Wer kennt es nicht: Man entrümpelt seine Wohnung oder den Keller und stellt fest, dass man viele Dinge nicht mehr gebrauchen kann. Aus Bequemlichkeit und heutzutage guten Verkaufschancen werden die “alten Schätze” auf Internetportalen wie Ebay, Facebook oder Kleiderkreisel zum Verkauf eingestellt. Schnell wird das Hobby zum Problem: E-Mail Adresse angeben, Passwort festlegen, Sicherheits-Felder lösen, einige Fragen zu sich selbst beantworten und schon kann das verkaufen losgehen! Auch häufig anzufinden sind kleine Shops, die beispielsweise Selbstgemachtes wie beispielsweise Schmuck oder genähte Kleidung anbieten, um sich hierdurch einen kleinen Nebenverdienst zu erarbeiten. Doch aufgepasst: Bei Privatverkäufen im Internet könnten Privatpersonen schnell als Gewerbetreibende eingestuft werden! Wann das der Fall ist und welche Folgen dies mit sich bringt, wird in diesem Beitrag erläutert.
Für die Bestimmung, wann eine Person noch als Privatverkäufer gilt bzw. wann schon eine gewerbliche Tätigkeit angenommen wird, existiert keine einheitliche, feste Kennzahl wie die Summe an erwirtschafteten Geld. Gerichte haben im Laufe der Zeit jedoch Maßstäbe entwickelt, anhand derer eine Einordnung in Privatverkäufer/gewerbliche Verkäufer erfolgen kann.
Dabei sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:
Zunächst sind Anzahl und Regelmäßig der abgeschlossenen Verkäufe entscheidend. Beispielsweise hat das Landgericht Berlin 2006 geurteilt, dass eine Mutter, die innerhalb eines Monats 80 Kleidungsstücke ihrer vier Kinder auf eay verkaufte, als Unternehmerin einzustufen ist (Urteil vom 5.9.2006, Az. 103 O 75/06). Ähnlich strenge Auffassung vertritt das Landgericht Hanau, das schon bei 25 Verkäufen im Zeitraum von 2 Monaten Gewerblichkeit annahm (Urteil vom 28.9.2006 – 5 O 51/06).
Auch das Anbieten von mehreren gleichartigen Artikeln spricht nach Auffassung deutscher Gerichte dafür, dass kein Privatverkauf, sondern gewerblicher Verkauf vorliegt.
Auch der Internetauftritt kann Aufschluss über die gewerbliche Tätigkeit geben. Ist dieser professionell aufgemacht, wird Werbung geschaltet oder der Shop in Ebay mit der Bezeichnung “Powerseller” versehen, spricht dies stark für eine gewerbliche Tätigkeit.
Entscheidend ist im Ergebnis eine Gesamtschau, “der Gesamteindruck zählt”. Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, desto eher muss ein privates Handeln abgelehnt werden.
Ohne Gewerbeschein dürfen die Dinge verkauft werden, die unter den privaten Verkauf fallen, die also, wie oben erläutert, keine gewerbliche Verkäufe darstellen. Werden also beispielsweise nur alte Kleidung, die gebrauchte Playstation oder alte CD-Sammlungen verkauft, muss kein Gewerbeschein beantragt werden.
Für diese Frage muss das Gewerberecht einerseits und das Steuerrecht andererseits betrachtet werden.
Im Gewerberecht gibt es keine bestimmte Grenze an Einnahmen, ab der ein Gewerbe angemeldet werden muss. Sofern man gewerblich tätig werden möchte, muss zwingend ein Gewerbe angemeldet werden, ganz egal ob 100 oder 100.000 Euro erwirtschaftet werden.
Aus steuerlicher Perspektive existieren solche Grenzen sehr wohl:
Gewerbesteuer muss nur ab einem Gewinn von 24.500 Euro (Stand: 2021) gezahlt werden.
Umsatzsteuer muss erst dann gezahlt werden, wenn der Jahresumsatz 22.000 Euro übersteigt (Stand: 2021). Bleibt der Umsatz des laufenden Jahres darunter und ist der voraussichtliche Umsatz des nächsten Jahres geringer als 50.000 Euro, kann von der sog. Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden.
Grundsätzlich sind Privatverkäufe komplett steuerfrei. Wenn jedoch im Steuerveranlagungszeitraum der Betrag von 600 Euro überschritten wird (Freigrenze), so ist der gesamte Betrag, also nicht etwa nur der Betrag, der die 600 Euro überschreitet, in der Einkommenssteuererklärung unter “Sonstiges” anzugeben und zu versteuern.
Für gewerbliche Verkäufer bestehen eine Vielzahl besonderer Regelungen und Pflichten. Zu allererst muss ein Gewerbe angemeldet werden. Wenn die oben genannten Gewinn- bzw. Umsatzgrenzen erreicht werden, kommen entsprechende Steuerlasten auf den Verkäufer zu. Sollten Sie ihre Waren oder Dienstleistungen auf Portalen wie Ebay oder Ebay Kleinanzeigen verkaufen, schreiben deren AGB vor, dass Sie ihren Status von “privater Verkäufer” auf “gewerblicher Verkäufer” ändern. Sollte Ebay Sie als gewerblichen Verkäufer einstufen, Ihr Profil weißt Sie jedoch als privaten Verkäufer aus, ist Ebay sogar berechtigt, ihren Account stillzulegen. Außerdem sind Gewährleistungsausschlüsse (häufig anzutreffen ist insbesondere “Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Verkauf erfolgt unter Ausschluss des Gewährleistungsrechts”) als gewerblicher Käufer nicht mehr möglich, § 475 Abs. 1 BGB.
Anders als man zunächst vermutet, können vermeintliche Privatverkäufer schnell als gewerbliche Verkäufer eingestuft werden. Daher sollten Verkäufer stets drauf achten, ob sie evtl. die Schwelle zur Gewerblichkeit überschreiten, um vor allem steuerliche Probleme zu vermeiden.
Über den Autor: Jakobs Leben ist das Recht. Sein erstes Staatsexamen hat er bereits im Juli 2020 mit Prädikat absolviert. Neben diversen Praktika, inklusive am Landgericht Frankfurt am Main, berichtet er regelmäßig bei JuraRat über Themen diverser Rechtsgebiete.