• Firmengründung
  • Lesezeit: 07:17 Minuten

Kleinunternehmen anmelden: Kosten, Kleingewerbe & Ablauf

Kleinunternehmen anmelden: Alles über die Anmeldung und die Kleinunternehmer Regelung!
In Kürze:
  • Das Kleinunternehmen ist keine eigene Rechtsform, sondern eine umgangssprachliche Bezeichnung für Unternehmen mit geringen Umsätzen und überschaubarem Verwaltungsaufwand.
  • Kleinunternehmen, Kleingewerbe und die Kleinunternehmerregelung sind unterschiedliche Konzepte, wobei Kleinunternehmer oft Kleingewerbe betreiben und die Kleinunternehmerregelung nutzen können.
  • Bei der Gründung eines Kleinunternehmens ist zu prüfen, ob die gewählte Tätigkeit genehmigungspflichtig ist und ggf. eine Genehmigung eingeholt werden muss.
  • Ein Gewerbe muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden, wobei Freiberufler von dieser Pflicht befreit sind.
  • Kleinunternehmer können verschiedene Rechtsformen für ihr Unternehmen wählen, wobei die Wahl der Rechtsform auch den Kapitalbedarf beeinflusst.
  • Trotz des Status als Kleinunternehmen ist es möglich, Mitarbeiter einzustellen, wobei der zusätzliche Aufwand berücksichtigt werden sollte.

Immer mehr Menschen kehren dem klassischen Job als Angestellte/r den Rücken zu und wagen den Schritt in die Selbstständigkeit. Der wohl risikoärmste Weg, den neuen Lebensabschnitt Selbstständigkeit zu beginnen, ist die schnelle und kostengünstige Gründung eines Unternehmens. Welche Rolle das sog. Kleinunternehmen (und den dazugehörigen Prozess, das Kleinunternehmen anmelden) hierbei einnimmt, was es mit einem Kleinunternehmen überhaupt auf sich hat, wie es gegründet wird und was es dabei speziell zu beachten gibt, wird in diesem Artikel erläutert.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Einnahmen Überschuss Rechnung: Das alles gehört zum Kleiunternehmen!

Was ist ein Kleinunternehmen?

Zunächst sollte der Begriff des Kleinunternehmens beleuchtet werden. Dieses stellt – entgegen dem ersten Anschein des Begriffs – keine eigene Rechtsform dar.

Exkurs: Nach deutschem Recht sind verschiedene Rechtsformen für die Gründung eines Unternehmens möglich, die sich grob in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften aufteilen lassen. Zu den wichtigsten Personengesellschaften zählen die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die verbreitetsten Kapitalgesellschaften bilden die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt), die Europäische Gesellschaft (SE), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie die eingetragene Genossenschaft (eG).

Die Rechtsform "Kleinunternehmen" existiert nach deutschem Recht also nicht, vielmehr handelt es sich eher um einen umgangssprachliche Bezeichnung, die Aufschluss über relativ geringe Umsätze, keine oder zumindest wenige Mitarbeiter und einen überschaubaren Verwaltungsaufwand gibt.

Beim Finanzamt anmelden: Nicht nur der Kaufmann muss das!

Kleinunternehmer, Kleingewerbe oder Kleinunternehmerregelung?

Da kann man schnell mal durcheinander kommen: Häufig werden die genannten Begriffe synonym verwendet, obwohl sie keinesfalls gleichzusetzen sind. Wir bringen ein bisschen Licht ins Dunkle:

Kleingewerbe

Beim Kleingewerbe handelt es sich um eine Sonderform eines Gewerbes. Was genau ein Gewerbe ist, wird im deutschen Recht nicht ausdrücklich im Gesetz definiert. In der Rechtspraxis hat sich mittlerweile jedoch folgende Definition etabliert: Ein Gewerbe ist demnach jede selbstständige, entgeltliche, erlaubte, nach außen gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht getätigt wird und auf wirtschaftlichem Gebiet erfolgt.

Wann nun kein "normales", sondern ein Kleingewerbe vorliegt, entscheiden die Einnahmen des Gewerbes: Sofern diese unter 60.000 Euro Gesamtgewinn bzw. 600.000 Euro Umsatz liegen, ist in der Regel von einem Kleingewerbe auszugehen.

