Schadensersatz richtig ermitteln – Beispiel

Die Ermittlung des richtigen Schadensersatzes ist sehr fallabhängig. Letzte Woche haben wir einen allgemeinen Leitfaden veröffentlicht. Heute geht es um ein konkretes, fiktives Beispiel.

Herr R ist Betreiber einer Pizzeria. Am 20.03. ordert er bei Händler H einen Pizzaofen zum Preis von 10.000 Euro. Aufgrund einer vierwöchigen Herstellungsfrist soll die Lieferung „erst ab Mai“ erfolgen. Am 10.04. bezahlt R den Preis für den Ofen komplett. Als Händler H den R am 15.05. noch immer nicht mit dem bestellten Pizzaofen beliefert hat, lässt Kunde R diesem eine Mahnung zustellen mit dem Inhalt, er benötige dringend den vertragsgemäßen Ofen. Trotz Mahnung liefert H nicht. Aus diesem Grund mietet R am 01.06. ein vergleichbares Gerät zu einer Tagesmiete von 100 Euro, da an diesem Tag Geschäftseröffnung ist. Am 16.06. liefert H schließlich den bestellten Ofen, den R zwar annimmt, nicht jedoch ohne zuvor die ihm entstandenen Mietkosten und die Kosten für das Anwaltsschreiben (250 €) als Schadenersatz einzufordern. H begründet die Verspätung damit, der Pizzaofen sei am Vorabend der für den 25.05. beabsichtigten Lieferung aufgrund des Einbruchs Unbekannter beschädigt worden und habe anschließend wieder instand gesetzt werden müssen. Daher treffe ihn an der Verspätung kein Verschulden.

Ermittlung der Rechtsgrundlage

Gemäß §§ 289, 286 BGB liegt ein Verzögerungsschaden vor. Das gegenseitige Schuldverhältnis resultiert gemäß § 433 BGB aus dem Kaufvertrag. R schuldet H die 10.000 Euro für den Pizzaofen und H schuldet dem R die Lieferung desselben.

Ermittlung des konkreten Schadens

Im zweiten Schritt ist zu prüfen, inwieweit ein Verzögerungsschaden vorliegt. Von der Zeitspanne des Verzuges hängt später maßgeblich der Anspruch des R gegen H wegen verspäteter Lieferung ab. Nach dieser Zeitspanne richten sich Form und Höhe des Schadenersatzanspruches. Der Verzögerungsschaden besteht immer nur für den Zeitraum, in dem sich der Lieferer (H) tatsächlich in Verzug befindet. Der Zeitraum vor und nach Eintritt des Verzögerungsschadens bleibt unberücksichtigt. Um einen Anspruch gegen H zu haben, muss ein fälliger Anspruch des R bestehen (§ 286 BGB). Fällig ist eine Leistung dann, wenn der Gläubiger (R) diese verlangen kann und der Schuldner (H) sie erbringen muss (§ 271 BGB). Die Bestimmung des Zeitpunkts erfolgt in diesem Fall aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen R und H. Der Fälligkeitszeitpunkt ist in diesem Fall ein Problem, da er kein konkretes Datum benennt, sondern nur einen Zeitraum „erst ab Mai“. Fest steht erst einmal, dass der Gläubiger (R) die Lieferung des Ofens nicht vor dem 01. Mai verlangen kann. R kann die Leistung somit erst ab dem 01.05. verlangen, wobei in diesem Fall gemäß § 193 BGB noch die Einschränkung des Feiertages besteht und R die Lieferung des Ofens erst ab dem 02. Mai verlangen kann, sofern kein Sonn- oder Feiertag vorliegt. R hat seine Leistungspflicht gegenüber dem H bereits mit Zahlung am 10.04. gemäß § 433 BGB erbracht.

