- Arbeitsrecht
- Lesezeit: 04:31 Minuten
Arbeitslosengeld und Minijob: ALG 1, ALG 2 & Bürgergeld!
- Bei Arbeitslosigkeit darf man im Minijob nicht mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten, sonst verliert man den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Es gibt einen Freibetrag von 165 Euro im Monat für Nebeneinkünfte, ohne dass das Arbeitslosengeld gekürzt wird.
- Werbungskosten, wie Fahrtkosten zur Arbeit, können den Freibetrag erhöhen.
- Ein eventueller Coronabonus bis zu 1.500 Euro, der zwischen 01.03.2020 und 31.03.2022 gezahlt wurde, wird nicht als Nebeneinkommen gewertet.
- Beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV / Bürgergeld) gibt es eine besondere Staffelung bei der Anrechnung von Einkünften aus einem Minijob.
- Alle Nebeneinkünfte und Minijobs müssen der Agentur für Arbeit gemeldet werden.
Wer seinen Job verliert, für den kann es finanziell sehr eng werden. Zwar erhält man Arbeitslosengeld, jedoch ist das natürlich wesentlich weniger, als man zuvor verdient hat. Mit einem Nebenjob können Sie sich jedoch das Arbeitslosengeld aufbessern. Im Folgenden Beitrag zum Thema Arbeitslosengeld und Minijob erklären wir, wie viel Sie als Arbeitsloser verdienen dürfen und was dabei zu beachten ist.
Wie viel darf ich in einem Minijob verdienen, wenn ich arbeitslos bin?
Zunächst einmal müssen Sie Ihren Nebenjob der Agentur für Arbeit melden. Beziehen Sie Arbeitslosengeld, dürfen Sie gemäß § 138 SGB III nicht mehr als 15 Stunden in der Woche arbeiten. Werden es mehr Stunden, sind Sie nicht mehr arbeitslos. Mehr über das Thema Minijob & Stunden erfahren!
Auf das Nebeneinkommen haben Sie einen Freibetrag von 165 Euro im Monat (§ 155 SGB III). Bis zu diesem Betrag hat das Gehalt aus dem Minijob keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld. Sollten Sie über dieser Grenze liegen, wird Ihnen das Arbeitslosengeld gekürzt.
Ein etwaiger Coronabonus wird jedoch nicht als Nebeneinkommen eingestuft. Der Coronabonus wurde aufgrund der Corona-Krise von Arbeitgebern zusätzlich zum Lohn gezahlt (vgl. § 3 Nr. 11a EStG). Hierunter fallen Beträge bis zu 1.500 Euro, die steuerfrei gezahlt wurden. Möglich war dies vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022.
Berechnungsbeispiel mit Arbeitslosengeld I:
Im Monat erhalten Sie 800 Euro Arbeitslosengeld I. Mit einem Minijob nebenher bekommen Sie noch zusätzlich 520 Euro netto im Monat. Als Freibetrag sind nun 165 Euro nicht anrechenbar. Die übrigen 355 Euro werden vom Arbeitslosengeld abgezogen. Somit erhalten Sie insgesamt 445 Euro Arbeitslosengeld und die 520 Euro aus dem Minijob. Im Monat bleiben Ihnen somit 965 Euro übrig.
Kann ich mit Werbungskosten den Freibetrag erhöhen?
Mit sogenannten Werbungskosten haben Sie die Möglichkeit, den Freibetrag von 165 Euro zu erhöhen (vgl. § 155 Abs. 1 SGB III). Hierunter fallen sämtliche Ausgaben, die Ihnen durch Ihre Nebenbeschäftigung entstehen. Werbungskosten sind zum Beispiel:
- Ausgaben für Arbeitsmaterial
- Reinigungskosten der Arbeitskleidung
- Fahrtkosten zur Arbeit
- Beiträge zu Berufsverbänden
Beispielrechnung:
Wenn Sie in Ihrem Nebenjob 250 Euro im Monat verdienen und Fahrtkosten in Höhe von 25 Euro angeben, so erhöht sich Ihr Freibetrag auf 190 Euro. Die restlichen 60 Euro werden dann vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Die Fahrtkosten werden anerkannt, wenn Ihr Arbeitgeber diese nicht übernimmt. Derzeit liegt der Preis für jeden Kilometer zwischen Ihrer Wohnung und dem Arbeitsplatz bei 30 Cent. Ist Ihr Arbeitsplatz mehr als 21 Kilometer entfernt, fallen für alle Kilometer über dem 20. Kilometer aktuell 38 Cent an.
Berechnungsbeispiel:
Sie sind arbeitslos und erhalten ALG I. Für Ihren Nebenjob fahren Sie an zwei Tagen in der Woche ins Büro. Der Weg zwischen Ihrer Wohnung und dem Arbeitsplatz beträgt 20 Kilometer. Sie dürfen für jeden Arbeitstag die einfache Wegstrecke ansetzen; im Monat wären das also acht Fahrten. Bei 20 Kilometern kommen so 6 Euro pro Fahrt zusammen und im Monat 48 Euro.
