- Arbeitsrecht
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Rentenbefreiung Minijob: Rentenpflicht, Rechte & Ablauf
- Minijobber können sich schriftlich beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen; der Arbeitgeber muss dann nur den Pauschalbeitrag von 15% weiterzahlen.
- Die Befreiung muss vom Arbeitgeber innerhalb von sechs Wochen an die Minijob-Zentrale gemeldet werden, sonst fallen Pflichtbeiträge an.
- Die Befreiung gilt für alle Minijobs, die nach dem Antrag angenommen oder gleichzeitig ausgeübt werden und ist bindend für die gesamte Dauer der Minijobs.
- Bei verspäteter Meldung an die Minijob-Zentrale kann die Befreiung erst ab dem Kalendermonat der Meldung wirksam werden, was eventuell zu längeren Pflichtbeitragszeiten führen kann.
- Der Eigenanteil zur Rentenversicherung beträgt aktuell (Stand: Oktober 2023) maximal 16,20 Euro monatlich und kann langfristig die Rente verbessern, wenn man sich nicht befreien lässt.
Als Minijobber (450 Euro im Monat; seit Oktober 2022: 520 Euro) steht es Ihnen frei, sich von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 b SGB VI befreien zu lassen. Diese Befreiung ist jedoch fristgebunden. Wenn diese Frist versäumt wird, sind Pflichtbeiträge zu entrichten. Dabei kann es sogar sein, dass der Arbeitgeber dafür allein aufkommen muss.
Was gilt es bei der Befreiung der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs zu beachten?
Wenn ein Minijobber bei seinem Arbeitgeber schriftlich die Befreiung der Rentenversicherungspflicht beantragt, muss der Arbeitgeber trotzdem weiterhin den Pauschalbeitrag von 15 % zahlen. Nur der Anteil des Minijobbers fällt dann weg.
Diese Befreiung müssen Sie als Arbeitgeber spätestens innerhalb von sechs Wochen der Minijob-Zentrale melden, also nach spätestens 42 Kalendertagen. Die Minijob-Zentrale informieren Sie als Arbeitgeber über die Meldung zur Sozialversicherung mit der Beitragsgruppe „5“ in Bezug auf die Rentenversicherung. Der Befreiungsantrag, den der Minijobber bei Ihnen als Arbeitgeber gestellt hat, verbleibt bei Ihren Entgeltunterlagen.
Gut zu wissen:
Die Frist der 42 Tage beginnt mit Eingang des Antrags des Minijobbers beim Arbeitgeber. Sobald die Meldung bei der Minijob-Zentrale eingegangen ist, kann diese innerhalb von einem Monat der Befreiung widersprechen oder das Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht eröffnen. Wenn beides nicht passiert, gilt die Befreiung als bewilligt.
Achtung: Als Arbeitgeber erhalten Sie von der Minijob-Zentrale keinen Bescheid über die Bewilligung!
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Wann beginnt die Befreiung der Rentenversicherungspflicht?
In aller Regel beginnt die Befreiung in dem Monat, in dem der Minijobber den Antrag beim Arbeitgeber stellt; frühestens jedoch mit Beschäftigungsbeginn. Für die gesamte Dauer des Minijobs ist diese Befreiung dann bindend.
Führen Sie mehrere Minijobs aus, beantragen aber nur für einen die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, gilt diese Befreiung dann trotzdem für alle Minijobs, die
- Sie erst nach der Befreiung annehmen,
- Sie zum Zeitpunkt der Befreiung nebeneinander ausüben.
Merke: Eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht wird immer für alle Minijobs gleichzeitig wirksam (§ 6 Abs. 1b Satz 4 SGB VI). Sie endet erst, wenn kein einziger Minijob mehr besteht.
Was passiert nach der Antragstellung?
Den Antrag auf Befreiung der Rentenversicherungspflicht müssen Minijobber schriftlich bei ihrem Arbeitgeber stellen. Der Arbeitgeber versieht den Antrag dann mit dem Eingangsdatum und heftet ihn in seinen Entgeltunterlagen ab. Danach informiert der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale über den Eingang des Befreiungsantrags mittels der „Meldung zur Sozialversicherung: Beitragsgruppe RV „5““.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber erst verspätet die Befreiung anzeigt?
Für einen weit zurückliegenden Beschäftigungsbeginn prüft die Minijob-Zentrale genau den Sachverhalt von einer zu spät abgegebenen Anmeldung mit der Beitragsgruppe RV „5“. Die Minijob-Zentrale schreibt dann die entsprechenden Arbeitgeber an und bittet um Stellungnahme zum Sachverhalt.
Es gibt allerdings auch Fälle, in denen eine verspätet eingereichte Meldung in der gemeldeten Beitragsgruppe trotzdem ab Beginn gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall würde vorliegen, wenn der Minijobber etwa ein Altersvollrentner wäre und demnach ohnehin nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungsfrei ist.
Wenn die Meldung jedoch übermäßig spät eingereicht wird, erfolgt die Befreiung erst nach dem Kalendermonat, in dem die Meldung bei der Minijob-Zentrale eingetroffen ist. Deshalb kann es sein, dass Pflichtbeiträge manchmal länger gezahlt werden müssen, wie es vom Arbeitnehmer vorgesehen war.