Kleinunternehmerregelung

Demgegenüber stellt die Kleinunternehmerregelung eine steuerliche Ausnahmeregel dar, die ihren Ursprung im Umsatzsteuergesetz (UStG) hat. Dort heißt es: „Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.“

Ein Unternehmer kann diese Sonderregelung also nutzen, wenn sein Gesamtumsatz im Gesamtunternehmen im Vorjahr (oder Gründungsjahr) die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze von 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) nicht überstiegen hat, im laufenden Kalenderjahr mehr als 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird und er im Inland oder in den Zollfreigebieten im Sinne von 1 Abs. 3 UStG ansässig ist. Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, so unterliegt der Unternehmer den allgemeinen Vorschriften des UStG. Die genannten Voraussetzungen sind abschließend, das heißt es müssen keine weiteren Bedingungen erfüllt werden.

HINWEIS: Wenn die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, muss das explizit auf jeder Rechnung ausgewiesen werden! Der genaue Wortlaut ist dabei nicht vorgeschrieben, es muss aber klar ersichtlich werden, dass das Unternehmen unter die Kleinunternehmerreglung fällt. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, droht Ärger mit dem Finanzamt.

Üblich sind folgende Formulierungen:

  • Umsatzsteuer nicht ausgewiesen aufgrund der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG.
  • Nach §19 UStG („Kleinunternehmerregelung“) wird keine Umsatzsteuer für den Rechnungsbetrag ausgewiesen.
  • Gemäß §19 UStG ist in dem ausgewiesenen Betrag auf dieser Rechnung keine Umsatzsteuer enthalten.

Wie hängen die Begriffe Kleinunternehmer, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung zusammen?

Wie soeben aufgezeigt wurde, handelt es sich bei den Begriffen Kleinunternehmer, Kleingewerbe und Kleinunternehmerregelung um "verschiedene Paar Schuhe". Ein gewisser Zusammenhang – der wohl auch für die Verwirrung rund um die Bedeutung der Begriffe verantwortlich ist – besteht jedoch insoweit, als dass Kleinunternehmer in den meisten Fällen Kleingewerbe betreiben. In diesem Fall bietet sich die Nutzung der Kleinunternehmerregelung an. Wenn Sie mehr zur Kleinunternehmerregelung erfahren möchten, lesen Sie unseren Artikel hierzu.

Falls Sie die Sprache nicht können, ist es aus Erfahrungen wichtig sich beim Ausfüllen vom Formular und der Seite zu Steuerangelegenheiten sich Hilfe zu holen!

Was brauche ich, um ein Kleinunternehmen zu gründen?

Was konkret für die Gründung eines Kleinunternehmens notwendig ist, hängt wesentlich von der gewählten Rechtsform ab: Beispielsweise erfordert die Gründung einer GbR andere Vorgehensweisen und Unterlagen als die einer GmbH. Folgende Punkte sind jedoch stets, also unabhängig von der gewählten Rechtsform, zu beachten:

Schritt 1: Vorüberlegungen

Bevor ein Kleinunternehmen ins Leben gerufen wird, sollte sich das Gründerteam – das auch nur aus einer einzigen Person bestehen kann – über folgende Punkte einigen bzw. klar werden:

  • Wer sollen die Gründer des Unternehmens sein?
  • Welchen Unternehmensgegenstand soll das Unternehmen haben/welche Geschäftsidee soll verfolgt werden?
  • In welcher Rechtsform soll das Unternehmen betrieben werden?
  • Wer soll die Geschäfte des Unternehmens führen und das Unternehmen nach außen vertreten?
  • Wo soll der Firmensitz sein?

Die Feinheiten müssen in diesem Zeitpunkt weiterhin nicht zu 100 % abgestimmt und „in Stein gemeißelt“ sein, eine grobe Vorstellung ist für den Anfang schon ausreichend. Spätestens dann, wenn es an die Anmeldung des Gewerbes geht, sollten diese Punkte jedoch abschließend geregelt sein.

Schritt 2: Genehmigungspflicht überprüfen

Nach deutschem Recht sind einige wenige Unternehmungen genehmigungspflichtig. Welche Unternehmensgegenstände dies betrifft, ergibt sich aus der Gewerbeordnung (GewO), kann aber auch – je nach Unternehmensgegenstand – bei der IHK, dem Bauamt oder dem Gesundheitsamt abgefragt werden. Eine solche Pflicht besteht immer dann, wenn der Staat der Auffassung ist, dass für den konkreten Unternehmensgegenstand besondere Kenntnisse/Qualifikationen erforderlich sind. (Nicht abschließende!) Beispiele für genehmigungspflichtige Tätigkeiten sind:

