• Arbeitsrecht
  • Lesezeit: 06:23 Minuten

Minijob Kosten Arbeitgeber: Diese Abgaben werden fällig!

Minijob Kosten Arbeitgeber: Aushilfen müssen sich nicht um die Steuer und weitere Abgaben kümmern!
In Kürze:
  • Minijobs bieten Arbeitgebern Flexibilität, um eine schwankende Auftragslage zu bewältigen, und sind besonders für kleinere und mittelständische Unternehmen attraktiv.
  • Es gibt zwei Arten von Minijobs: kurzfristige Minijobs, die auf eine bestimmte Zeitgrenze festgelegt sind, und 520-Euro-Jobs, bei denen Minijobber nicht mehr als insgesamt 520 Euro monatlich verdienen dürfen.
  • Im gewerblichen Bereich hat ein Arbeitgeber Abgaben in Höhe von maximal 31,28 %, während der Minijobber nur 3,6 % für seine Rentenversicherung zahlt.
  • Ein Minijob kann teurer sein als ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, da die Abgaben für Arbeitgeber etwa 30 % des Arbeitgeberanteils betragen, im Vergleich zu etwa 20 % bei regulären Beschäftigungsverhältnissen.
  • Minijobber haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, und können sich auch für eine Pauschalsteuer von 2 % entscheiden.

Aus Sicht der Arbeitgeber kann es verschiedene Vorteile haben, Minijobber einzustellen. Der Hauptgrund für Arbeitgeber ist zumeist die flexible Einsatzmöglichkeit der Minijobber, damit eine variierende Auftragslage abgefangen werden kann. Doch nicht nur Arbeitgeber profitieren von den geringfügigen Beschäftigungen; auch die Minijobber, denn sie sind weitestgehend von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

Was bedeutet ein Minijob für Arbeitgeber?

Insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen müssen sich oftmals flexibel und kundenorientiert im Markt bewegen. Da kann ein Auftrag schnell die vorhandenen Kapazitäten übersteigen. Die Markt- und Auftragslage ist jedoch oftmals zu sprunghaft, um Vollzeitkräfte zu beschäftigen. Genau jetzt kommen Minijobber ins Spiel, die auftragsorientiert einspringen können. So können Sie Ihr Unternehmen bezüglich der Produktion an vorübergehende Auftragsflauten oder -spitzen anpassen.

Welche Unterscheidung gibt es bei den Minijobs?

Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. Geringfügig bedeutet hier, dass es sich entweder um eine bestimmte Zeitgrenze oder Verdienstgrenze handelt. Ein Minijobber kann im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) genauso gut wie im gewerblichen Bereich (§ 8 SGB IV) beschäftigt sein. Egal, wo Sie als Minijobber zum Einsatz kommen, wird des Weiteren in zwei Arten von Minijobs unterschieden:

  • Kurzfristiger Minijob gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV
    Diese Beschäftigungsarten sind von Anfang an auf eine bestimmte Zeitgrenze festgelegt. Hierbei darf der Minijobber in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage arbeiten. Wie viel er dabei verdient, ist unerheblich.
  • 520-Euro-Job gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
    Hierbei handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Als Minijobber können Sie sogar mehrere Minijobs nebeneinander ausführen, jedoch nicht mehr als insgesamt 520 Euro monatlich verdienen.

Wie viel zahlt der Arbeitgeber bei 520 Euro?

Ein Arbeitgeber im gewerblichen Bereich hat höchstens insgesamt 31,28 % Abgaben. Der Minijobber hingegen zahlt nur 3,6 % für seine Rentenversicherung vom Verdienst. Mehr über den Minijob & Rentenversicherung erfahren. Monatlich erfolgt der Beitragsnachweis über die Abgaben aller Minijobber durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale.

Bei Jobs auf 450-Euro Basis hat der Arbeitgeber neben Steuern und dem Lohn auch folgende Abgaben zu leisten.

Was muss der gewerbliche Arbeitgeber beim Minijob abführen?