Berechnungsbeispiel für eine pünktliche Abgabe:
Sie treten ab 1. März einen Minijob an und verdienen 520 Euro im Monat. Sie stellen sodann am 12. März einen Befreiungsantrag bezüglich der Rentenversicherungspflicht bei Ihrem Arbeitgeber. Am 2. April zeigt Ihr Arbeitgeber der Minijob-Zentrale mittels DEÜV-Verfahren den Befreiungsantrag an, welcher noch am selben Tag bei der Minijob-Zentrale eingeht. Da Ihr Arbeitgeber innerhalb der Sechs-Wochen-Frist agiert hat, ist die Meldung fristgerecht eingegangen. Wenn Sie bis zum 1. Mai nichts weiter von der Minijob-Zentrale hören, sind Sie als Arbeitnehmer rückwirkend zum 1. März von der Rentenversicherungspflicht freigestellt.
Berechnungsbeispiel für eine verspätete Abgabe:
Wir bleiben bei den Ausgangsdaten vom obigen Beispiel. Jetzt zeigt Ihr Arbeitgeber die Befreiung aber erst am 7. Mai der Minijob-Zentrale an. Hier ist die Sechs-Wochen-Frist nicht eingehalten worden, denn die Meldung hätte spätestens am 23. April bei der Minijob-Zentrale eingehen müssen. Somit werden Sie als Arbeitnehmer erst ab dem 1. Juli von der Rentenversicherungspflicht freigestellt, sofern die Minijob-Zentrale nicht bis zum 6. Juni widerspricht.
Welche Folgen hat eine verspätete Abgabe für den Arbeitgeber?
Der Arbeitnehmeranteil des Pflichtbeitrags zur Rentenversicherung wird normalerweise von den Minijobbern selbst getragen. In aller Regel nimmt der Arbeitgeber den Anteil des Arbeitnehmers direkt vom Arbeitsentgelt und führt diesen Betrag mit den restlichen Abgaben an die Minijob-Zentrale ab. Sollte ein Abzug des Arbeitnehmeranteils unterblieben sein, darf der Arbeitgeber den Anteil des Arbeitnehmers nur bei den darauffolgenden drei Entgeltabrechnungen einholen.
Wann lohnt sich eine Rentenversicherung beim Minijob?
Eine Rentenversicherung beim Minijob lohnt sich, wenn Sie Rentner sind und über Ihre reguläre Altersgrenze hinaus noch einen Minijob haben. So können Sie eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen und somit Ihre Rente aufbessern. Wenn Sie zum Beispiel im Monat 520 Euro einnehmen, würde das eine Beitragszahlung von 18,72 Euro im Monat ausmachen. Somit steigt die Rente nach einem Jahr um ca. 5 Euro. Nach knapp vier Jahren haben Sie dann die gezahlten Beiträge wieder raus und fließen zurück in Ihre Tasche.
Fazit: Befreiung Rentenversicherung Minijob
Wer also vom vollen Leistungspaket der Rentenversicherung profitieren will, der sollte seinen Minijob bestenfalls rentenversicherungspflichtig ausüben. Derzeit beträgt der Eigenanteil hier höchstens 18,72 Euro monatlich (3,6 % vom Verdienst, wenn wir von einem maximalen Monatsgehalt von 520 Euro ausgehen).
Häufig gestellte Fragen zum Thema Rentenbefreiung Minijob
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Sollte man sich als Minijobber von der Rentenversicherung befreien lassen?
Die Entscheidung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss individuell getroffen werden. Wer jedoch vom vollen Leistungspaket der Rentenversicherung profitieren will, sollte seinen Minijob rentenversicherungspflichtig ausüben. Der Eigenanteil beträgt derzeit (Stand: Oktober 2023) maximal 18,72 Euro monatlich, was langfristig Ihre Rente verbessern kann.
Was passiert, wenn ich mich von der Rentenversicherung befreien lasse?
Wenn ein Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht befreit, zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag von 15 %, der Anteil des Minijobbers fällt jedoch weg. Der Arbeitgeber muss die Befreiung innerhalb von sechs Wochen der Minijob-Zentrale melden, ansonsten fallen Pflichtbeiträge an. Die Befreiung gilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Minijob-Zentrale widersprochen wird.
Wer stellt den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?
Der Minijobber muss den Antrag auf Befreiung schriftlich beim Arbeitgeber stellen, gemäß § 6 Abs. 1 b SGB VI. Der Arbeitgeber versieht den Antrag mit dem Eingangsdatum und legt ihn in seinen Entgeltunterlagen ab. Anschließend meldet der Arbeitgeber die Befreiung an die Minijob-Zentrale.
Wie beantrage ich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?
Es ist wichtig, die Frist von sechs Wochen für die Meldung an die Minijob-Zentrale zu beachten, um eventuelle Pflichtbeiträge zu vermeiden. Bei verspäteter Meldung kann es zu Komplikationen kommen, die unter Umständen dazu führen, dass Pflichtbeiträge länger gezahlt werden müssen als vorgesehen.