- Arbeitsrecht
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Kündigung freier Mitarbeiter: Fristen beim Honorarvertrag
- Es gibt verschiedene Abgrenzungen der freien Mitarbeit.
- Arbeitgeber sollten bei Beschäftigung freier Mitarbeiter die Scheinselbstständigkeit nicht außer Acht lassen.
- Bei Feststellung einer Scheinselbstständigkeit sind Arbeitgeber und Freiberufler gleichermaßen „schuldig“.
- Normalerweise gelten für Freiberufler keine Kündigungsfristen.
Viele Angestellte sehnen sich nach dem Traum, freier Mitarbeiter zu sein. Endlich sein eigener Chef sein und den Arbeitsalltag selbst bestimmen. Eine solche freie Tätigkeit verspricht Abwechslung und Unabhängigkeit zugleich. Diese Gründe dürften insbesondere für langjährige Angestellte ein Grund zum Träumen darstellen.
Was ist ein freier Mitarbeiter?
Es kann festgehalten werden, dass freie Mitarbeiter stets selbstständig sind. Er nimmt zwar Aufträge von verschiedenen Unternehmen an, ohne jedoch in die jeweilige Betriebsstruktur eingebunden zu sein. Für eine solche freie Mitarbeit kann entweder ein Dienstvertrag, Honorarvertrag (hier gelangen Sie zu unserem Honorarvertrag Muster) oder Werkvertrag die rechtliche Grundlage bilden.
Oftmals werden freie Mitarbeiter auch als Freelancer bezeichnet. Sie können selbst bestimmen, welche Aufträge sie annehmen und welche nicht. Zudem können sie für mehrere Auftraggeber gleichzeitig tätig sein. Besonders hervorzuheben ist, dass sie für die zu erbringende Arbeitsleistung nicht persönlich verpflichtet sind. Dies bedeutet, dass der Freelancer auch seine Mitarbeiter mit dem Auftrag beschäftigen kann, um größeren Projekten Herr zu werden.
Im Gegensatz zu normalen Angestellten gelten folgende Kriterien für freie Mitarbeiter:
- Keine wirtschaftliche Abhängigkeit: Ein freier Mitarbeiter erhält kein festes Gehalt, sondern die Bezahlung richtet sich nach dem entsprechenden Auftrag. Üblicherweise setzt sich sein Einkommen aus den verschiedenen Honoraren der diversen Auftraggeber zusammen.
- Keine persönliche Abhängigkeit: Da ein freier Mitarbeiter weisungsunabhängig ist, kann er Arbeitsort und Arbeitszeit selbst festlegen. Sogar die Art und Weise, wie er seine Arbeitsleistung erbringt, kann er selbst bestimmen.
Redaktioneller Hinweis:
Freie Mitarbeiter erhalten ihr Honorar immer ohne steuerliche Abzüge. Dies bedeutet, dass Freelancer dafür verantwortlich sind, ihre Steuern selbst abzuführen. Dabei ist die Steuererklärung immer für das jeweils vorausgegangene Jahr zu erstellen, spätestens bis zum 31. Juli (§ 149 Abs. 2 AO).
Was ist der Unterschied zwischen einem freien Mitarbeiter und Freiberufler?
Viele Begriffe wie beispielsweise Freiberufler und fester freier Mitarbeiter sind Ihnen bestimmt geläufig. Doch wodurch unterscheiden sich diese Begriffe? Für „freie Tätigkeiten“ werden fälschlicherweise oftmals mehrere Begriffe miteinander vermischt. Damit der Begriff des freien Mitarbeiters besser definiert werden kann, sollte zunächst eine klare Abgrenzung vorgenommen werden:
- Freiberufler: Der Unterschied zu einem freien Mitarbeiter ist, dass Freiberufler durchaus fest angestellt sein können. Ein freier Mitarbeiter hingegen ist immer selbstständig. So muss er es auch gegenüber dem Finanzamt angeben. Tätigkeiten, die in die Kategorie „Freiberufler“ fallen, sind im Einkommensteuergesetz aufgelistet. Hierunter fallen unter anderem Tätigkeiten von Dolmetschern, Journalisten, Ärzten, Rechtsanwälten und weitere.
- Fester freier Mitarbeiter: Bei diesem Begriff geht es eher um eine Spezifizierung als um eine Abgrenzung. Einen Freelancer, der immer wieder von der gleichen Firma seine Aufträge erhält, bezeichnet man in dieser Position häufig als fester freier Mitarbeiter.
- Freelancer: Ein Freelancer ist im Grunde nichts anderes als ein freier Mitarbeiter. Ursprünglich stammt der Begriff aus der Zeit des Mittelalters. So wurden unter anderem freie Lanzenträger als Freelancer bezeichnet, da sie sich im Krieg als Söldner verschrieben hatten. Hier gelangen Sie zu unserem Freelancer-Vertrag.
- Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Bei diesem Begriff geht es prinzipiell um eine weitere Spezifikation eines freien Mitarbeiters. Ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger ist zwar wirtschaftlich, aber nicht persönlich vom Arbeitgeber abhängig. Üblicherweise verdient er mehr als 520 Euro monatlich und beschäftigt auch keine versicherungspflichtige Angestellte. Er ist größtenteils nur für einen Auftraggeber tätig. Somit unterliegt er zusätzlich auch der Rentenversicherungspflicht.
Was muss hinsichtlich der Scheinselbstständigkeit beachtet werden?
Da es sich bei freien Mitarbeitern um Selbstständige handelt, sind sie gegenüber dem Auftraggeber nicht weisungsgebunden. Würde man im Nachhinein feststellen, dass die Arbeit des freien Mitarbeiters einer Angestelltentätigkeit ähnelt, könnte es für den Auftraggeber zu massiven Nachzahlungen kommen. Eine ähnelnde Angestelltentätigkeit liegt dann vor, wenn der freie Mitarbeiter etwa feste Arbeitszeiten hat oder in die Unternehmensstrukturen integriert wurde.
Welche Konsequenzen zieht eine Scheinselbstständigkeit nach sich?
Die Strafen einer Scheinselbstständigkeit sind klar geregelt. Der Arbeitgeber (Auftraggeber) muss beim Feststellen einer Scheinselbstständigkeit jegliche Kosten für Sozialabgaben (Kranken- und Rentenversicherung) von den vergangenen vier Jahren nachzahlen. Denkbar sind auch Forderungen bezüglich Lohnsteuernachzahlung. Bei einer solchen Prüfung werden nicht nur die geschlossenen Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber herangezogen, sondern auch die realen Arbeitsbedingungen. Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, sind beide Parteien gleichermaßen „schuldig“. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber beim Auftragnehmer für die entstandenen Nachzahlungen einen Teil des Lohns zurückfordern kann. Hierbei dürfen jedoch nur die letzten drei Monate zur Berechnung herangezogen werden.
Wie kann eine freiberufliche Tätigkeit gekündigt werden?
Arbeiten Sie mit einem Unternehmen schon länger zusammen und möchten diese Zusammenarbeit nun beenden? Dann steht es Ihnen frei, den Vertrag zu kündigen. Je nach geschlossenem Vertrag (Dienst- oder Werkvertrag), behandeln die Verträge auch die Kündigungsfristen. Üblicherweise wird der Dienstvertrag abgeschlossen, wenn es sich um befristete Laufzeiten handelt. Deshalb muss für eine ordentliche Kündigung auch eine entsprechende Vereinbarung getroffen sein. Ein unbefristetes Dienstverhältnis hingegen kann jederzeit ordentlich gekündigt werden (§ 620 Abs. 2 BGB). Demnach können Dienstverhältnisse mit der Maßgabe der §§ 621 bis 623 BGB gekündigt werden.
Liegen im Vertrag keine Optionen für eine Kündigung vor, so kann der Vertrag außerordentlich gemäß § 626 BGB gekündigt werden. Hierfür muss jedoch ein triftiger Grund vorliegen.