Was muss ich beim Minijob und Arbeitslosengeld I beachten?
Beim Bezug von Arbeitslosengeld I und Einnahmen aus einem Minijob, spielt nicht nur die Höhe des Verdienstes eine Rolle, sondern auch die wöchentliche Arbeitszeit. Bei mehr als 15 Stunden Arbeit in der Woche, hat man keinen Anspruch mehr auf ALG I. Dabei spielt der Verdienst keine Rolle.
Außerdem sollte bei den Minijobs noch die Unterteilung in reguläre 520-Euro-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen beachtet werden. Bei kurzfristigen Beschäftigungen dürfen Sie nicht mehr als drei Monate oder 70 Kalendertage im Jahr arbeiten, aber trotzdem mehr als 520 Euro verdienen. Dies ist jedoch nur in Form eines Minijobs möglich, sofern Sie diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben, beispielsweise als saisonale Aushilfe.
Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, ist jeder Minijob als berufsmäßig anzusehen, wenn dieser Ihren Lebensunterhalt sichert. Deshalb kommen kurzfristige Minijobs, in denen das Gehalt höher als 520 Euro pro Monat liegt, für Arbeitslose normalerweise nicht infrage.
Was muss ich beim Minijob und Arbeitslosengeld II beachten?
Beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) handelt es sich um eine Grundsicherung für Hilfsbedürftige. Die Beschränkung auf eine wöchentliche Arbeitszeit entfällt, wenn Sie einen Minijob ausüben und dazu ALG II beziehen.
Die Einnahmen aus dem Minijob werden jedoch auch beim Arbeitslosengeld II gemäß § 11 SGB II angerechnet, aber in einer besonderen Staffelung. Hierbei sind die ersten 100 Euro frei. Für jeden weiteren Zuverdienst bis 1.000 Euro ist ein Freibetrag von 20 % enthalten. Bei Einnahmen bis zu 1.200 Euro (ohne Kinder) beträgt der Freibetrag 10 %.
Rechenbeispiel mit Arbeitslosengeld II:
Sie erhalten ALG II und nehmen einen 520 Euro Minijob an. Normalerweise reduziert sich jetzt Ihr ALG II um 350 Euro. Anrechnungsfrei von den 520 Euro sind pauschal zunächst 100 Euro. Die verbleibenden 420 Euro werden mit 20 % berechnet, also sind davon 84 Euro anrechnungsfrei. Zieht man nun 100 Euro und 84 Euro von den 520 Euro ab, ergibt dies 336 Euro, die vom ALG II Bedarfssatz abgezogen werden.
Fazit zum Thema Arbeitslosengeld und Minijob
Beziehen Sie Arbeitslosengeld I, bleiben Ihnen beim Nebenverdienst zusätzlich 165 Euro anrechnungsfrei. Erhöhen können Sie diesen Freibetrag mittels Werbungskosten. Wichtig ist, dass Sie beim 165 Euro Freibetrag unter einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden liegen. Ansonsten haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Der Minijob sowie das Nebeneinkommen müssen Sie unverzüglich der Agentur für Arbeit melden.
Häufig gestellte Fragen rund um die Themen Arbeitslosengeld und Minijob
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Wie viel Arbeitslosengeld 1 bekommt man, wenn man 520-Euro-Job hat?
Angenommen, Sie erhalten monatlich 800 Euro Arbeitslosengeld I. Wenn Sie einen 520-Euro-Job annehmen, gilt der Freibetrag von 165 Euro (gemäß § 155 SGB III). Das bedeutet, die ersten 165 Euro des Einkommens aus dem Minijob werden nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die verbleibenden 355 Euro (520 Euro – 165 Euro Freibetrag) werden jedoch vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Somit erhalten Sie an Arbeitslosengeld nur noch 445 Euro (800 Euro – 355 Euro). Insgesamt haben Sie dann 965 Euro (445 Euro ALG I + 520 Euro aus Minijob) zur Verfügung.
Kann ein Arbeitsloser einen Minijob ausüben?
Ja, als Arbeitsloser können Sie einen Minijob ausüben, allerdings mit einigen Bedingungen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht mehr als 15 Stunden betragen, um weiterhin als arbeitslos zu gelten und Arbeitslosengeld I beziehen zu können. Außerdem müssen Sie den Minijob und die Einnahmen daraus unverzüglich der Agentur für Arbeit melden.
Wie viel zieht das Jobcenter bei einem 520-Euro-Job ab?
Das Jobcenter zieht bei einem 520-Euro-Job den Betrag ab, der über den Freibetrag von 165 Euro (gemäß § 155 SGB III) hinausgeht. In diesem Fall wären das 355 Euro (520 Euro – 165 Euro). Wenn Sie beispielsweise 800 Euro Arbeitslosengeld I erhalten, würden Ihnen nach Abzug der 355 Euro noch 445 Euro Arbeitslosengeld verbleiben.