Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt?

Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht auszahlt? Welche Schrittè sollten unbedingt unternommen werden?

Der Arbeitgeber ist seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommen, wenn er den Lohn nicht rechtzeitig überwiesen hat. Dann ist er mit der Zahlung des Gehaltes des Arbeitnehmers unverzüglich in Verzug, gem. § 614 BGB, weil die Lohnzahlung fällig war.

Dies ist er auch ohne eine vorherige Mahnung des Arbeitnehmers, weil für die Lohnzahlung bekannterweise eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, der dann eine vorherige Mahnung entbehrlich macht.

In einer solchen Situation haben Sie als Arbeitnehmer zunächst die Möglichkeit:

  1. Aufforderung der Gehaltszahlung beim Arbeitgeber – am besten schriftlich und mündlich – mit einer Frist versehend (Abmahnung wegen Zahlungsverzug)

Falls der Arbeitgeber daraufhin keine Anzeichen macht, Ihnen – als Arbeitnehmer – das Gehalt zu zahlen und Sie den Verdacht bekommen sollten, dass er nicht zahlungsfähig ist, sollten Sie folgendes tun:

  1. Verweigerung der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitgeber weiterhin nicht bis zur gesetzten Frist zahlen sollte (das sog. Zurückbehaltungsrecht)
  2. Falls Sie in finanziellen Schwierigkeiten sein sollten, Arbeitslosengeld „im Rahmen der Gleichwohlgewährung“ beantragen
  3. Verlangen der Verzugszinsen (resultierend aus dem Zahlungsverzug – seit dem Tag, an dem das Gehalt fällig geworden ist (bspw. 1. des Monats oder der 15. des Monats)
  4. eventuell Verlangen von Schadensanspruch durch die verspätete Zahlung Ihres Gehaltes
  5. Klageerhebung auf Zahlung des Lohnes für die fälligen Monate, für die Sie schon vorgeleistet haben (mit der Arbeit)
  6. Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Erläuterungen zu den einzelnen Punkten:

Wie fordert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Zahlung des Gehalts auf?

Zunächst sollte der Arbeitnehmer nicht gleich mit dem Schlimmsten rechnen. Möglicherweise ist der Buchhaltung ein Fehler unterlaufen oder versehentlich wurde die Überweisung nicht richtig getätigt.

Daher sollte der Arbeitnehmer vorerst in einem Gespräch den Arbeitgeber auffordern und ihn darum bitten, das Gehalt zu zahlen.

Tut dies der Arbeitgeber nicht, sollte der Arbeitnehmer nach drei bis vier Tagen (Zeitraum, wo die Überweisung unternommen werden kann) den Arbeitgeber, schriftlich wegen Zahlungsverzug mit einer Frist versehen, abmahnen.

Die Abmahnung wird zwar rechtlich nicht verlangt, jedoch können Zahlungsrückstände von Arbeitgebern später zu einer Lohnklage seitens des Arbeitnehmers führen oder zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, gem. § 626 Abs. 1 BGB. Darauf kann sich der Arbeitnehmer jedoch nur dann berufen – so erfordert dies die Rechtsprechung – wenn er vorher seinen Arbeitgeber über die Folgen seines Zahlungsverzuges informiert hat.

Aus der Sicht eines nicht aufgeklärten Arbeitgebers existieren auch „keine wichtigen Gründe“ gem. § 626 Abs. 1 BGB  zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers sowie ein Schadenersatzanspruch, der nicht nur das Gehalt bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung, sondern auch eine nach den §§ 910 KSchG  zu bemessende Abfindung umfassen kann (s. BAG Urteil vom 17. Januar 2002 – 2 AZR 494/00)

Der „wichtige Grund“ gem. § 626 Abs. 1 BGB fehlt daher dann (und zugleich auch das Recht zur außerordentlichen Kündigungen bei Zahlungsrückstand), wenn der Arbeitnehmer den wichtigen Grund nicht vorher per Abmahnung seinem Arbeitgeber mitgeteilt hat und ihn über die Folgen des Zahlungsverzuges aufgeklärt hat (bspw. Arbeitsverweigerung und Schadenersatz).

