Sofern man mit einer Entscheidung einer Behörde nicht einverstanden ist, muss man dies nach deutschem Recht nicht ohne weiteres hinnehmen. In der Regel besteht nämlich die Möglichkeit, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, gegen den behördlichen Bescheid Widerspruch einzulegen, um am Ende vielleicht doch noch ein zufriedenstellende Entscheidung zu erhalten. Wird dem Widerspruch stattgegeben (auch “abgeholfen” genannt), so wird der ursprüngliche Bescheid korrigiert und ein neuer Bescheid erlassen. Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt es bei der ursprünglichen Entscheidung der Behörde. Doch auch in diesem Fall ist man nach deutschem Recht nicht schutzlos gestellt, es bleibt regelmäßig die Möglichkeit, gegen den Bescheid gerichtlich vorzugehen.
Durch das Einlegen eines Widerspruches wird die Entscheidung der Behörde auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft. Ziel des Widerspruchs ist es, das Problem gütlich, das heißt ohne zeit- und kostenaufwendiges Gerichtsverfahren, zu lösen. Durch den Widerspruch wird außerdem erreicht, dass die Sache, der man widerspricht, nicht rechtskräftig wird, bis über den Widerspruch entschieden wird. Dies wird auch als “aufschiebende Wirkung des Widerspruchs” bezeichnet.
Die Begründung des Widerspruchs ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings sollte ein Widerspruch stets eine ausführliche Begründung enthalten, um die Erfolgschancen zu erhöhen. Daher sollten sachliche Gründe für die erneute Überprüfung der Entscheidung angeführt werden. Sind Dokumente verfügbar, die ihre Position bestärken, beispielsweise Kontoauszüge, Meldebescheinigungen oder Belege/Quittungen, sollten diese stets beigefügt werden. Darüberhinaus ist es häufig sinnvoll, zunächst Einsicht in betreffende Unterlagen der Behörde zu fordern, um mithilfe der dadurch erlangten Informationen noch stichhaltiger argumentieren und begründen zu können.
Der Widerspruch muss zwingend folgende Angaben enthalten:
Achten Sie darauf, dass der Widerspruch stets schriftlich erhoben werden muss, ein Widerspruch per E-Mail oder telefonisch ist also nicht möglich. Außerdem muss in jedem Fall die Widerspruchsfrist eingehalten werden, also der Zeitraum, in dem der Widerspruch eingelegt werden muss, um überhaupt bearbeitet zu werden. Diese Frist variiert, ist aber stets auf dem Bescheid, in den meisten Fällen in dessen Rechtsbehelfsbelehrung, angegeben.
Folgendes Muster zeigt, wie eine Widerspruchserklärung aussehen sollte:
Widerspruch gegen den Bescheid vom XX.XX.20XX
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich [Name und Anschrift] Widerspruch gegen den Bescheid vom XX.XX.20XX, Aktenzeichen XXX ein.
Für meinen Widerspruch führe ich folgende Begründung an:
(An dieser Stelle sind nun alle möglichen Daten und Fakten, die ihre Position bestärken, anzuführen. Dabei sollte stets sachlich und präzise argumentiert werden. Innerhalb des Begründungstextes kann auch auf die angefügten Dokumente wie beispielsweise Kontoauszüge verwiesen werden, beispielsweise in Form einer Anlage.)
Aus diesem Grund beantragen ich, den Bescheid vom XX.XXXX.20XX aufzuheben.
Mit freundlichen Grüßen,
Name
eigenhändige Unterschrift