Hat sich der Chef für einen neuen Arbeitnehmer entschieden, beginnen die Gespräche um die Höhe des Lohns. Oftmals einigt man sich darauf, dass der Arbeitnehmer im Verlauf einer sechsmonatigen Probezeit einen geringeren Lohn, jedoch ab dem siebten Monat Betriebszugehörigkeit eine vertraglich festgelegte Gehaltserhöhung erhält. Doch was passiert, wenn der Vorgesetzte diese auf einmal nicht entrichten will und das damit begründet, dass die Klausel mit der Gehaltserhöhung ungewollt aufgenommen wurde?
Mitarbeiter fordert Gehaltserhöhung ein
Ein Arbeitgeber ließ in der Personalabteilung einen Arbeitsvertrag entwerfen. Die Sachbearbeiterin nahm dazu ein Muster und passte es individuell auf den neuen Mitarbeiter an. Hierbei vergaß sie, einen Abschnitt zu löschen, wonach der Kollege nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit eine höhere Entlohnung bekommen sollte. Vorliegend hatten sich der Vorgesetzte und der neue Arbeitnehmer aber auf ein unabänderliches Arbeitsentgelt – ohne eine Erhöhung nach der Probezeit – geeinigt. Als der Chef nach sechs Monaten nicht mehr Lohn zahlte, beschwerte sich der Arbeitnehmer. Sein Arbeitgeber verwies ihn auf den Irrtum der Sachbearbeiterin und wollte die Klausel zurücknehmen. Der Angestellte zog im Folgenden vor Gericht und klagte die Zahlung des höheren Arbeitsentgelts – auch für die Zukunft – ein.
Arbeitgeber muss mehr Lohn zahlen
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschied: Der Arbeitgeber muss die Gehaltserhöhung ab dem siebten Monat Betriebszugehörigkeit zahlen. Denn könnte der Chef den Teil des Beschäftigungsvertrages, der die Gehaltserhöhung regelt, anfechten, hätte das zur Folge, dass eine Vergütungsregelung ab dem siebten Monat vollständig fehlt. Der Arbeitsvertrag wäre daher unvollständig. Zurück bliebe dann nur der Passus, welcher die Höhe des Lohns in den ersten sechs Monaten bestimmt. Die ist aber auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt und kann daher auch nicht als „Lückenfüller“ für eine Vergütungsregelung ab dem siebten Monat angewandt werden. Damit war die Regelung mit der Gehaltserhöhung – trotz des Fehlers der Sachbearbeiterin – wirksam und Teil des Beschäftigungsvertrages, was zu einer Zahlungspflicht des Chefs führte.
(LAG Hessen, Urteil v. 28.11.2012, Az.: 18 Sa 594/12)
Sandra Voigt, Assessorin und Redakteurin
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