Prüfung auf Durchsetzbarkeit des Anspruchs

Der Anspruch des R gegen H auf Lieferung des Ofens ist gemäß § 320 BGB durchsetzbar. Damit sich H entsprechend § 286 BGB im Verzug befindet, ist es erforderlich, dass der Gläubiger (R) den Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit mahnt. Eine Mahnung entfaltet nur dann ihre durch § 286 BGB angeordnete Wirkung, wenn sie nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Eine vor Fälligkeit ausgesprochene Mahnung bleibt ohne Wirkung und setzt den Schuldner (H als Lieferant) nicht in Verzug. In diesem Fall ist die Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit (02.05.) am 15.05. erfolgt. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner (H) jedoch dann nicht in Verzug, wenn die Leistung aufgrund eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Die Frage ist jedoch, ob H im Sinne dieses Paragraphen wirklich keine Schuld an dem Lieferverzug trifft. H hat wahrheitsgemäß erklärt, dass der Ofen am 24.05. durch Unbekannte während eines Einbruchs beschädigt wurde. Damit hat er den Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt (§ 303 StGB). § 286 fragt jedoch nur danach, ob der Schuldner den Eintritt des Verzuges zu vertreten hat, nicht jedoch nach dem Grund des Verschuldens, der ab diesem Zeitpunkt keine Rolle mehr spielt (§ 287 BGB). Entsprechend diesem Rechtsgedanken haftet der Schuldner auch für Zufälle. Einfach erklärt hat H den Verzögerungsschaden zu vertreten, obwohl der Ofen durch Unbekannte während eines Einbruchs beschädigt wurde. H hat im Sinne des § 286 BGB nichts zu seiner Entlastung beigebracht, da er auf die Mahnung des R (15.05.) nicht reagiert hat und erst bei Lieferung am 16.06. mitteilt, der Ofen sei am Vorabend der für den 25.05. geplanten Lieferung beschädigt worden.

Prüfung auf Kausalzusammenhang

Zu diesem Zeitpunkt befand sich H längst im Verzug (seit dem 15.05.). Entsprechend dieses Rechtsgedanken beseitigt ein Entschuldigungsgrund nach Eintritt des Verzuges diesen nicht. H hätte seine Erklärung über den geplanten Liefertag des Ofens demzufolge viel früher abgeben müssen, nämlich vor dem 15.05 und vor allem auf die Mahnung reagieren müssen. Beides ist unterblieben. H hat dem R den aus dem Lieferungsverzug entstandenen Verzögerungsschaden zu ersetzen. Der Gläubiger (R) muss gemäß § 240 BGB so gestellt werden, als wäre ihm der Schaden durch den Lieferungsverzug nicht entstanden. Das Ende des Verzuges ist der Liefertag, der 16.06. Die Kosten für die Miete des Ersatzofens sind während des Verzuges entstanden und wären vor allem nicht entstanden, hätte H rechtzeitig geliefert. Ein Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verzögerung besteht.

Anwaltskosten

Als letztes ist zu prüfen, ob R von H den Ersatz seiner Anwaltskosten in Höhe von 250 Euro für das Mahnschreiben verlangen kann. Inwieweit die Kosten einer Rechtsverfolgung im Rahmen des Verzugsschadens ersetzt werden, hängt davon ab, wann sie entstehen. Grundsätzlich sind Anwaltslosten, die während des Verzuges auftreten, schadenersatzfähig. Nicht schadenersatzfähig sind diese Kosten dagegen, wenn sie den Verzug erst begründen. Die Kosten der sogenannten Erstmahnung unterliegen demzufolge nicht dem Schadenersatzanspruch nach §§ 280, 286 BGB. Gläubiger R kann seine Anwaltskosten in Höhe von 250 Euro für sein Mahnschreiben vom 15.05. entsprechend diesem Rechtsgedanken nicht ersetzt verlangen, da das Anwaltsschreiben den Verzug erst begründet hat, die Kosten demzufolge nicht während des Verzuges entstanden sind. Die Sache hätte für R anders ausgesehen, hätte der Liefervertrag einen fixen Liefertermin, z. B. „02.05. fix“ vorgesehen. Dann hätte R den H nicht erst durch Mahnung in Verzug setzen müssen, sondern er wäre ab diesem Fix-Datum automatisch in Verzug geraten und R hätte die Kosten für sein Mahnschreiben ersetzt bekommen. R hat gegen H lediglich einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.500 Euro (15 x 100 €) für die Miete des Ofens in der Zeit vom 01.06. bis zum 15.06.

Haben Sie ein Anliegen oder eine Frage zum Beitrag?

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert