Schwerbehinderten Wohnrecht – Die häufigsten Fragen

Wir haben uns das Schwerbehinderten Wohnrecht genauer angeschaut und zudem die am häufigst gestellten Fragen zu diesem Thema im Detail beantwortet!

Ein Sonderkündigungsrecht bzgl. einer Kündigung im Mietrecht wie es im Arbeitsrecht existiert, gibt es leider nicht.

Es steht dem Mieter jedoch die Berufung auf einen “sozialen Härtefall” hinsichtlich seiner Schwerbehinderung zu.

Die Berufung auf einen Härtefall

Die Berufung auf einen sozialen Härtefall muss der Mieter fristgerecht und rechtzeitig im Rahmen eines Widerspruches gegen die Kündigung, die der Vermieter gegenüber dem Mieter ausgesprochen hat, wahrnehmen.

Denn auch wenn der Vermieter wirksam das Mietverhältnis gekündigt hat, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses weiterhin verlangen. Dies ergibt sich aus § 574 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/574.html).

Gem. § 574 Abs. 1 BGB kann der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

Im Falle des § 574 BGB kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist, gem. § 574 a Abs. 1 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/574a.html).

Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.

Die Kündigungsfrist

Ob nun der Vermieter einen drei-, sechs- oder neunmonatiges Kündigungsfrist einhalten muss, hängt von der Mietdauer des Mieters ab.

Hierzu können Sie gerne den folgenden Artikel lesen:

Bei einer Mietdauer unter fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.

Bei einer Mietdauer zwischen fünf und acht Jahren beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.

Bei einer Mietdauer über acht Jahren beträgt die Kündigungsfrist neun Monate.

Daher muss es bei dem Mieter nicht grundsätzlich eine dreimonatige Kündigungsfrist sein.

Widerspruch der gesetzlichen Kündigungsfrist

Wenn der Mieter jedoch aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht in der Lage ist bspw. in den drei Monaten eine Ersatzwohnung zu finden, liegt auch ein Härtefall gem. § 574 Abs. 2 BGB.

Der Mieter muss dann in einem solchen Fall schriftlich gem. § 574 BGB widersprechen und seinen sozialen Härtefall begründen. Gibt der Mieter im Rahmen seines Widerspruches nicht eine Begründung an, so muss er spätestens bei der Aufforderung des Vermieters einen Grund anzugeben, dieser unverzüglich nachgehen.

Der Widerspruch sollte sehr detailliert sein und die Lage des Mieters bzgl. seiner Schwerbehinderung darstellen, sodass der Vermieter nachvollziehen kann, weshalb es dem Mieter bspw. innerhalb der Kündigungsfrist nicht möglich ist eine Ersatzwohnung zu finden oder warum er diese Wohnung weiterhin bewohnen möchte. Was ist gerade an der Wohnung im Gegensatz zu anderen Wohnungen so praktisch, dass ein Leben mit Schwerbehinderung erleichtert.

Wichtig ist, dass der Mieter im Falle eines Widerspruches die Frist einhält. Gem. § 574 b Abs. 2 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/574b.html) muss der Mieter spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses den Widerspruch gegenüber dem Vermieter erklären. Tut dies der Mieter nicht, hat er leider keine Möglichkeit mehr, sich auf einen Widerspruch zu berufen. Auch später vor Gericht nicht mehr.

Hat jedoch der Vermieter vergessen im Rahmen seiner Kündigung den Mieter über die Widerspruchsmöglichkeit und über die Frist zu informieren, so kann der Mieter sich auch über die im Gesetz festgeschriebene Frist hinaus bis zum Gerichtstermin widersprechen.

Je nach dem inwiefern die Schwerbehinderung die Person beeinträchtigt, insoweit kann die Schwerbehinderung auch dazu führen, dass die Person bis auf Weiteres in der Wohnung bleiben kann und das Mietverhältnis dementsprechend auf unbefristete Zeit weiterfortbesteht.

Falls keine Einigung zwischen den Mietparteien getroffen werden kann, so muss das Gericht durch Urteil eine Interessenabwägung vornehmen, in der die Interessen des Vermieters gegenüber dem sozialen Härtefall des Mieters abgewogen werden.

Häufig gestellte Fragen

Wir haben viele Fragen von unseren Nutzern zu diesem Thema erhalten.

Daher haben wir alle Anfragen zusammengefasst und detaillierte Antworten zu den wichtigsten erstellt!

Haben Schwerbehinderte besonderen Kündigungsschutz?

Nein, rein rechtlich gesehen haben Schwerbehinderte die gleichen gesetzliche Voraussetzungen und Kündigungsfristen. Jedoch kann es zu Ausnahmen kommen, wenn der Mieter der Mietwohnung sich auf einen sozialen Härtefall beruft.

Kann man einem Schwerbehinderten die Wohnung kündigen?

Ja, einem schwerbehinderten Mieter kann problemlos die Wohnung gekündigt werden. Die einzige Ausnahme bilden spezielle Vereinbarungen im Mietvertrag oder der Mieter macht von dem sozialen Härtefall gebrauch.

Jedoch sollte der moralische Aspekt nicht vergessen, denn schwerbehinderte haben es speziell in der aktuellen Marktlage besonders schwer eine neue Wohnung zu finden.

Was ist ein Härtefall bei der Wohnungskündigung?

Wenn der Auszug für den Mieter eine Härte bedeuten würde spricht man von einem Härtefall laut des § 574 Abs. 1 BGB.

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