Ein gewerblicher Arbeitgeber muss für einen Minijob eine pauschale Abgabe zur Sozialversicherung abführen. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

  • Rentenversicherung: 15 %
  • Krankenversicherung: 13 %
  • Umlage U1/U2
  • Insolvenzgeldumlage

Ungefähr entspricht dies etwa 30 % des Arbeitgeberanteils. Es kann festgehalten werden, dass ein Minijob quasi teurer ist als ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, bei dem sich die Abgaben für Arbeitgeber nur auf etwa 20 % belaufen.

Wie schon erwähnt, zahlt der Arbeitgeber für seine Rentenversicherung einen Beitrag in Höhe von 3,6 % des Entgelts. Er kann des Weiteren jedoch auch auf seine Rentenversicherungspflicht verzichten (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Somit würden dann für den Beschäftigten gar keine Abgaben anfallen. Wenn Sie sich als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen, müssen Sie dies schriftlich erklären. Diese Erklärung muss von Ihnen unterschrieben und mit einem Datum versehen sein. Der Arbeitgeber hat dieses Dokument zu den Lohnunterlagen zu legen und bei einer Betriebsprüfung vorzulegen.

Der Verzicht läuft ab dem Monat, in dem die Erklärung vorgelegt wird. Als Arbeitgeber sollten Sie bestenfalls gleich bei der Einstellung eines Minijobbers nachfragen, ob er selbst Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte oder nicht. Dies kann zum Beispiel auch über einen Personalfragebogen geschehen.

Wenn ein Minijobber selbst Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt, wird der Minijob komplett in der Rentenberechnung berücksichtigt. Es entsteht jedoch ein entsprechend geringer Rentenanspruch, da das Entgelt bei einem Minijob auf 520 Euro begrenzt ist. Die Beschäftigung wird gänzlich auf die Beitragszeiten angerechnet. Auch aus diesem Grund kann ein rentenversicherungspflichtiger Minijob sinnvoll sein, damit fehlende Beitragszeiten wieder aufgefüllt werden können.

Beim Minijob besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 2 % zu pauschalieren (§ 40a EStG). In diesen 2 % sind des Weiteren auch der pauschale Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer enthalten („einheitliche Pauschalsteuer“). In der Regel wird die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber übernommen. Mehr über den Minijob & Pauschalsteuer erfahren!

Eine andere Möglichkeit wäre, den Minijob nach Lohnsteuerklasse abzurechnen. Wenn der Minijob beispielsweise Ihre einzige Beschäftigung ist, dann gilt die Steuerklasse 1 bis 5, je nachdem, welche Gegebenheiten bei Ihnen zutreffen. Bei Eingruppierung in die Steuerklasse 1 bis 4 fällt übrigens bis 520 Euro keine Lohnsteuer an.

Bei einem Minijob ist die Minijob-Zentrale Knappschaft-Bahn-See die zuständige Krankenkasse. Dabei spielt es keine Rolle, bei welcher Krankenkasse der Minijobber tatsächlich versichert ist; der Minijob muss bei der Knappschaft-Bahn-See angemeldet werden. Auch die Sozialabgaben gehen dorthin (§ 40a Abs. 6 EStG). In diesem Beitragsnachweis sind dann auch die 2 % Pauschalsteuer für den Minijob enthalten. In diesem Fall wird die Lohnsteuer nicht über die Lohnsteueranmeldung abgeführt.

Wir wollen Minijobbern helfen, durch diverse Beiträge im Bereich vom Arbeitsrecht!

Wie hoch sind die Abgaben für 520-Euro-Jobs im Privathaushalt?

Für haushaltsnahe Tätigkeiten zahlen Arbeitgeber maximal Abgaben in Höhe von 14,79 %. Für Minijobber beträgt der Anteil zur Rentenversicherung hier 13,6 % vom Verdienst.

Gut zu wissen

Arbeitgeber von Privathaushalten profitieren von einer sehr einfachen Anmeldung sowie Steuervorteilen. Die Minijobber selbst profitieren hierbei von einem vollwertigen Arbeitsverhältnis.

Die Berechnung der Beiträge erfolgt durch die Minijob-Zentrale auf Basis des monatlichen Verdienstes des Minijobbers. Sie werden halbjährlich beim Arbeitgeber durch Lastschriftverfahren eingezogen. Dies bedeutet wiederum, dass Arbeitgeber im Privathaushalt sowohl geringere Abgaben als auch einen geringeren Aufwand haben.