Im Übrigen ist deshalb anzuraten, in der Abmahnung durch den Arbeitnehmer eine Androhung nach fruchtlosem Fristablauf zur Zahlung des Gehaltes mit Arbeitsverweigerung zu erwähnen. Auch sollte im Voraus schon angedeutet werden, dass der Arbeitnehmer bei keiner Veränderung in naher Zukunft durch einen Rechtsbeistand Lohn- und Gehaltsansprüche sowie Schadenersatz durch gerichtliche Schritte gezwungen ist, geltend zu machen.

Die Bitte um Verständnis durch den Arbeitgeber

Mit Sicherheit wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer um Verständnis und Geduld mit der Lohnzahlung bitten.

Empfohlen wird in einer solchen Situation dem Arbeitnehmer  nicht vorschnell eine Antwort dem Arbeitgeber zu geben und sich reichlich Zeit für diese Antwort zu nehmen. Am besten sollten Sie sich mit einem Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung setzen.

In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber versuchen den Arbeitnehmer zu bitten:

  • auf den rückständigen Gehalt ganz oder teilweise zu verzichten
  • einer vorübergehenden Lohnreduzierung zuzustimmen oder
  • den rückständige Gehaltszahlung ganz oder teilweise zu stunden.

Sie sollten keineswegs auf einen dieser Punkte mündlich oder schriftlich eingehen und den Arbeitgeber am besten dann nach seiner finanziellen Situation fragen und ihn spätestens jetzt abmahnen, wenn Sie es nicht schon bereits getan haben.

Falls Sie sich jedoch dazu entschieden haben, der Bitte Ihres Arbeitgebers nachzugehen und die Gehaltszahlung zu stunden, wird empfohlen dies schriftlich niederzulegen per Stundungsvereinbarung und einen Zeitrahmen zu vereinbaren, bis wann die Stundung aufgehoben wird und wann die Gesamtzahlung durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat.

Jedoch sollte der Arbeitnehmer in einer solchen Situation wissen, dass wenn er einmal einer Stundung zugesagt hat und die Fristangabe vergessen haben sollte, später vor Gericht kein Zahlungsverzug seitens des Arbeitgebers besteht, weil eben der Lohn „gestundet wird“. Wenn etwas „gestundet wird“, kann es auch „nicht mehr in Verzug“ geraten. Also gibt es vor Gericht auch nichts Einklagbares mehr.

Bzgl. einer Lohnreduzierung oder gar eines Lohnverzichtes ist herzlichst abzuraten, da hierbei jegliche Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber unter gehen, weil der Arbeitnehmer persönlich diesem zugestimmt hat.

Beantragung von Insolvenzgeld

Wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig sein sollte, kann der Arbeitnehmer neben seinem Lohnanspruch auch noch einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Dies setzt jedoch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, dass der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde und dass die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wurde.

Dann kann hierbei ein Insolvenzanspruch des Arbeitnehmers gerichtet auf den Lohn der letzten drei Monate vor Eintritt des Insolvenzfalles des Arbeitsgebers beansprucht werden, gem. § 183 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.

Diesen Anspruch muss der Arbeitnehmer selbst bei der Agentur für Arbeit durch Antrag geltend machen. Hierbei ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer die Fristen bzgl. seines Antrages beachten sollte, gem. § 324 Abs. 3 SGB III. Demnach ist der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen.

Wenn Forderungen über den Lohn der letzten drei Monate vor Eintritt des Insolvenzfalles geltend gemacht werden, können diese als einfache Insolenzforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Diese aufgenommen Ansprüche in der Insolvenztabelle werden dann ihrem Rang entsprechend anteilig liquidiert.

Kostenlose Vorlage: Abmahnung – Gehalt / Lohn

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