- Allgemeines Recht
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Natürliche Person: Bedeutung, Überblick & Unterschiede
- Jeder Mensch, unabhängig von Alter, Geschlecht oder Herkunft, ist eine natürliche Person mit bestimmten Rechten und Pflichten.
- Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.
- Die Rechtsfähigkeit ist von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden, die die Fähigkeit bezeichnet, rechtsgeschäftlich selbstständig und wirksam abzuschließen.
- Juristische Personen, wie Unternehmen oder Vereine, sind separate Rechtssubjekte, die von natürlichen Personen repräsentiert werden müssen.
- Obwohl juristische Personen Träger von Rechten und Pflichten sein können, bleiben ihre Vertreter oder Gesellschafter natürliche Personen.
Im deutschen Recht sind Rechte und Pflichten stets an sogenannte Rechtssubjekte geknüpft. Nur Rechtssubjekte können Eigentum erwerben, Ansprüche gerichtlich durchsetzen oder Vermögen erben. Diese Rechtssubjekte lassen sich in natürliche Personen und juristische Personen (Verweis) aufteilen. Dieser Artikel beschäftigt sich allein mit den Eigenschaften und Voraussetzungen natürlicher Personen. Wenn Sie mehr zu juristischen Personen erfahren wollen, lesen Sie unseren Artikel rund um das Thema.
Wer ist eine natürliche Person?
Jeder Mensch ist eine natürliche Person, egal ob volljährig oder minderjährig, männlich oder weiblich, unabhängig vom Herkunftsort. Somit hat jede natürliche Person als Rechtssubjekt bestimmte Rechte und Pflichten. Dies erfordert wiederum Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit, überhaupt Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Gemäß § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit einer Person mit der Vollendung der Geburt. Dies ist der Fall, sobald die Trennung des Kindes vom Mutterleib erfolgt. (Wolf/Naujoks, Anfang und Ende der Rechtsfähigkeit des Menschen, 1955, 18 f.).
Die Rechtsfähigkeit und damit die Eigenschaft als natürliche Person endet mit dem Tode des Menschen. Dies ist zugleich die einzige Möglichkeit, die Rechtsfähigkeit zu verlieren: Auf anderem Wege, etwa durch Vertrag, Verzicht oder durch hoheitliche Aberkennung, kann die Rechtsfähigkeit eines Menschen nicht enden.
Zu unterscheiden ist die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen von der Geschäftsfähigkeit: Dass eine Person rechtsfähig ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie geschäftsfähig ist. Geschäftsfähigkeit bezeichnet allgemein die Eigenschaft, in den Rechtsgeschäften im Rechtsverkehr selbstständig und wirksam abzuschließen.
Beispiel:
Dora ist 4 Jahre alt. Mit Vollendung der Geburt erlangte sie die Rechtsfähigkeit. Da sie aber das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, fehlt ihr gemäß § 104 Nr. 1 BGB die Geschäftsfähigkeit.
Was zählt zu juristischen Personen?
Unter einer juristischen Person versteht man allgemein ein rechtliches Gebilde bzw. Konstrukt, das durch gesetzliche Regelungen näher ausgestaltet wird und selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Das heißt, dass die juristische Person selbst rechtsfähig ist, also beispielsweise eigenständig Verträge abschließen kann.
Besonderes Wesensmerkmal juristischer Personen ist, dass diese selbst nicht handlungsfähig sind. Um „rechtlich aktiv“ zu werden, benötigen sie handelnde Organe oder Vertreter, die in ihrem Namen im Rechtsverkehr auftreten und verbindliche Rechtsfolgen für die juristische Person herbeiführen.
Beispiel
Der eingetragene Fußballverein A möchte vom Sportwarenhändler B neue Fußbälle für den Spielbetrieb erwerben.
Der eingetragene Verein kann als bloßes Rechtsgebilde bzw. -konstrukt nicht selbst rechtsgeschäftlich handeln. Es bedarf also einer natürlichen Person, die im Namen der juristischen Person Handlungen vornimmt.
Im genannten Beispiel müsste also ein Vertreter des Vereins (grundsätzlich der Vorstand, § 26 Abs. 1 S. 2 BGB) die Fußbälle im Namen des Fußballvereins erwerben. Dies führt aus rechtlicher Sicht dazu, dass nicht die handelnde natürliche Person, hier der Vorstand, den Anspruch auf die Übergabe und die Übereignung der Fußbälle erwirbt, sondern der Fußballverein selbst.