Welche gesetzlichen Kündigungsfristen hat ein Freiberufler?
Wenn im Dienstvertrag nichts anderes geregelt wurde, so richten sich die Kündigungsfristen eines Freiberuflers nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 621 BGB. Dabei stellt der Gesetzestext auf die Vergütungszeiträume ab. Wird die Vergütung zum Beispiel nach Monaten berechnet und findet auch die Abrechnung monatlich statt, so können Freiberufler spätestens am 15. eines Monats zum Ende des Monats kündigen. Bemisst sich die Vergütung nach Tagen, so könnte grundsätzlich schon übermorgen gekündigt werden.
In aller Regel gelten jedoch für Freiberufler keine herkömmlichen Kündigungsfristen. Üblicherweise arbeiten Freiberufler auf Grundlage von Dienst- oder Werkverträgen; diese sehen eine Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund einer Kündigung nicht vor. Vielmehr kann das Vertragsverhältnis anhand einer einseitigen Erklärung des Freiberuflers oder Auftraggebers beendet werden.
Nachfolgend finden Sie eine Auflistung, wie ein Vertragsverhältnis als Freiberufler beendet werden kann:
- Durch Aufhebungsvertrag: Hierbei wird zwischen Auftraggeber und Freiberufler eine Vereinbarung getroffen, bei der das Vertragsverhältnis einvernehmlich beendet wird.
- Durch ordentliche Kündigung: Wenn eine Kündigung nicht per se im Vertrag ausgeschlossen ist, kann der Vertrag ordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfristen richten sich dann danach, was im Vertrag festgehalten wurde.
- Durch fristlose Kündigung: Bei bestimmten Voraussetzungen, wie beispielsweise das Begehen eines schwerwiegenden Fehlers eines Vertragspartners; in solchen Fällen kann das Vertragsverhältnis auch fristlos gekündigt werden.
Fazit zur Kündigung freier Mitarbeiter
Wer in seinem Betrieb freie Mitarbeiter beschäftigt, kann als Arbeitgeber von vielen Vorteilen profitieren. Freie Mitarbeiter können flexibel und zügig beauftragt werden. Genauso schnell und unkompliziert kann diese Zusammenarbeit auch wieder beendet werden. Dennoch sollten Arbeitgeber Vorsicht walten lassen: Besonders bei einer realen Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses sollten Sie als Arbeitgeber nicht die Scheinselbstständigkeit aus den Augen verlieren. Allerdings ist dies keine unüberwindbare Hürde. Gehen Sie an die Angelegenheit „freier Mitarbeiter“ mit viel Sachverstand und Sorgfalt heran, so können Sie ohne Bedenken gute Arbeitskräfte gewinnen. Insbesondere durch ihre Expertise und dem oftmals speziellen Know-how können sie einige Unternehmen auf dem Markt voranbringen.
Häufig gestellte Fragen zur Kündigung von einem freien Mitarbeiter
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Wie kündige ich als freier Mitarbeiter?
Selbstverständlich sollte eine Kündigung immer schriftlich in Papierform vollzogen werden. Dies gibt Ihnen die nötige Rechtssicherheit. Auch dann, wenn gesetzlich keine Schriftform vorgegeben ist, sollten Sie als Freiberufler ebenfalls auf eine schriftliche Kündigung bestehen.
Welche Rechte hat ein freier Mitarbeiter?
In der Regel haben freie Mitarbeiter keinen Arbeitsvertrag; demnach kommen auch hier die Bestimmungen des Arbeitsrechts nicht zum Tragen. Freie Mitarbeiter haben weder Urlaubsanspruch noch Kündigungsschutz. Auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bleibt ihnen verwehrt.
Besteht für freie Mitarbeiter Sozialversicherungspflicht?
Im Sinne der Sozialversicherung gelten freie Mitarbeiter nicht als Arbeitnehmer. Deshalb besteht für sie auch keine Sozialversicherungspflicht. Hierfür muss aber natürlich ein echtes Verhältnis von freier Mitarbeit Voraussetzung sein.