Für viele Gründer (vor Allem Gründer von Einzelunternehmen) stellt der hohe Verwaltungsaufwand eine große Hürde dar. Als Beispiele sind die Buchhaltung und umfangreichere Steuerpflichten zu nennen. Eine enorme Vereinfachung kann durch die sogenannte Kleinunternehmerregelung erreicht werden. Was darunter zu verstehen ist, unter welchen Voraussetzungen man von der Kleinunternehmerregelung profitieren kann und welche Vor- und Nachteile dies bringt und weitere Infos, werden in diesem Artikel dargestellt.
Die Kleinunternehmerregelung hat ihren Ursprung im Umsatzsteuerrecht – Umsatzsteuergesetz (UstG) und stellt eine steuerliche Ausnahmeregelung dar. Dort heißt es:„Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.“
Ein Unternehmer kommt also dann in in den Genuss der Kleinunternehmerregelung, wenn sein Gesamtumsatz im Gesamtunternehmen im Vorjahr (oder Gründungsjahr) die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze von 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) nicht überstiegen hat, im laufenden Kalenderjahr mehr als 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird und er im Inland oder in den Zollfreigebieten im Sinne von 1 Abs. 3 UStG ansässig ist. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, so unterliegt der Unternehmer den allgemeinen Vorschriften des UStG. Die Grenze von 22.000 Euro gilt seit 2020, zuvor waren es 17.500 Euro. Die genannten Voraussetzungen sind abschließend, das heißt es müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden. Damit ist das Nutzen der Kleinunternehmerregelung unabhängig von der Rechtsform, jede Rechtsform kann grundsätzlich von ihr profitieren.
Die Europäische Kommission plant ab 2022 neue Regelungen für Kleinunternehmer, die den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung erweitern sollen. Es ist also gut möglich, dass ab dem kommenden Jahr noch mehr Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nutzen können.
HINWEIS: Wenn die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, muss das explizit auf jeder Rechnung ausgewiesen werden! Der genaue Wortlaut ist dabei nicht vorgeschrieben, es muss aber klar ersichtlich werden, dass das Unternehmen unter die Kleinunternehmerreglung fällt. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, droht Ärger mit dem Finanzamt.
Üblich sind folgende Formulierungen:
Hinweis: Auch wenn Kleinunternehmer den sogenannten Kleinunternehmer-Status erlangen, ist es trotzdem notwendig für die Kleinunternehmen die jeweilige Angaben in der Spalte / Seite der Jahres-Umsatzsteuererklärung anzugeben.