Im deutschen Recht existiert eine Vielzahl von verschiedenen Ausprägungen und Formen juristischer Personen. Diese können sowohl im öffentlich-rechtlichen Bereich als auch Bereich des Privatrechts auftreten.
Als juristische Person des öffentlichen Rechts gelten etwa Universitäten und sonstige Hochschulen, Rundfunkanstalten, Ärztekammern, aber auch Gemeinden, Landkreise und der Staat selbst.
Beispielhafte juristische Personen des Privatrechts sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), der eingetragene Verein (e.V.), aber auch Stiftungen des Privatrechts sowie bestimmte Genossenschaften.
Werden Vertreter oder Gesellschafter von juristischen Personen zu juristischen Personen?
Weit verbreitet, jedoch unzutreffend ist die Annahme, dass Gesellschafter oder Vertreter juristischer Personen selbst zu juristischen Personen werden.
Beispiel
Anton ist Vorstandsvorsitzender der Anton Autohandel-AG
Die AG ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person des Privatrechts. An der rechtlichen „Einordnung“ von Anton ändert sich damit aber nichts: Er selbst bleibt natürliche Person.
Auch juristische Berufe wie die des Richters oder Anwalts ändern nicht die rechtliche Einordnung ihrer Berufsträger. Auch ein Richter oder Anwalt bleibt also eine natürliche Person.
Fazit zu der natürlichen Person
Anknüpfungspunkt für Rechte und Pflichten ist im deutschen Recht stets das Rechtssubjekt. Rechtssubjekte lassen sich in natürliche und juristische Personen unterteilen.
Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit Vollendung der Geburt und wird allein durch den Tod beendet. Rechtsfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit der Geschäftsfähigkeit. Tiere sind keine natürlichen Personen im Sinne des deutschen Rechts. Die GmbH ist keine natürliche, sondern juristische Person. Die Geschäftsführung der GmbH kann allerdings nur durch eine natürliche Person erfolgen.
Häufig gestellte Fragen rund um die natürliche Person
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Sind Tiere natürliche Personen?
Häufig kommt die Frage auf, ob auch Tiere rechtsfähig sind und somit als natürliche Personen angesehen werden können. Hierzu legt das Gesetz zunächst fest, dass Tiere nicht als bloße Objekte bzw. Sachen anzusehen sind, § 90a S. 1 BGB. Diese Vorschrift dient aber lediglich dem Schutz von Tieren allgemein und bedeutet nicht, dass Tiere eigenständige Rechte und Pflichten erhalten, die beispielsweise gerichtlich durchgesetzt werden können.
Tiere sind damit im Ergebnis nicht rechtsfähig und keine natürlichen Personen im Sinne des deutschen Rechts.
Wichtig wird die Eigenschaft als natürliche Person auch für die Frage, ob ein Rechtssubjekt als Verbraucher, § 13 BGB, oder Unternehmer, § 14 BGB, anzusehen ist. Ist ein Rechtssubjekt als Verbraucher einzustufen, so sieht das deutsche Recht nämlich besondere Schutzmechanismen vor, beispielsweise beim Abschluss von Kauf- oder Darlehensverträgen. Verbraucher können gemäß § 13 BGB nur natürliche Personen sein; juristische Personen sind somit nie als Verbraucher einzustufen.
Ist eine GmbH eine natürliche Person?
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist keine natürliche, sondern eine juristische Person. Sie ist ein Rechtskonstrukt, das eigenständig rechtsfähig ist, das heißt die GmbH kann unter ihrem Namen Verträge abschließen, Eigentum erwerben und Forderungen vor Gericht einklagen. Da die GmbH selbst jedoch nicht handlungsfähig ist, bedient sie sich hierzu ihrer Organe und Vertreter. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt dabei grundsätzlich durch die Geschäftsführer, § 35 Abs. 1 S. 1 BGB.
Anlass dieser Frage ist wohl häufig folgende besondere Vorschrift im GmbHG, die für den juristischen Laien für Verwirrung sorgen kann: Gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen Geschäftsführer der GmbH sein.
Im Ergebnis ist eine GmbH selbst also keine natürliche, sondern juristische Person: Die Geschäftsführung dieser juristischen Person wiederum kann nur eine natürliche Person, also keine andere GmbH oder sonstige juristische Person, übernehmen.