Sie können auch einen Minijob-Rechner verwenden, um die genauen Abgaben zu ermitteln.

Fazit zum Thema Minijob Kosten Arbeitgeber

Ein Minijob bildet eine gute Alternative, sich etwas Geld dazuzuverdienen. Grund hierfür ist die Befreiung von Krankenversicherungs- und Steuerbeiträgen. Diese Vorteile befreien Arbeitgeber jedoch nicht von weiteren Abgaben.

Häufig gestellte Fragen rund um die Minijob-Abgaben

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Ist beim Minijob brutto gleich netto?

Mit dem Minijob wird ein Arbeitsverhältnis beschrieben, dass auf eine geringfügige Basis ausgelegt ist. Der Arbeitnehmer erhält also ein geringeres Einkommen, welches nicht höher als 520 Euro im Monat betragen darf. Das Arbeitsgeld muss regelmäßig unter 520 Euro monatlich liegen, damit es für ihn steuerfrei bleibt. In der Regel entspricht bei einer geringfügigen Beschäftigung das Nettogehalt auch dem Bruttogehalt.

Beim Minijob kommt es auch nicht darauf an, wie häufig ein Minijobber im Monat eingesetzt wird oder wie viele Arbeitsstunden er in der Woche leistet. Dies hat den Vorteil, dass die Arbeitszeitregelungen bei einem Minijob sehr flexibel sind.

In einigen Ausnahmefällen kann der Minijobber sogar mehr als 520 Euro verdienen, ohne dass ihm dafür Abgaben vom Bruttolohn einbehalten werden. Hierbei sollte aber unbedingt beachtet werden, dass das Jahresgehalt von 6.240 Euro nicht überschritten wird.

Wichtig dabei ist, dass ein mindestens zwölf Monate andauerndes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Erhaltene Jahressonderzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden ebenfalls in der jährlichen steuerfreien Entgeltgrenze von 6.240 Euro berücksichtigt.

Ist ein Minijob steuerpflichtig?

Grundsätzlich ist ein Minijob steuerpflichtig, egal ob es sich um eine kurzfristige Beschäftigung oder um einen 520-Euro-Job handelt. Entweder werden die Einnahmen aus dem Minijob pauschal oder individuell nach den Angaben auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung berechnet.

Wie berechnet man den Steuervorteil?

Nehmen wir als Beispiel eine Haushaltshilfe, die monatlich 15 Stunden bei einem Stundenlohn mit 12 Euro arbeitet. Für dieses Minijob-Verhältnis haben Sie als Arbeitgeber eine Pauschalsteuer von 2 % gewählt. In diesem Fall ist Ihre Haushaltshilfe gesetzlich krankenversichert, jedoch von der Rentenversicherung befreit.

Berechnungsbeispiel auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses im Jahr 2015

  • Monatlicher Verdienst der Haushaltshilfe: 180 Euro
  • Als Arbeitgeber belaufen sich Ihre monatlichen Abgaben auf 14,79 % an die Minijob-Zentrale (26,62 Euro)
  • Ihre Gesamtausgaben belaufen sich auf: 180 Euro + 26,62 Euro = 206,62 Euro
  • Einkommensteuer pro Monat gespart: 20 % von 206,62 Euro = 41,32 Euro im Monat

Anhand dieses Beispiels können Sie ersehen, dass Ihr Steuervorteil als Arbeitgeber mit 41,32 Euro größer ist als die Summe an Abgaben für den Minijob (26,62 Euro).

Um diese Steuerermäßigung bei der Einkommensteuererklärung geltend machen zu können, benötigen Sie für das Finanzamt einen Nachweis. Dieser wird Ihnen als Arbeitgeber von der Minijob-Zentrale zugeschickt. In dieser Bescheinigung, welche Sie automatisch von der Minijob-Zentrale am Ende eines Kalenderjahres erhalten, ist das Arbeitsentgelt enthalten, dass Sie Ihrem Minijobber im kompletten Vorjahr gezahlt haben sowie die entsprechenden Abgaben.