Wir haben von einem Nutzer folgende Anfrage erhalten:
Hierüber ist zwar viel im Internet zu lesen, aber es werden keine konkreten Aussagen getroffen.
Wenn ein freier Mitarbeiter selbständig ist, sich um seine steuerlichen Angelegenheiten also selber kümmert, weder Urlaubs- noch sonst wie Ansprüche hat, laut Vertrag belangt werden kann, wenn er seinem Vertragspartner Schaden zufügt und auf Basis eines Tageshonorars bezahlt wird, ist dann § 621 BGB anzuwenden?
Denn in allen Muster-Verträgen, die zu finden sind, gibt es einen Passus für die Kündigung mit Platzhaltern: xx Wochen zum xx (kann ja auch 1 Woche zum Monatsende sein, ist aber trotzdem eine Frist). Wenn man mal außer Acht lässt, dass der Auftraggeber nicht vor dem plötzlichen Weggang des Auftragnehmers geschützt werden muss, kann man das doch auch auf das BGB reduzieren, oder?
Kündigungsfrist freier Mitarbeiter – Unsere Meinung dazu:
Liegt bei dem freien Mitarbeiter irgendeine Form des Vertrages für freie Mitarbeit vor? Auf welche Regelungen beziehen sich darüber hinaus die Kündigungsfristen?
Wie lautet die Vergütungsregelung? Was muss der Freiberufler für eine Tätigkeit ausüben? Meistens handelt es sich um einen Dienstvertrag.
Ist der freie Mitarbeitervertrag befristet? Handelt es sich um einen solchen befristeten freien Mitarbeitervertrag, scheidet gesetzlich eine Kündigung aus. Es sei denn, der Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder der freie Mitarbeiter kommt seiner Pflicht nicht nach. Oder die Parteien haben eine ordentliche Kündigungsregelung trotz Befristung vereinbart.
Wenn im Rahmen eines freien Mitarbeitervertrages eine Dienstleistung vereinbart wurde, greift § 621 BGB ein. Je nach dem, wie sich die Vergütung bemisst, ergibt sich eine andere Kündigungsfrist.
Wortlaut des § 621 BGB:
Bei einem Dienstverhältnis, wie es meistens bei freien Mitarbeitern ist, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages (übermorgen);
- wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
- wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
- wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
- wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.