Schönen Sonntag zusammen, weiß jemand hier zufällig wie so ein Musterschreiben für eine Kündigungsbestätigung aussehen muss? Ein Mieter hat gekündigt und ich kenne mich damit leider nicht so gut aus. So eine Vorlage wäre echt hilfreich. Zumal es bestimmt einige rechtliche Anforderungen gibt, die man als Laie nicht so kennt. Danke! Anmerkung der Moderation: Die Datei von der Antwort unten habe ich auch hier hochgeladen, damit man es leichter finden kann.
<img src="http://vg08.met.vgwort.de/na/242a70903b984b34b43000e3ecd6246f" width="1" height="1" alt="">
Max Mustermieter Musterstr. 3 12345 Musterstadt
Kündigungsbestätigung
Sehr geehrter Herr Mustermieter, hiermit bestätige ich die Kündigung Ihrer Wohnung zum ..... Bitte vereinbaren Sie einen Termin zur Wohnungsübergabe mit Herrn ...
Darüber hinaus teilen Sie mir bitte Ihre neue Adresse mit, damit Sie die Betriebskostenabrechnung für das Jahr .... erhalten können.
Ein früherer Auszug ist möglich, wenn Sie einen geeigneten Mieter finden, der bereit ist vorher einzuziehen. Ob ein Mieter geeignet ist, wird durch im Einzelfall geprüft werden.
Bitte denken Sie daran, dass die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand übergeben werden muss. Alle notwendigen Renovierungsarbeiten(streichen, tapezieren, reinigen ...) , zu denen Sie laut Mietvertrag verpflichtet sind, müssen vorher erledigt werden. Ist dies nicht der Fall, sind wir gezwungen das von einem Fachbetrieb auf Ihre Kosten machen zu lassen.
Entfernen Sie alle Ihre persönlichen Sachen vor der Wohnungsübergabe. Sollten nach Wohnungsübergabe noch persönliche Gegenstände in der Wohnung sein, müssen diese ebenfalls auf Ihre Kosten entfernt werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Mustermann
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In der Tat, da muss man
In der Tat, da muss man einiges berücksichtigen. Ich kenne mich damit gut aus. Ich hatte vor Kurzem damit zu tun und habe viele Vorlagen im Internet durchgesehen.
Die meisten waren auch ganz ok, leider hatten alle eins gemeinsam:
"Es fehlte die Aufforderungen zum Hinterlassen der Adresse" ... Wenn man nämlich die Betriebskostenabrechnungen macht, dann fällt einem sowas ein. Und wenn es eine Nachzahlung gibt, darf man sich darüber freuen ... Jedenfalls hast du hier ein gutes Musterschreiben:
Super! Das ging ja schnell!
Super! Das ging ja schnell! So schnell hatte ich das gar nicht erwartet. Genau, das was ich gesucht habe, vielen, vielen Dank.
Fragen zum Kündigungsschreiben
Hallo,
ich hätte eine Frage bezüglich einer Kündigung. Wir haben ein Haus gekauft. In dem Haus wohnen zwei Parteien.
Eine 2-köpfige Familie seit 1984 und eine alleinstehende Frau im UG seit 2001.
Nun wollen wir zum Ende dieses Monats wegen Eigenbedarf kündigen. Gibt es da etwas zu beachten zwecks der Kündigung. (Frist 9 Monate, oder?)
Hier mal ein Beispiel einer Kündigung (Wir kennen die Mieter persönlich)
Lieber, liebe,
seit Oktober 2013 sind wir nun Eigentümer des Objektes, .....Straße......Ort. Durch die Veräußerung dieses Gebäudes, nebst Grundstückes, durch die kath. Kirchenverwaltung ORT , geht nun der Mietvertrag, den ihr mit der kath. Kirchenverwaltung am 01.09.1982 geschlossen habt, mit all seinen Rechten und Pflichten, auf uns, NAME , über.
Diesen Vertrag kündigen wir nun aufgrund von Eigenbedarf, mit einer 9-monatigen Frist zum 31.07.2014. Da wir nun Eigentümer und Vermieter des Objektes ...Straße sind, bitten wir euch, ab November 2013, die Miete auf unser Konto (siehe unten) zu überweisen.
Hier Kontoverbindung
Bitte bestätigt uns diese Kündigung und lasst uns eine Ausführung dieses Schreibens unterschrieben zukommen.
Sollte es Fragen geben, bitten wir euch, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
.............
Anlage
Kündigungsbestätigung
Vielleicht können Sie uns ja weiter helfen?
Beste Grüße,
Matthias
Hallo Matthias,
Hallo Matthias,
erstmals zu Ihrer Vorlage bzgl. Eigenbedarfskündigung:
Ihre Vorlage dient leider nicht als Eigenbedarfskündigung. Sie wäre bei einer solchen Abgabe und Zugang bei Ihren Mietern unwirksam.
Schauen Sie sich doch einmal unsere vorhandene Vorlage zur Eigenbedarfskündigung an. Das müsste die Eigenbedarfskündigung auf alle Fälle enthalten:
Erst mit diesen Voraussetzungen kann die Eigenbedarfskündigung wirksam sein, wenn das berechtigte Interesse nachvollziehbar und begründet ist.
Hier ist unsere Vorlage, die Sie gerne auf Ihr berechtigtes Interesse umwandeln können:
http://jurarat.de/musterschreiben-kuendigung-wegen-eigenbedarf
Gründe, die ein berechtigtes Interesse darstellen, können Sie hier entnehmen:
http://jurarat.de/moegliche-gruende-fuer-ein-berechtigtes-interesse-bei-der-eigenbedarfskuendigung-und-die-sperrfrist
Ohne ein berechtigtes Interesse können Sie nicht wegen Eigenbedarf kündigen.
Zudem müssen Sie die Kündigung jeder Mietpartei, die im Mietvertrag steht, persönlich kündigen. Sind bspw. bei der Familie beide Ehegatten eingetragen, so müssen Sie die Kündigung auch beiden Ehegatten zugehen lassen, damit die Kündigung wirksam zugehen kann.
Zu den Kündigungsfristen:
Um die richtige Kündigungsfrist anwenden zu können, müssen Sie in dem Altmietvertrag ermitteln, wie die Kündigungsfristen dort geregelt sind.
Es könnte sich um eine Ausnahme in Ihrem Fall handeln, wo noch andere Kündigungsfristen durch Individualvereinbarungen, vereinbart wurden. Dies hätte zufolge, dass die heute bekannten Kündigungsfristen, die seit dem 1. September 2001 durch die Mietrechtsreform entstanden sind (§ 573 c Abs. 1 BGB), nicht anwendbar wären.
Hierbei gibt es einiges zu beachten:
Sind in Ihrem Mietvertrag die alten Kündigungsfristen gem. § 565 Abs. 2 a. F. (http://dejure.org/gesetze/0BGB010901/565.html) i.S.e. Formularvertrages vereinbart, so gilt die heutige Regelung über die Kündigungsfristen gem. Art. 229 § 3 Abs. 10 S. 2 EGBGB i.V.m. § 573 c BGB:
„(10) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Für Kündigungen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.“
Sind jedoch die Kündigungsfristen bzw. der Mietvertrag nicht i.S.e. Formularmietvertrages vereinbart, sondern eine Individualvereinbarung, d.h. dass der Mietvertrag nicht dem alten Gesetzeswortlaut entnommen ist und den § 565 Abs. 2 BGB a.F. hinsichtlich der Kündigungsfristen nicht zitiert, so gelten in dieser Hinsicht die Kündigungsfristen, die durch die Individualvereinbarung vereinbart wurden.
Im Rahmen einer Individualvereinbarung haben die Mietparteien unabhängig von der damaligen Gesetzeslage die Kündigungsfristen durch Individualabsprachen selbstständig geregelt. Falls diese Regelung über die Kündigungsfristen längere Fristen oder kürzere Fristen für die Kündigung mit sich führt, so sind sie auch heute noch gültig.
Die alten Kündigungsfristen gem. § 565 Abs. 2 BGB a.F. können Sie in Vergleich mit den neuen Kündigungsfristen gem. § 573 c Abs. 1 BGB aus der unten dargestellten Tabelle entnehmen:
Wohndauer
Frist gem. § 565 Abs. 2 BGB a.F. für Ver-mieter und Mieter
Wohndauer
Frist gem.
§ 573 c BGB für Vermieter
Frist gem.
§ 573 c BGB für Mieter
Bis 5 Jahre
3 Monate
Bis 5 Jahre
3 Monate
3 Monate
Bis 8 Jahren
6 Monate
Bis 8 Jahren
6 Monate
3 Monate
Bis 10 Jahren
9 Monate
Bis 10 Jahren
9 Monate
3 Monate
Mehr als 10 Jahren
12 Monate
Mehr als 10 Jahren
9 Monate
3 Monate
Falls die Kündigungsfristen aus Ihrem Mietvertrag, den Kündigungsfristen aus der damaligen Gesetzeslage identisch sind, so handelt es sich mit größter Wahrscheinlichkeit bei Ihrem Mietvertrag um einen Formularmietvertrag. Das hätte zur Folge, dass die heutigen Kündigungsfristen gem. § 573 c Abs. 1 BGB anwendbar wären.
Die Familie, die seit 1984 bei Ihnen als Mieter Ihre Wohnung bewohnt, könnten Sie mit einer Frist von 9 Monaten kündigen, folglich zum 31. Juli 2013.
Bei der Mieterin, die seit 2001 bei Ihnen als Mieterin Ihre Wohnung bewohnt, könnten Sie auch mit einer Frist von 9 Monaten kündigen, folglich zum 31. Juli 2013.
Jedoch nur dann, wenn die Mietverträge Formularverträge darstellen und den Wortlaut des § 565 Abs. 2 BGB hinsichtlich der Kündigungsfristen enthalten.
Kündigungsfristen können Sie aus unserer Tabelle entnehmen:
http://jurarat.de/mietvertrag-kuendigungsfrist-tabelle
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.
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