  • Betrieb einer Spielhalle
  • Betrieb eines Altersheims
  • Betrieb einer Fahrschule
  • Versicherungsvermittler und -berater
  • Betreiben eines Sicherheitsdienstes
  • Anlageberater
  • Bauträger
  • Tätigkeiten im Reisegewerbe
  • Zucht, Haltung und Handeln mit Tieren
  • Personenbeförderung
  • Arzneimittelherstellung

Sollten Sie mit Ihrem Unternehmen also eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausüben, muss eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde, bspw. dem Gewerbeamt, eingeholt werden, bevor mit der Tätigkeit begonnen wird. Je nach Art der genehmigungspflichtigen Gewerbetätigkeit können dabei unterschiedliche Voraussetzungen an Sie gestellt werden; in den meisten Fällen ist ein polizeiliches Führungszeugnis sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Kommt es für die Gewerbetätigkeit auf eine besondere Sachkunde an, so ist diese durch eine bestimmte Ausbildung oder anderweitig erlangte spezielle Sachkunde nachzuweisen.

Schritt 3: Gewerbe anmelden

Anschließend muss für das Unternehmen noch ein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Dies gilt nicht, wenn der Gründer zu den Freiberuflern gehört und mit seinem Unternehmen freiberuflichen Tätigkeiten nachgeht. Dazu gehören unter anderem Fotografen, Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Autoren, Journalisten oder Lektoren. Auch Berufe, die zur sog. "Urproduktion" zählen, sind von der Pflicht einer Gewerbeanmeldung befreit. Hierzu gehören land- und forstwirtschaftliche Berufe sowie Tätigkeiten im Bergbau und der Fischerei.

Die zuständigen Gewerbeämter geben online oder vor Ort Formulare aus, die wahrheitsgemäß auszufüllen sind. Notwendige Informationen, die anzugeben sind, sind regelmäßig Kontaktdaten des Gründers, Adresse und Telefonnummer des Betriebssitzes sowie eine Nennung des Tätigkeitsbereichs. Die Bearbeitung der Anmeldung nimmt in der Regel 1-3 Wochen in Anspruch. Die Kosten belaufen sich dabei, in Abhängigkeit vom jeweiligen Gewerbeamt, auf 10-60 Euro. Sofern Sie mehr zum Thema Gewerbe anmelden: die Gewerbeanmeldung erfahren möchten, werfen Sie gerne einen Blick auf unseren Artikel hierzu.

Handelsgesetzbuch?! Kapitalgesellschaft oder doch Personengesellschaft?! Wir beantworten die am häufigst gestellten Fragen zum Thema Kleinunternehmen!

Welche Rechtsform ist die beste für ein Kleinunternehmen?

Als Kleinunternehmer hat man hinsichtlich der Rechtsform des eigenen Unternehmens die Qual der Wahl: Häufig wird das Kleinunternehmen jedoch in der Form des Einzelunternehmens bzw. sofern mehr als ein Gründer beteiligt ist, in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegründet. Auch die Unternehmergesellschaft (UG) wird häufig verwendet. Falls Sie mehr über die jeweiligen Vor- und Nachteile dieser Rechtsformen / Unternehmensformen erfahren möchten, lesen Sie gerne unseren Artikel hierzu.

Kann man als Kleinunternehmer Mitarbeiter einstellen?

Ja, auch als Kleinunternehmer können Mitarbeiter eingestellt werden. Die zusätzliche Belastung, die für den Gründer und das Unternehmen damit einhergeht (insbesondere der finanzielle und organisatorische Mehraufwand), sollte jedoch keinesfalls missachtet werden.

Welche Berufe können unter einem Kleingewerbe ausgeübt werden?

Im Grundsatz kann jeder beliebige Beruf auch von einem Kleingewerbetreibenden ausgeübt werden – vorausgesetzt natürlich, es handelt sich nicht um eine verbotene Tätigkeit und eine eventuell erforderliche Genehmigung für die Ausübung des Berufes wurde eingeholt.

Wie viel Startkapital braucht man für ein Kleingewerbe?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da sie insbesondere von der gewählten Rechtsform abhängig ist; während etwa das Einzelunternehmen und die GbR mit sehr geringem Startkapital gegründet werden können (lediglich die Gründungskosten müssen gedeckt sein), erfordert beispielsweise die Gründung einer GmbH ein Stammkapital von 25.000 Euro, wobei im Zeitpunkt der Gründung zumindest 12.500 Euro eingebracht werden müssen, § 7 Abs. 2 GmbHG. Sofern Gründer also nur über sehr geringes Startkapital verfügen, ist eher die Gründung eines Einzelunternehmens, einer GbR oder einer UG ratsam. Mehr über das GmbH gründen erfahren!

