Bezahlt Ihr Arbeitgeber zu wenig oder sogar kein Weihnachtsgeld? Doch in Ihrem Vertrag steht Ihnen Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu? Fühlen Sie sich im Stich gelassen und möchten dieses ändern?
Wir haben mehrere Anfragen von verschiedenen Nutzern erhalten und haben uns dieses Szenarium genauer angeguckt.
In diesem Szenario schauen wir uns den Fall unseres Nutzers Celler0815 an:
Hallo,
ich komme direkt zur Sache.
Mein Arbeitgeber zahlt mir seit ich bei der Firma angefangen habe (März 2014) kein Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld ist mit 100 EUR auch sehr sperrlich ausgefallen.
Im Vertrag steht, das ich 30 % Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalte. Diese Zahlungen sind aber schon seit Oktober 2014 offen. Ok der Firma geht es momentan nicht besonders gut, aber ich habe eine Familie zu ernähren und wir haben schließlich einen Vertrag geschlossen.
Was kann ich tun, um mein Geld zu erhalten oder ist eine Forderung schon “verjährt”?
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe
MfG Celler0815
Meinung von unserer Nutzerin Melanie:
Hallo,
es ist schon einmal positiv, dass in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten ist, dass Sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten.
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nicht einfach das Urlaubsgeld noch das Weihnachtsgeld kürzen. Wenn er dies kürzen möchte, muss er zuvor das Einverständnis des Arbeitnehmers holen. Wenn Ihr Arbeitgeber dies ohne Ihr Einverständnis zurück hält, können Sie ihn verklagen.
Sie sollten vor einer Klage Ihren Anspruch bei Ihren Arbeitgeber schriftlich geltend machen und ihm eine Frist setzen. Falls er Ihnen das nach der Frist immer noch nicht zahlen sollte, können Sie dies gerichtlich geltend machen.
Bei einem Arbeitsgerichtsverfahren muss jeder Beteiligte lediglich seine eigenen Kosten tragen.
Schauen Sie mal sich die angehangene DOC-Datei an. Sie können diese Ihren Bedürfnissen anpassen und an Ihren Arbeitgeber aushändigen. Wichtig ist, dass sie die Empfangsbestätigung sich unterschreiben lassen und eine Kopie dieses Schreibens in Ihren Akten für das mögliche spätere Gerichtsverfahren aufbewahren.
Liebste Grüße,
Melanie
Antwort des ursprünglichen Erstellers Celler0815:
Erstmal danke für die Antwort. Ich habe meinem Arbeitgeber gestern eine Abmahnung wegen Zahlungsverzug überreicht und diese quittieren lassen. Sie ist etwas anders als die im angehängten DOC, da auch noch mein Gehalt von letztem Monat fehlt. Ich habe die Vorlage die hier bei JuraRat vorhanden ist verwendet und etwas umgeschrieben. Verjährt so ein Anspruch auf die Zusatzleistungen? Kann mein Arbeitgeber sagen: “Sie haben sich nicht direkt schriftlich beschwert und damit ist der Anspruch nach xx Monaten verstrichen.” ?
Lieben Gruß
Celler0815
Meinung der Nutzerin Melanie zum neuen Anliegen:
Guten Morgen,
grundsätzlich ist im Arbeitsvertrag enthalten, wann welche Fristen zu beachten sind. Hier wird von Ausschlussfristen statt Verjährungsfristen gesprochen.
Falls in Ihrem Arbeitsvertrag keine Ausschlussfristen vereinbart sind, gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Beachten sollten Sie jedoch, dass wenn Sie bereits eine Abmahnung an Ihren Arbeitgeber überreicht haben, dass Sie kurz nach der Frist tatsächlich auch die Lohnklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Damit die ernste Lage ersichtlich wird.
Liebste Grüße,
Melanie
Antwort von Celler0815 zum Thema:
Guten Morgen,
ich bin gespannt wie sich mein Arbeitgeber verhält. Ich habe ja irgendwie die Befürchtung, dass ich mir sowieso demnächst einen guten Anwalt suchen muss. Es ist nämlich nicht unüblich, dass Mitarbeiter schnell mal gekündigt werden, wenn sie etwas gegen den Chef oder seine Führungsmethoden zu sagen haben.Sie kennen nicht zufällig einen guten Anwalt für Arbeitsrecht in der Nähe von Celle ( Nds)? 😀
Lieben Gruß
Celler0815
Meinung von Melanie zur neuen Anfrage:
Ich hoffe, dass es nicht allzu schlimm für Sie ausgeht. Letztlich ist das Gesetz hinter Ihnen. Ob das Arbeitsklima dadurch ein Schaden einnehmen wird, ist fraglich. Sie können sehr gerne über unsere Anwaltssuche einen Anwalt für sich suchen. Die Wahl eines Anwaltes mithilfe der Anwaltssuche ist wirklich empfehlenswert. Sie sollten sich auf jeden Fall – für den Fall der Fälle – einen Fachanwalt für das Arbeitsrecht aussuchen und keinen beliebigen Anwalt. Der Vorteil eines Fachanwaltes ist, dass dieser die Rechtsprechung und auch die Materie besonders in diesem Bereich gut kennt als andere Anwälte, die sich gelegentlich mit diesem Thema (Arbeitsrecht) rumschlagen.
Liebste Grüße,
Melanie