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Minijob Rentenversicherung: Pflichten, Befreiung & mehr

Minijob Rentenversicherung: Das müssen Sie unbedingt wissen!
In Kürze:
  • Minijobs, bei denen der Verdienst maximal 520 € (seit Oktober 2022) beträgt, unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht.
  • Seit 2013 müssen Minijobber neben dem Arbeitgeber-Pauschalbeitrag auch einen eigenen Rentenbeitrag zahlen, können sich aber von dieser Pflicht befreien lassen.
  • Der pauschale Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers beträgt 15% des Einkommens, während der Eigenbetrag des Minijobbers bei 3,6% liegt.
  • Das Einzahlen in die Rentenversicherung kann Vorteile wie erhöhte Wartezeiten und Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente oder Reha-Maßnahmen bringen.
  • Die Entscheidung, ob man in die Rentenversicherung einzahlt oder sich befreien lässt, hängt von individuellen Faktoren ab und kann für den gleichen Minijob nicht rückgängig gemacht werden.
  • Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann durch Antrag beim Arbeitgeber erreicht werden.

Minijobs – offiziell geringfügige Beschäftigungen genannt – sind Arbeitsverhältnisse, in denen der Beschäftigte maximal 450 € verdient (seit Oktober 2022 520 €). Grundsätzlich unterliegen sie der Rentenversicherungspflicht. Allerdings gibt es die Möglichkeit, sich von der Pflicht befreien zu lassen. Ob sich die Rentenversicherung lohnt und wie man sich von der Pflicht befreien lassen kann, wird im Folgenden Beitrag Minijob Rentenversicherung erläutert.

Die Beiträge werden an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt!

Welche Rolle spielt die Rentenversicherung beim Minijob?

Bis einschließlich 2012 waren Minijobber nicht von der Einzahlung in die Rentenversicherung betroffen. Lediglich der Arbeitgeber zahlte für Minijobber einen Pauschalbeitrag ein. Seit dem Jahr 2013 unterliegen Minijobs einer umfassenderen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt für Minijobber weiterhin einen Pauschalbetrag ein, zusätzlich müssen Minijobber jedoch einen Eigenbetrag zahlen. Da der Verdienst bei einem Minijob nur gering ist, kann sich ein Minijobber allerdings auf Antrag von der Pflicht zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung befreien lassen.

Wurde der Minijob vor dem Jahr 2013 aufgenommen, bleibt er automatisch von der Versicherungspflicht befreit, sofern das Einkommen 400 € im Monat nicht überschreitet. Nimmt eine Person mehrere Minijobs gleichzeitig auf, ist die Gesamtsumme entscheidend. Grundsätzlich gilt bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht immer: Entweder wird der Minijobber von der Einzahlungspflicht für alle Minijobs befreit oder für keinen.

Die Rentenbeiträge des Minijobbers sind am Ende des Monats pünktlich abzuführen!

Wie viel Rentenbeitrag wird gezahlt?

Der pauschale Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers beträgt in der Regel 15 % der Höhe des Einkommens. Dies ist in §172 des sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB V) geregelt. Der Eigenbetrag des Arbeitnehmers liegt bei 3,6 %. Bei einem 520-Euro-Job liegt der Eigenbetrag also bei monatlichen 18,72 €.

Eine Ausnahme findet bei Jobs, die weniger als 175 € monatlich einbringen, statt. Dann wird für den tatsächlichen Verdienst 3,6 % angerechnet. Zusätzlich wird für die Differenz zwischen dem tatsächlichen Verdienst zu den 175 € ein weiterer Beitrag von 18,6 % berechnet. Verdient ein Arbeitnehmer beispielsweise 160 € im Monat, zahlt er für diese einen Eigenbetrag von 5,76 €. Die Differenz zu den 175 € beträgt noch 15 €. Auf diese 15 € wird ein Beitrag von 18,6 %, also 2,79 €, berechnet. Insgesamt liegt der Eigenbetrag damit bei 8,55 €. Die Beiträge für Minijobber in Privathaushalten weichen davon ab.

Die Riester-Rente unterscheidet sich von der Rente der normalen Deutschen Rentenversicherung.

Lohnt sich die Rentenversicherung beim Minijob?

Die Einzahlung in die Rentenversicherung kann einige Vorteile bringen. Durch die Beiträge erhöhen sich zum einen die Wartezeiten, also die Zeiten, die man mindestens in die gesetzliche Kasse eingezahlt haben muss, um den vollen Rentenanspruch im Alter zu erhalten. Auch wenn die Beiträge gering sind, erhöht sich die Wartezeit vollständig. Für jeden Monat, in dem eingezahlt wird, erhält der Arbeitnehmer einen Monat Wartezeit.

Für den Erhalt der Altersrente beträgt die minimale Wartezeit fünf Jahre. Insbesondere Studierende können durch den Minijob von der Altersvorsorge profitieren und bereits während ihrer Studienzeit in die Rente einzahlen. Wer sich von den Eigenbeiträgen befreien lässt, zahlt immer noch in die Rente ein, allerdings – je nach Verdiensthöhe – nur bis zu einem Drittel. Wer also einen Minijob ein Jahr lang ausführt und Eigenbeiträge leistet, erhält dadurch auch ein Jahr Wartezeit. Wer hingegen keine Eigenbeiträge leistet, muss drei Jahre arbeiten, um ein Jahr Wartezeit angerechnet zu bekommen. Näheres zu den Wartezeiten ist in §50 SGB VI festgehalten.

