monatlich verdient haben, fallen ab Oktober 2022 in die Kategorie des Minijobs, sofern der Verdienst trotz erhöhtem Mindestlohn gleich bleibt (etwa weil stattdessen die Arbeitsstunden reduziert werden). Das würde bedeuten, dass die bisherigen Versicherungen wegfallen würden. Aufgrund von Bestandsschutzregelungen bleiben diese Arbeitnehmer jedoch unter den bisherigen Midijob-Bedingungen als Versicherungspflichtige in den Versicherungen. Das gilt für die Kranken-, Pflege- und die Arbeitslosenversicherung. Bei Beschäftigungen in Privathaushalten bleibt auch die Rentenversicherung bestehen. Die Übergangsregelung gilt maximal bis zum 31. Dezember 2023. Bis dahin müssen sich die Arbeitnehmer um Veränderungen gekümmert haben.
Fazit – Minijob Erhöhung auf 520 Euro im Monat
Mit der neuen dynamischen Geringfügigkeitsgrenze passt sich der maximale Verdienst eines Minijobs an den jeweiligen Mindestlohn an. Die Grenze gilt ab Oktober 2022 und tritt zeitgleich mit dem neuen Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde in Kraft. Die Obergrenze eines Minijobverdienstes liegt dann bei 520 € pro Monat. Midijobber, die bislang mehr als 450 €, aber weniger als 520 € verdient haben, betrifft eine Übergangsregelung im Bezug auf alle Versicherungen.
Häufig gestellte Fragen rund um die Minijob-Erhöhung
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Wann wird der Minijob auf 520€ erhöht?
Der Minijob wurde am 01.10.2023 auf 520€ im Monat erhöht.