- Arbeitsrecht
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Kurzarbeit und Minijob: Pflichten, Regeln & Kurzarbeitergeld
- Während der Corona-Krise haben Unternehmen Kurzarbeit eingeführt, aber Minijobs waren davon ausgeschlossen.
- Ein Minijobber verdient in der Regel bis zu 450 Euro (ab Oktober 2022: 520 Euro) monatlich und zahlt keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung.
- Das Kurzarbeitergeld unterstützt Unternehmen, ihre Arbeitskräfte bei schlechter Auftragslage zu halten, wobei sie einen Teil des Verdienstes ihrer Angestellten ersetzt bekommen.
- Minijobber haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, es sei denn, sie haben zusätzlich eine Voll- oder Teilzeitstelle.
- Während der Corona-Krise wurden Ausnahmeregeln geschaffen, die den Verdienst aus einem Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen.
- Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit einen Nebenjob aufnehmen, müssen ihr Einkommen aus diesem Nebenjob nachweisen.
Zu Zeiten der akuten Phase der Corona-Krise haben Unternehmen ihre Angestellten kurzarbeiten lassen. Im Minijob ist dies jedoch nicht möglich. Andere Unternehmen wiederum benötigen noch mehr Aushilfen, da sie sich vor Arbeit nicht mehr retten können. Wie so oft sind die Regelungen zum Kurzarbeitergeld beim Minijob etwas anders. Erfahren Sie in unserem Artikel alles rund um den Minijob & Kurzarbeitergeld.
Was ist ein Minijob?
Beim Minijob verdient ein Angestellter in der Regel 450 Euro im Monat (ab Oktober 2022: 520 Euro). Bei den Minijobs wird in zwei unterschiedliche Modelle unterschieden (vgl. § 8 Abs. 1, Nr. 1 und 2 SGB IV). Der Minijob ist auch als geringfügige Beschäftigung, kurzfristige Beschäftigung oder 450-Euro-Job bekannt. Dabei darf der Verdienst im Monat nicht höher als 450 Euro sein. Auch für Minijobber gilt der Mindestlohn. Die Arbeitszeiten errechnen sich anhand des Stundenlohns.
Der kurzfristige Minijob darf nicht länger als 70 Tage oder 3 Monate ausgeführt werden, wobei der monatliche Verdienst hier schwanken kann. Wer einen Minijob ausführt, zahlt keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung. Zwar zahlt der Arbeitgeber die Abgaben zur Sozialversicherung, allerdings werden Pflege- und Krankenversicherung damit nicht abgedeckt. Da die Minijobber als Teilzeitangestellte gelten, haben Sie auch die Rechte wie ein ganz normaler Vollzeitangestellter. Zudem haben Sie als Minijobber auch Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, vergütete Sonn- und Feiertage und für Sie besteht Kündigungsschutz. Möchten Sie neben Ihrer Hauptbeschäftigung noch einen Minijob ausführen, benötigen Sie dafür die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Erfahren Sie mehr zum Thema: Was ist ein Minijob?
Was ist Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld hilft Betrieben, damit sie wertvolle Arbeitskräfte auch dann erhalten können, wenn die Auftragslage vorübergehend nicht so ist, wie gewohnt. In der Kurzarbeiterzeit wird Unternehmen ein Teil des Verdienstes ihrer Beschäftigten ersetzt. Welche Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, ergibt sich aus § 95 SGB III. Auch eine pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 % ist möglich. Dies geht jedoch nur, wenn die Angestellten während der Kurzarbeiterzeit an einer beruflichen Weiterbildung gemäß § 106a SGB III teilnehmen.
Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, um Kurzarbeitergeld zu beantragen (§ 96 SGB III):
- Ihre Angestellten müssen alle positiven Zeitguthaben sowie Überstunden abgebaut haben (bis auf wenige Ausnahmen).
- Mindestens 10 % Ihrer Beschäftigten müssen einen Verdienstausfall von mehr als 10 % besitzen.
Hinweis: Diese Regelungen gelten befristet bis zum 31.12.2022.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
60 % des Nettoverdienstes erhalten Angestellte als Kurzarbeitergeld. Angestellte mit mindestens einem Kind: 67 % (§ 105 SGB III).
Das Kurzarbeitergeld kann ab dem 4. Bezugsmonat erhöht werden. Dies jedoch nur, wenn der Entgeltausfall im entsprechenden Monat mehr als 50 % beträgt. Die Erhöhung erfolgt dann in diesem Fall gestaffelt:
1. bis 3. Bezugsmonat
60 % des Nettoverdienstes
67 % des Nettoverdienstes mit mindestens einem Kind
Ab dem 4. Bezugsmonat
70 % des Nettoverdienstes
77 % des Nettoverdienstes mit mindestens einem Kind
Ab dem 7. Bezugsmonat
80 % des Nettoverdienstes
87 % des Nettoverdienstes mit mindestens einem Kind
Bekomme ich Kurzarbeitergeld, wenn ich einen Nebenjob ausführe?
Haben Sie lediglich einen Minijob, besteht kein Anspruch auf Bezug des Kurzarbeitergeldes. Anders ist es aber, wenn Sie zusätzlich noch eine Voll- oder Teilzeitstelle besitzen und nebenher eine geringfügige Beschäftigung als Nebenjob ausführen.
Nebenjob vor Beantragung des Kurzarbeitergeldes
Sind Sie schon vor der Beantragung des Kurzarbeitergeldes einem Nebenjob nachgegangen, dann dürfen Sie diesen auch weiterhin behalten. Der Verdienst aus der Nebentätigkeit wirkt sich nicht auf das Kurzarbeitergeld aus.
Nebenjob-Aufnahme während Bezug von Kurzarbeitergeld
Nehmen Sie erst nach der Beantragung des Kurzarbeitergeldes einen Nebenjob an, dann wird dieser auch auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Der Verdienst aus dem Nebenjob wird somit als „Istentgelt“ bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt. Es wird dem Verdienst aus der Hauptbeschäftigung hinzugerechnet (§ 106 SGB III).
Beispiel
Infolge der Kurzarbeit verdient ein Angestellter in seiner Hauptbeschäftigung 2.000 Euro brutto monatlich (Istentgelt). Hätte er den Arbeitsausfall nicht, würde er normalerweise 3.500 Euro brutto monatlich (Sollentgelt) verdienen. Die Ausgangsgröße für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bildet damit die Differenz zwischen Ist- und Sollentgelt. Dies beträgt also im vorliegenden Abrechnungsmonat 1.500 Euro.
Der Angestellte nimmt nunmehr nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob auf 450-Euro-Basis auf. Dieses Entgelt wird dem Verdienst aus dem Hauptjob hinzugerechnet. Demnach beträgt das Istentgelt im Anspruchsmonat 2.450 Euro. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld (Entgeltdifferenz) vermindert sich somit auf 1.050 Euro.
Wann darf ich den Minijob während der Kurzarbeit ausführen?
Um den Verdienst aus dem Nebenjob zu berücksichtigen, ist es unerheblich, ob Sie das Entgelt an ganz normalen Arbeitstagen der Hauptbeschäftigung oder an den Ausfalltagen der Kurzarbeit erzielt haben. Genauso unerheblich ist es, ob Sie einem Minijob oder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Nebenjob nachgehen. Ebenso gilt diese Regelung sowohl für mithelfende als auch selbstständige Tätigkeiten.
Die Ausnahmen beim Hinzuverdienst aus dem Minijob während der Corona-Krise
Das Sozialschutz-Paket II war Ende Mai 2020 in Kraft getreten. Hierbei wurde die Beschränkung auf systemrelevante Berufe in Bezug auf einen möglichen Hinzuverdienst aufgehoben. Von da an konnten alle Kurzarbeiter einen neuen Minijob in allen Berufsbranchen aufnehmen. Somit wurde der Verdienst aus dem Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Zunächst galt diese Regelung bis zum 31.12.2020 und wurde anschließend noch bis zum 31.12.2021 verlängert.
Prinzipiell sind Arbeitnehmer dazu berechtigt, ihre finanziellen Verluste bei einer Kurzarbeit mit einem Nebenjob auszugleichen. Ein Nebenjob während der Kurzarbeit darf nur angenommen werden, wenn er sich zeitlich nicht mit dem Hauptjob überschneidet und der Arbeitgeber damit auch einverstanden ist. Wer in der Corona-Krise einen systemrelevanten Nebenjob annimmt, darf sogar bis zur kompletten Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen.
Welche Nachweispflichten sind beim Nebenjob bei Kurzarbeit zu erfüllen?
Wenn Sie als Arbeitnehmer während der Kurzarbeiterzeit einen Nebenjob aufnehmen, müssen Sie das daraus erzielte Einkommen anhand einer Nebeneinkommensbescheinigung gemäß § 313 SGB III nachweisen. Hierbei muss Ihr Arbeitgeber das erzielte Einkommen aus Ihrem Nebenjob bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigen. Die Nebeneinkommensbescheinigung muss er dann der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld hinzufügen.
Fazit: 520-Euro Minijob und Kurzarbeitergeld
In der aktuellen Situation erscheint das Kurzarbeitergeld als einigermaßen sinnvoll, um Umsatzeinbrüche zahlreicher Unternehmen einzudämmen. Zudem sichert es einigen Betroffenen zumindest ansatzweise den üblichen Lebensstandard. Ein sinnvoller Vorstoß der Politik war auch der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld. So konnte flächendeckend Sicherheit geschaffen werden.
Oft betreffen Krisen nicht nur überwiegend gut bezahlte Arbeitnehmer, die dann das Kurzarbeitergeld als Ausgleich erhalten. Es trifft vor allem auch Menschen, die mit ihrer Arbeit ohnehin nur geringe Einnahmen erwirtschaften können. Ob sich die Arbeitswelt aufgrund dieser Krise ändern wird, wird sich zeigen, sobald alle Folgen dieser Krise durchleuchtet und auf die politische Aufgabenliste gesetzt wurden.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Kurzarbeit und Minijob
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Wird ein Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet im Jahr 2023?
Wer einen Minijob während der Kurzarbeiterzeit aufnimmt, dem wird der Zuverdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmer haben übrigens kein Recht auf Kurzarbeitergeld.
Wer muss Kurzarbeitergeld zurückzahlen?
Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes durch die Betriebe erfolgt steuerfrei. Sobald also die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld zurückfordert, muss nachträglich die Abrechnung steuerpflichtig erfolgen. Nur wenn ein tatsächlicher Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorliegt, greift die Steuerbefreiung.
Was spart man bei Kurzarbeit?
Durch die Einführung von Kurzarbeitergeld spart der Arbeitgeber Nettolohnkosten. Der Arbeitnehmer bekommt nämlich im Umfang der ausfallenden Arbeitsstunden von der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld ausgezahlt, anstatt Gehalt vom Arbeitgeber.