Für Eltern lohnt sich das Einzahlen umso mehr durch die sogenannte Kinderberücksichtigungszeit. Wer während der Kindererziehung einen Minijob ausübt, erhält zwischen dem dritten und zehnten Lebensjahr der Kinder eine aufgewertete Rente, sofern der Minijob rentenversicherungspflichtig ist.

Die Arbeitszeit des Minijobs wird weiterhin als sogenannte Pflichtbeitragszeit gewertet, wenn in die Rentenversicherung eingezahlt wird. Eine solche Zeit wird für alle relevant, die mindestens 45 Jahre Pflichtbeitragszeit aufweisen können. Dadurch gelten die Beitragszahler als besonders langjährige Versicherte und erhalten entsprechende Vorteile.

Auch für die Erwerbsminderungsrente sowie etwaige Reha-Maßnahmen sind die Einzahlungen in die Rentenkasse entscheidend. Beide können beispielsweise nach einem Unfall relevant werden, der zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente kann ohne Zahlung von Eigenbeiträgen in die Rentenversicherung niedriger ausfallen oder sogar ganz verloren gehen.

Letztlich sollte man bedenken, dass auch die verhältnismäßig geringen Beiträge in die Rentenkasse einzahlen. Allerdings sind diese Beträge gering, sodass dies neben den anderen zuvor genannten Vorteilen eher nebensächlich ist.

Ob sich die Zahlung lohnt, ist von jedem Einzeln abhängig!

Die Abwägung: Einzahlen oder nicht?

Ob die Eigenbeträge geleistet werden sollen oder nicht, hängt von den persönlichen Präferenzen ab. Die Höhe der Rente ist für die meisten Minijobber kein ausschlaggebender Grund, da diese von der Höhe der Beiträge abhängt. Da die Beitragszahlungen eines Minijobs eher gering sind, erhöhen sie die Rente nur unerheblich. Das Einzahlen während eines Minijobs kann sich jedoch für den Fall der Erwerbsminderungsrente und aufgrund der Wartezeiten rechnen.

Wer beispielsweise als Studierender frühzeitig Wartezeiten sammeln möchte, kann dies mit einem Minijob machen. Andersherum kommt es häufig gerade für Studierende auf jeden Euro mehr an, sodass viele die Beitragssummen lieber direkt in der eigenen Tasche sehen. Wie sinnvoll das Einzahlen im Einzelfall ist, hängt auch von dem tatsächlichen Verdienst, der Dauer des Jobs und anderen individuellen Faktoren ab.

Die Entscheidung, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, lässt sich für den gleichen Minijob nicht rückgängig machen. Wer sich befreien lässt, bleibt für den Job befreit. Das Gleiche gilt für alle zeitgleich ausgeführten Jobs. Erst beim Wechsel zu einem anderen Minijob kann die Entscheidung neu getroffen werden.

Sie sind auf der Suche nach Infos zur Beitragspflicht? Erfahren Sie mehr über die Rentenversicherungspflicht!

Wie kann man sich von der Rentenversicherung befreien lassen?

Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen möchte, kann dies auf Antrag beim Arbeitgeber machen. Die Befreiung wird in §6 SGB VI geregelt. Die Minijob-Zentrale hat für solche Anträge entsprechende Formblätter erstellt, die online erhältlich sind. Der Arbeitgeber kümmert sich um das Weiterreichen der entsprechenden Papiere an die Zentrale. Für die Befreiung müssen keine weiteren Gründe angegeben werden.

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Fazit - Minijob Rentenversicherung

Wer einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Einige Vorteile – etwa die Erhöhung der Wartezeiten – sprechen dafür, die Beiträge zu zahlen. Im Einzelfall kann es jedoch sein, dass sich die Beitragszahlung nur geringfügig lohnt. Eine Befreiung wird durch Antrag beim Arbeitgeber erreicht. Bedenken sollte man, dass die Befreiung nicht rückgängig gemacht werden kann.

Häufig gestellte Fragen rund um die Rentenversicherung beim Minijob

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Ist es sinnvoll bei einem Minijob Rentenversicherung zu zahlen?

Ob es sinnvoll ist, bei einem Minijob Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein wesentlicher Vorteil ist die Erhöhung der Wartezeiten für den Rentenanspruch. Insbesondere für Studierende oder Eltern kann sich die Rentenversicherung lohnen. Eltern profitieren von der Kinderberücksichtigungszeit, und Studierende können frühzeitig Wartezeiten sammeln. Das Einzahlen in die Rentenversicherung kann zudem den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und Reha-Maßnahmen sichern.

Wird bei einem 520-Euro-Job in die Rentenkasse eingezahlt?

Ja, bei einem 520-Euro-Job wird in die Rentenkasse eingezahlt, es sei denn, der Minijobber hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Wird ein 520-Euro-Job auf die Rente angerechnet?

Ja, ein 520-Euro-Job wird auf die Rente angerechnet, sofern der Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit ist.

Wann lohnt sich die Rentenversicherung bei Minijob nicht?

Die Rentenversicherung bei einem Minijob lohnt sich möglicherweise nicht für Personen, die bereits ausreichend Wartezeiten gesammelt haben oder für die ein geringerer Rentenanspruch akzeptabel ist. Da der Beitrag für Minijobber relativ niedrig ist, erhöht er die Rente nur unerheblich. Wer finanziell sehr knapp kalkulieren muss, könnte das Geld, das als Eigenbeitrag abgeht, möglicherweise effektiver nutzen.