Fazit: Kleinunternehmen anmelden - das erwartet dich!

Fazit: Kleinunternehmen anmelden

Anders als häufig angenommen, handelt es sich beim Kleinunternehmen nicht um eine eigene Rechtsform; angesichts dessen variieren die Anforderungen an die Gründung eines Kleinunternehmens je nach gewählter Rechtsform stark. Abzugrenzen ist die Bezeichnung von den Begriffen des Kleingewerbes sowie der Kleinunternehmerregelung.

Häufig gestellte Fragen rund um das Kleingewerbe anmelden

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Wie melde ich mich als Kleinunternehmer an?

Um sich als Kleinunternehmer anzumelden, müssen Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Machen Sie sich über bestimmte Vorüberlegungen klar, z.B. wer die Gründer sind, welche Geschäftsidee verfolgt wird, welche Rechtsform das Unternehmen haben soll, wer es führen soll, und wo der Firmensitz sein wird.
  2. Überprüfen Sie, ob Ihre Unternehmung genehmigungspflichtig ist. Einige Tätigkeiten erfordern eine Genehmigung von zuständigen Behörden, und diese Genehmigung muss vor Beginn der Tätigkeit eingeholt werden.
  3. Melden Sie Ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt an. Dies ist notwendig, es sei denn, Sie gehören zu den Freiberuflern. Die Gewerbeanmeldung kostet je nach Gewerbeamt zwischen 10 und 60 Euro.

Wie viel kostet ein Kleingewerbe im Jahr?

Die Kosten für ein Kleingewerbe variieren je nach verschiedenen Faktoren. Hier sind einige der häufigsten Kostenpunkte, die bei einem Kleingewerbe anfallen könnten:

  1. Anmeldung beim Gewerbeamt: Die einmalige Gebühr für die Gewerbeanmeldung liegt in der Regel zwischen 10 und 60 Euro, abhängig von der Gemeinde.
  2. IHK-Beiträge: Als Kleingewerbetreibender müssen Sie eventuell Beiträge an die Industrie- und Handelskammer (IHK) zahlen. Die Höhe dieser Beiträge hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Rechtsform des Gewerbes, dem Jahresumsatz und der Region.
  3. Handwerkskammer-Beiträge: Handwerksbetriebe müssen Beiträge an die Handwerkskammer zahlen. Die Höhe variiert je nach Kammer und Betriebsgröße.
  4. Steuern: Als Kleingewerbetreibender sind Sie verpflichtet, Einkommensteuer auf Ihren Gewinn zu zahlen. Zusätzlich könnten Gewerbesteuer und Umsatzsteuer anfallen, abhängig von Ihrem Umsatz und Gewinn.
  5. Berufsgenossenschaft: Je nach Branche müssen Sie Beiträge an eine Berufsgenossenschaft zahlen.
  6. Versicherungen: Es kann sinnvoll sein, verschiedene Versicherungen abzuschließen, wie z.B. eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die Kosten hierfür variieren je nach Versicherung und Risiko.
  7. Sonstige Kosten: Dazu gehören z.B. Miete, Strom, Telefon, Marketing, Materialkosten, Mitarbeitergehälter usw.

 

Wie viel kostet es ein Kleinunternehmen zu gründen?

Die Gründung eines Kleinunternehmens hängt von der gewählten Rechtsform ab. Für ein Einzelunternehmen oder eine GbR sind in der Regel nur die Gründungskosten zu decken. Bei der Gründung einer GmbH ist jedoch ein Stammkapital von 25.000 Euro erforderlich, wobei zum Zeitpunkt der Gründung mindestens 12.500 Euro eingebracht werden müssen. Die Gewerbeanmeldung selbst kostet zwischen 10 und 60 Euro, abhängig vom zuständigen Gewerbeamt.

Wie viel darf man verdienen ohne sich anzumelden?

Ein Kleingewerbe liegt vor, wenn die Einnahmen des Gewerbes unter 60.000 Euro Gesamtgewinn bzw. 600.000 Euro Umsatz liegen. Bezüglich der Kleinunternehmerregelung dürfen im Vorjahr die Umsätze 22.000 Euro (bis 2019: 17.500 Euro) nicht übersteigen und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten.